Der Gründer und Inhaber des illegalen Internet-Filmportals kino.to, Dirk B., hat vor dem Landgericht Leipzig am Mittwoch alle Anklagevorwürfe gegen ihn bestätigt. In einer Erklärung, die sein Verteidiger verlas, „bedauert er die von ihm begangenen gravierenden Urheberrechtsverletzungen außerordentlich.“ Die Anklage wirft ihm vor, Raubkopien von 135.000 Filmen im Internet verfügbar gemacht und dabei mehr als eine Million Urheberrechtsverletzungen begangen zu haben. Der Angeklagte äußerte sich umfassend, nachdem es zu einer Verständigung zwischen dem Gericht, der Anklagebehörde und dem Angeklagten gekommen war. Nach einer glaubwürdigen geständigen Einlassung, so sieht es die Verständigung vor, erwartet ihn eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten bis vier Jahre und zehn Monaten.
Nach fast einem Jahr Untersuchungshaft wird er die Strafhaft bald im offenen Vollzug verbüßen dürfen. Seine Vermögen, das noch nicht genau erfasst ist, aber in die Millionen gehen dürfte, wird bis auf 50.000 Euro eingezogen. Außerdem erhält er etliche Rechner, Laptops, Speichermedien und Mobiltelefone nicht zurück. Das Urteil wird am kommenden Donnerstag gesprochen. Es wird die höchste Strafe sein, die je wegen Urheberrechtsverletzungen verhängt wurde – und es wurde noch niemand wegen Verletzung des Urheberrechts in derart vielen Fällen angeklagt.
Ein Autodidakt auf Beutezug
Das Internet hat sich Dirk B., sagt er in seiner Erklärung, als eine „faszinierende Welt“ dargestellt, deren Möglichkeiten „fast grenzenlos“ und „nur annähernd erschlossen“ seien. Bald habe er gemerkt, dass dort viel Geld, „manchmal sogar sehr viel Geld zu verdienen“ sei, besonders durch die Vermarktung von Werken Dritter. Die Anklage wirft ihm vor, zwischen 2008 und 2011 etwa 6,6 Millionen Euro durch Werbeeinnahmen und Provisionen verdient zu haben.
Dirk B., der heute 39 Jahre alt ist, wirkt vor Gericht in Hemd und Jeans mit grauen Haaren und randloser Brille ganz und gar nicht wie ein Großverdiener. Seine Sprache ist wenig artikuliert, er nuschelt mit sächsischem Akzent. B. stammt aus kleinen Verhältnissen. Nach der achten Klasse hat er die Schule verlassen, weil seine Mutter, eine überzeugte Zeugin Jehovas, ihn aus der Schule genommen habe. Nach einer Lehre als Spitzendreher wechselte er in eine Teppichfirma in Leipzig und machte sich später als Fußbodenleger selbständig. Das Geschäft lief nicht gut, die Schulden häuften sich an. Um den Forderungen zu entgehen, siedelte er nach Mallorca um. Die Nächte verbrachte er am Computer. Er arbeitete sich als Autodidakt in die Welt des Internet ein, baute Webseiten gegen kleines Honorar; bald entwickelte er sein erstes Filmportal, die „Saugstube“. Sie verschaffte Zugang zu Filmen, die auf Servern irgendwo auf der Welt abgelegt waren. Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) hatte ihn bald als Betreiber der Website ermittelt. 2004 wurde er zu einer Geldstrafe von dreitausendneunhundert Euro verurteilt.
Kein Cineast, kein Freiheitskämpfer
Das Urteil von damals war für ihn kein Signal, „dass die Grundidee strafbar sei“, nämlich die Verbindung zu urheberrechtsgeschützten Werken herzustellen. 2005 gründete er auf Mallorca eine Firma für Internetwerbung, die PAD Medianet SLU. Er heuerte einen Programmierer an, der das leistete, was er bis heute nicht kann: programmieren. Der junge Mann perfektionierte und stabilisierte das Datennetzwerk. Er stellte die Verbindung zu Servern in Amerika her, von denen man die Filme nicht herunterladen muss, sondern direkt ansehen kann. Sogenannte Uploader waren ständig auf der Suche nach den aktuellsten Filmen im Netz. Nicht Filme, sondern Verbindungen wurden bereitgestellt, beharrte B. an einem früheren Verhandlungstag. kino.to. war geboren.
Das Kürzel to steht für das Königreich Tonga, wo der Server stand, und wohin der Arm der GVU nicht reichte. B. selbst wohnte und arbeitete in Lloret de Mar auf Mallorca, die Mitarbeiter in Leipzig und Hamburg. Das Geschäft lief gut, die Zahl der Besucher stieg auf mehr als zweihunderttausend täglich mit etwa vier Millionen Klicks. Die Dresdner Generalstaatsanwaltschaft kommt auf acht Milliarden Klicks zwischen 2008 und 2011. Vor allem jungen Leuten wurde es fast selbstverständlich, die neuesten Filme oder ganze Fernsehserien im Internet zu sehen. Mit den Klicks stiegen die Werbeeinnahmen, die GVU spricht von mehr als vierzehn Millionen Euro. Um das Geld ging es Dirk B., davon finanzierte er ein luxuriöses Leben auf Mallorca. Er ist kein begeisterter Cineast, der Filme möglichst vielen zugänglich machen will. Er ist auch kein Kämpfer für die Freiheit des Internets. Er ist Geschäftsmann.
Spektakulärster Schlag gegen die Filmpiraterie
2009 kehrte er aus gesundheitlichen Gründen nach Leipzig zurück. 2010 trennte er sich von seiner Frau und fand eine neue Freundin, die jetzt aufmerksam die Verhandlung verfolgte.Vermutlich von unzufriedenen Mitarbeitern kam dann der entscheidende Tipp an die GVU, die dann das Filmportal kino.to auffliegen ließ. Das Verfahren in Leipzig ist der spektakulärste Schlag gegen die Film- und Musikpiraterie.
„Das Spannungsverhältnis“ zwischen dem Interesse am Zugang zu solchen Werken und einem wirksamen Urheberrechtsschutz, so erklärt B.s Verteidiger, „ist bis heute nicht gelöst“. Er verweist dabei auf den Streit zwischen der Gema und Youtube, der allerdings als Zivilrechtsstreit und nicht als Strafsache geführt wurde. Er spricht von einem „Graufeld tatsächlicher und wirksamer Schutzmöglichkeiten von Urheberrechten im Medium Internet“. B. erkennt aber ausdrücklich an, dass „die Inhaber von Urheberrechten - und dies kann letztlich nicht zweifelhaft sein - Anspruch auf einen wirksamen Schutz ihrer Rechte“ haben.
Gleichwohl ist es weiterhin möglich, auf ähnlichen Portalen Filme anzusehen.Die GVU ist ihnen auf der Spur, auch wenn es schwer ist, im Netz an der Spur dran zu bleiben und Betreiber sowie Nutzer zu ermitteln. Die Rechtslage ist unklar. Portale, Kopierer oder auch Streamhoster handeln illegal, wenn sie illegale Datenverbindungen nutzen. Rechtlich unklar ist die Schuld und Rolle des privaten Nutzers. Kann man rechtlich schon von einer Kopie sprechen, wenn Daten vorübergehend auf einem Zwischenspeicher abgelegt werden? Da ist noch viel Platz für rechtliche Auseinandersetzungen.