02.11.2010 · Das geltende Recht kann Kinder nicht vor sexueller Anmache im Internet schützen. In der Praxis erfasst es die raffinierte kriminelle Praxis der Täter nicht. Plädoyer für eine Gesetzesreform von der bayerischen Staatsministerin Beate Merk.
Von Beate MerkChatten, twittern, SMS – so kommunizieren unsere Kinder und Jugendlichen heute. Aber auch Kriminelle sind an vorderster Front mit dabei und nutzen diese Medien, um sich Vertrauen zu erschleichen. Gerade Kinderschänder kennen viele Tricks und Kniffe, um sich ihren Opfern im Netz zu nähern. Die rasante technische Entwicklung fordert den Gesetzgeber daher ständig neu heraus. Wir müssen dafür sorgen, alle sich neu auftuenden Schlupflöcher zu schließen, um unsere Kinder und Jugendlichen zu schützen.
Besonders wichtig ist es, Strafrechtsnormen zu schaffen, die klar, deutlich und umfassend das Verhalten von Kinderschändern in jeder Facette sanktionieren. Insbesondere beim Cybergrooming, also der Kontaktaufnahme zu Kindern übers Internet mit dem Ziel des sexuellen Missbrauchs, brauchen wir eine klarere gesetzliche Regelung als bisher.
Problem der Datenspeicherung
„Das Gesetz verbietet Cybergrooming“ – diese Position suggeriert eine falsche Eindeutigkeit und ist jedenfalls nicht geeignet, Eltern und Kinderbetreuer in Sicherheit zu wiegen. In Wirklichkeit ist das geltende Recht beim Cybergrooming unzureichend und bedarf dringend einer Reform. Es kann die raffinierte kriminelle Praxis nicht erfassen.
Warum brauchen wir eine solche Reform? Das geltende Recht regelt in Paragraph 176 Absatz 4 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs, dass sich ein Täter strafbar macht, der auf ein Kind mit Schriften (denen nach Paragraph 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs Datenspeicher gleichstehen) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen.
Diese Norm bietet aber keinen lückenlosen Schutz. Der Tatbestand berücksichtigt beispielsweise nicht, dass im Internet Chats möglich sind, ohne dass auf den beteiligten Rechnern mehr als ein Durchlauf der Daten im Arbeitsspeicher erfolgt. Der Straftatbestand ist aber so ausgestaltet, dass er allein bei einer nicht nur flüchtigen Datenspeicherung sicher greift. Ob der Arbeitsspeicher als Datenspeicher ausreicht, ist umstritten. Der Gesetzgeber ist davon wohl ausgegangen, ohne sich mit der in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierten Frage auseinanderzusetzen, wann bei Kommunikation in Internet-Chatrooms „Datenspeicher“ im Sinne von Paragraph 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs vorliegen.
Lücken der Strafverfolgung
Außerdem erfasst die Vorschrift nicht jede sexuell motivierte Kontaktaufnahme zu Kindern im Internet. Das Tatbestandsmerkmal des Einwirkens erfordert nämlich eine gewisse Hartnäckigkeit, so dass jedenfalls eine einmalige bloße Kontaktaufnahme zu einem Kind nicht ohne weiteres genügt. Wenn ein Erwachsener auf Sex mit Kindern aus ist, muss schon jede Kontaktaufnahme bestraft werden, die diesem kriminellen Zweck dienen soll. Dass die sexuellen Absichten nicht in jedem Fall nachweisbar sein werden, ist wohl unvermeidlich. Aber Nachweisschwierigkeiten dürfen uns nicht davon abhalten, ein deutliches Signal gegen solch widerwärtiges Vorgehen von Pädosexuellen zu setzen. Wer anders denkt, hat immer noch nicht begriffen, was der Schutz von Kindern wirklich bedeutet.
Es reicht aber nicht aus, nur Strafrechtsnormen zu reformieren. Denn was nützen uns die besten Strafgesetze, wenn wir die Täter nicht ermitteln können. Das scheitert im Internet häufig an nicht gespeicherten Verbindungsdaten. Wir müssen daher dringend die Vorratsdatenspeicherung neu regeln.
Das kann man an folgendem Beispielsfall anschaulich erläutern: In einem Chatroom im Internet wurde offen über die Verbreitung von kinderpornographischem Material und einen Kindesmissbrauch gesprochen. Von dem Chatteilnehmer war nur die IP-Adresse, mit der er sich im Internet angemeldet hatte, bekannt. Eigentlich sollte man hier meinen, dass die Ermittlung des Anschlussinhabers mit Blick auf die bekannte IP-Adresse keine Probleme bereiten sollte. Doch weit gefehlt. Der Internetanbieter teilte auf Anfrage mit, dass die betreffenden Daten nach der Nichtigerklärung der Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung durch das Bundesverfassungsgericht nicht mehr gespeichert werden dürfen und daher auch nicht mehr gespeichert würden. Damit war den Strafverfolgungsbehörden der für den Bereich der Internetkriminalität wichtigste und oftmals auch einzige Ermittlungsansatz versperrt.
Obwohl das Bundesverfassungsgericht alle relevanten Punkte für eine Neuregelung im Urteil vom 2. März 2010 ungewöhnlich detailliert vorgab, hat die Bundesjustizministerin noch nicht gehandelt. Dabei müsste man diese verfassungsrechtlichen Vorgaben nur in ein für die Praxis taugliches Gesetz umsetzen.