20.06.2007 · Vor dem Bundesgerichtshof ging es um Herbert Grönemeyer und seine Freundin im Bild. Nur scheinbar nichtig und nur scheinbar privat sind diese Bilder - dass sie höchstrichterlich verboten werden, hat Auswirkungen für die gesamte Presse.
Von Michael HanfeldWenn die Pressefreiheit in diesem Lande vor Gericht steht, geht es fast immer um Fotos. Um Fotos ehemaliger RAF-Terroristen, die nicht mehr mit ihrer Vergangenheit konfrontiert werden wollen. Oder um Fotos von Prominenten und ihnen nahestehenden Personen, die um ihre Privatsphäre fürchten. Beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ging es um Bilder von Caroline von Hannover beim Radeln oder beim Einkaufen, und jetzt - am Dienstag vor dem Bundesgerichtshof - ging es um den Popsänger Herbert Grönemeyer und seine Freundin Sonja F. im Bild. Nur scheinbar nichtig und nur scheinbar privat sind diese Bilder - dass sie höchstrichterlich verboten werden, hat Auswirkungen für die gesamte Presse.
Im konkreten Fall hatte die „Bunte“ im Mai 2004 Bilder von Grönemeyer und seiner Freundin aus Rom gezeigt, in einem Café und beim Straßenbummel. Interessant war die Geschichte, weil der Sänger in seinem musikalischen Werk - und in Medienauftritten - die Trauer um seine verstorbene Frau zum Thema gemacht hatte. Würde er diese Trauer überwinden. Und wenn ja, wer könnte die Glückliche sein? Das dürften sich Millionen von Grönemeyer-Fans gefragt haben. Folgt man aber dem BGH (Az. VI ZR 12/06), ist das keine Frage von Belang, keine Frage, mit der sich die Presse beschäftigen, und schon gar keine, zu der man im Bild berichten darf.
Was bleibt, ist Hofberichterstattung
Denn die Fotos und die dazugehörige Wortberichterstattung stellten keinen „Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse oder eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis“ dar. Nicht einmal die Tatsache, dass Grönemeyer „Teile seines Privatlebens im Rahmen seiner Song-Texte künstlerisch verarbeitet“ habe, könne den Bericht begründen. Was, möchte man fragen, müsste denn noch hinzukommen, um im Sinne des BGH eine Berichterstattung für zulässig zu halten? Ein Sänger macht sein Privates zum Gegenstand seines künstlerischen Schaffens, vermarktet es, schürt das Interesse bis zu einem gewissen Punkt, doch wenn die Presse an genau diesem Punkt ansetzt, wird ihr ein Riegel vorgeschoben.
Damit verschärft der BGH die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch, der Bilder der Caroline von Hannover - wiederum aus der „Bunten“ - mit exakt jenem Generalbefund untersagt hatte, dass, was keinen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leistet, der Presse nicht erlaubt ist. Womit die Berichterstattung der bunten Presse von A bis Z einkassiert, die Leitbildfunktion öffentlicher Personen negiert und die Neugier - des Publikums und der Journalisten - als Kategorie verworfen wird. Es muss ein „öffentliches Interesse“ vorhanden sein, wobei zu fragen ist, wer dieses definiert: Nach dem Verständnis der Richter sind es die von den Berichten Betroffenen und sie selbst - in ihren Urteilen. Was zu nichts führt als reiner Hofberichterstattung.
Verworfen ist die feinziselierte Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts, das genau zu bestimmen versucht hat, welches Maß an Berichterstattung sich „absolute“ und „relative Personen der Zeitgeschichte“ im Unterschied zu Privatmenschen im öffentlichen und im halböffentlichen Raum gefallen lassen müssen. Und es bewahrheitet sich der Satz, den der frühere Verfassungsrichter Dieter Grimm im Interview mit der F.A.Z. einmal sagte: „Über die Sängerin darf dann ohne Einwilligung fotografisch nur berichtet werden, wenn sie singt, über den Fernsehmoderator, wenn er moderiert, über den Fußballstar nur, wenn er kickt.“ Das, meinte Grimm, treffe die Presse in ihrem Kern. Im Umkreis des Burda-Verlags hieß es auf Anfrage, dass kein Zweifel daran bestehe, dass man dieses Urteil vor dem Bundesverfassungsgericht überprüfen lasse.
Sogenannte "Privatsphaere"
Michael Keydel (michaelkeydel)
- 20.06.2007, 20:00 Uhr
Öffentliche Person und Berichterstattung
Sinja Haarlang (Sinja6)
- 20.06.2007, 20:25 Uhr
Eigentlich ironisch,
Thilo Brandner (schlevian)
- 20.06.2007, 23:39 Uhr