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Presserecht Abwarten und Fotos schießen

14.11.2007 ·  Franziska van Almsick wollte Pressebilder verbieten lassen, die es noch gar nicht gibt. Mit diesem Vorhaben ist die ehemalige Schwimmerin vor dem Bundesgerichtshof gescheitert. Von Reinhard Müller.

Von Reinhard Müller
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Prominente können Pressefotos über ihr Privatleben nicht vorbeugend verbieten lassen. Das hat der Bundesgerichtshof am Dienstag entschieden. Es ging um Urlaubsbilder der früheren Schwimmerin Franziska van Almsick und ihres Lebensgefährten. Das Paar war heimlich im Urlaub am Strand und beim Stadtbummel auf Sardinien fotografiert worden. Die Bilder wurden unter anderem in den Zeitschriften „Freizeitwoche“, „Wochenpost“ und „Viel Spaß“ veröffentlicht. Die mit den Fotos bebilderten Artikel waren überschrieben mit den Namen Almsicks und ihres Partners und trugen Untertitel wie „Turtelnd und verliebt im Urlaub“.

Die beklagten Verlage hatten sich verpflichtet, es zu unterlassen, die schon veröffentlichten Fotos abermals zu verbreiten. Doch gab sich Almsick damit nicht zufrieden: Sie wollte vor Gericht erreichen, dass die Verlage für die Zukunft darauf verzichten Bilder, die sie in ihrem privaten Alltag zeigen, zu verbreiten. Schon das Berufungsgericht hielt das für zu weitgehend. Der Bundesgerichtshof entschied nun, es könne nicht im voraus beurteilt werden, ob Almsick ein Anspruch auf die Unterlassung der Veröffentlichung von „kerngleichen“ Bildern zustehe.

Einen Rundumschutz gibt es nicht

In jedem Einzelfall müsse zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Privatsphäre abgewogen werden. Eine solche Interessenabwägung könne nicht für Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt seien und bei denen insbesondere offen sei, in welchem Zusammenhang sie veröffentlicht würden. Bei der gebotenen Abwägung könne nämlich auch die „begleitende Wortberichterstattung“ eine wesentliche Rolle spielen.

Die Karlsruher Richter haben schon bisher die Veröffentlichung heimlich aufgenommener Bilder von Lebensgefährten Prominenter verboten. So wehrte sich etwa die Freundin von Herbert Grönemeyer im Juni dieses Jahres erfolgreich gegen die Veröffentlichung von Aufnahmen, die sie mit Grönemeyer in einem Café und beim Stadtbummel in Rom zeigten. Kurz darauf gab der Bundesgerichtshof Bayern-Torwart Oliver Kahn Recht, der gegen die Veröffentlichung eines Ferienfotos von ihm und seiner Freundin geklagt hatte (Siehe: BGH untersagt Abdruck von Kahn-Foto). Der Bundesgerichtshof bewertete den Persönlichkeitsschutz höher als die Pressefreiheit.

Die deutsche Rechtsprechung ist durch die Caroline-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugunsten des Persönlichkeitsschutzes Prominenter verändert worden. Doch nun ist offenbar eine Grenze erreicht. Einen Rundumschutz auch für die Zukunft gibt es nicht.

Aktenzeichen VI ZR 265/06 und VI ZR 269/06

Quelle: dpa
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Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.

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