11.05.2009 · Deutsche und amerikanische Lesart vertragen sich schlecht miteinander, wo es um den Schutz geistigen Eigentums geht. Gilt es den Schöpfer oder den Nutzer in Schutz zu nehmen? Eine Tagung in Oberhausen versuchte, im Streit um das Film-Copyright zu vermitteln.
Von Rüdiger SuchslandDie Begriffsdifferenz sagt schon alles: Das angelsächsische „Copyright“ ist ein Freiheitsrecht des Lesers und Betrachters, das ihm unter bestimmten Umständen und Auflagen gewährt wird. Im Zweifel für den User. Das „Urheberrecht“ des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches ist das Freiheitsrecht des Schöpfers, das dessen Werk vor ungewünschten Nutzungen schützt. Im Zweifel für den Kreativen.
Wie schwer diese beiden Freiheitsrechte miteinander zu vermitteln sind, das zeigte eine Diskussion bei den Internationalen Kurzfilmtagen in Oberhausen. Der auf Deutsch wie Englisch gedruckte Titel enthielt in den beiden divergenten Begriffen bereits die ganze Spannung der Debatte zwischen Möglichkeitseuphorie und Gefahrenangst.
Grassierender Fatalismus
Denn nicht nur Bücher und geschriebene Texte, auch die bewegten Bilder werden im digitalen Zeitalter zum Objekt unzähliger und von den Machern unkontrollierter Vervielfältigung in offiziellen wie privaten Tauschbörsen. Gerade Kurzfilme sind für das Web 2.0 eigentlich ein ideales Medium: Bei „You Tube“ kann man nicht nur unzählige Spielfilmklassiker zu Zehn-Minuten-Häppchen zerhackt komplett anschauen – was nicht unbedingt das Ende aller Kinokultur einläutet, sondern vielleicht auch einfach neue Rezeptionsmöglichkeiten für selten zu sehende Werke öffnet; man findet dort zum Beispiel die Werke von Filmemachern aus Nahost-Ländern wie Jordanien, die sich große Werbekampagnen nicht leisten können, auf diesem Weg aber doch ein internationales Publikum erreichen. Ähnlich werden auch die Werke vieler Filmemacher, die in Oberhausen gezeigt werden, zwar über Weltvertriebe und Galerien zugänglich gemacht, doch sehr bald nach der öffentlichen Premiere zirkuliert fast jeder Film auch über irgendwelche frei zugänglichen Kanäle im Web.
„Alles, was digital ist, ist bald auch online, und alles, was online ist, kann man irgendwie auch kopieren“, fasste die New Yorker Kuratorin Rebecca Cleman vom dortigen Underground Film Festival den grassierenden Fatalismus zusammen: Das klassische Urheberrecht sei längst theoretisch geworden und unter den Bedingungen der Globalisierung und der Schnelligkeit des Datenverkehrs in der Praxis nur noch in seltenen symbolischen Einzelfällen wie Pirate Bay durchsetzbar. Cleman kritisierte den „Trieb zur Kontrolle“ und schloss: „Copyright ist kein natürliches Recht.“
Das Rechts des Schöpfers
Wo überhaupt ein Problem liegen könnte, das vermochte der New Yorker Medienanwalt Brian L. Frye gar nicht erst einzusehen: Das Internet eröffne neue Verwertungsmöglichkeiten, man müsse natürlich sicherstellen, dass für Nutzungsrechte bezahlt würde, aber deren Einschränkung wäre durch nichts zu rechtfertigen – schließlich sei „gerade Kunst und Kultur ein öffentliches Gut, das nicht allein exklusiven Zirkeln vorbehalten“ sein solle. „Ich habe keine Dogmen“, verkündete Frye das Dogma des Neoliberalismus, „das Normative interessiert mich nicht.“ Er warf den Europäern ein „ideologisches Verständnis des Copyrights“ vor. Man schwankte, ob man in Frye einen großen Zyniker oder einen ungemein Naiven sehen sollte, aber es war interessant zu beobachten, dass ihm nicht einmal in den Sinn kam, dass es etwas geben könnte, das nicht „for sale“ ist, dass es Künstler geben könnte, die ihre Werke in bestimmten Zusammenhängen nicht sehen möchten.
Auf ihrem Recht, nicht zu verkaufen, beharrte die mexikanische Film- und Videokünstlerin Julieta Aranda. Sie erinnerte an jenen Werbespot im amerikanischen Wahlkampf, für den sich der republikanische Präsidentschaftskandidat John McCain einen Song von Bon Jovi ausgeliehen hatte – die übliche Rechteabgabe wurde bezahlt, gefragt hatte den Künstler aber niemand. Diebstahl und Urheberrechtsverletzungen können also gerade auf dem sensiblen Feld von Kunst und Geist schon ganz woanders anfangen. „Das Objekt ist oft nur das Beiprodukt“, sagte Aranda, „was man als Künstler und geistig Arbeitender wirklich schafft und schützen muss, ist die Idee und eine gewisse Kontrolle über Distribution und Zirkulation.“
Ein Frage der Ethik
Die Grenzen zwischen legitimer Nutzung eines öffentlichen Gutes und dessen Missbrauch sind keineswegs festgesteckt – ob sie es je werden, bleibt fraglich. Für die Berliner Kuratorin Henriette Huldisch wird alles am Ende zu einer Frage der Ethik. Sie erinnerte an die Vereinbarungen über „fair use“, denen sich mittlerweile viele Institutionen angeschlossen hätten. „Aber einen Film zu downloaden ist einfach nicht das Gleiche, wie eine DVD zu stehlen. Da gibt es ein ganz unterschiedliches Gerechtigkeitsempfinden.“
Nur gestreift wurde in der ein wenig amerikalastigen Oberhausener Debatte die interessante Frage, warum man einen Großteil der ökonomischen Aspekte nicht über Abgaben analog zu dem deutschen Modell der Verwertungsgesellschaften regelt. Da würde dann jeder Käufer von Leer-DVDs oder Computerteilen ein paar Cent aufwenden, die an die Urheber ausgeschüttet werden – zahlen müssten dann aber auch die Webprovider, deren Kunden längst monatlich hohe Gebühren zahlen und die an der Verbindung von Freizügigkeit und vielen Inhalten interessiert sein müssen.
Wo bleibt hier das juristische wissen, FAZ-Redakteur?
Alex Merck (AlexM3)
- 16.05.2009, 19:12 Uhr