Meinungsfreiheit im Netz : Facebook darf nicht willkürlich löschen
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Wer Facebook nutzt, hat dort nicht weniger Freiheiten als andere andernorts. Das entschied jetzt das OLG München. Bild: Reuters
Beiträge, die auf die „Gemeinsame Erklärung 2018“ verwiesen, hielt man bei Facebook für „Hassrede“. Sie wurden gelöscht. Ein Gericht wertete das nun als Verstoß gegen die Meinungsfreiheit.
Beiträge, die auf die „Gemeinsame Erklärung 2018“ hinweisen, dürfen von Facebook nicht als „Hassrede“ gelöscht werden, so das Landgericht Bamberg in einem Urteil, das dieser Zeitung vorliegt (Az. 2 O 248/18). Die Erklärung war am 15. März dieses Jahres von einer Gruppe von Journalisten, Künstlern und Intellektuellen als Kritik an der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung lanciert worden und beschäftigte – nach Überschreiten der Grenze von 50.000 Unterzeichnern – am 8. Oktober den Petitionsausschuss des Bundestages. Weil die in der Erklärung zitierten Zahlen zur Ausländerkriminalität angeblich irreführend und darauf angelegt seien, Hass gegen Einwanderer zu schüren, hatte Facebook einen Post, der zur Unterzeichnung der Petition aufrief, gelöscht.
Redakteur für Frankfurter Allgemeine Einspruch.
Zu Unrecht, wie nun das Landgericht Bamberg entschied. Mit nahezu dreißig Millionen Nutzern habe Facebook eine „Quasi-Monopolstellung“ beim Austausch von Informationen und Meinungen inne, „im Rahmen derer die Grundrechte nahezu unmittelbar Geltung beanspruchen können“. Die Hausregeln, in welchen Facebook unzulässige Hassrede definiere, seien zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden – sie müssten jedoch eng ausgelegt werden, wenn auf ihrer Grundlage die Meinungsfreiheit der Nutzer durch Löschungen oder Account-Sperren eingeschränkt werden solle.
Dass die „Gemeinsame Erklärung 2018“ bei entsprechend enger Auslegung eine Form von Hassrede darstelle, sei nicht zu erkennen. Vielmehr handele es sich um eine legitime Positionierung im politischen Meinungskampf, wie sie auf der Plattform im Allgemeinen sogar erwünscht sei. „Facebooks Löschung war schlechthin nicht vertretbar, weil die Erklärung 2018 eine denkbar harmlose politische Stellungnahme weit diesseits von Hass und Hetze ist“, meint Joachim Steinhöfel, der den Kläger in dem Verfahren vertreten hat. „Es ist aber wichtig, dass das Gericht klargestellt hat, dass selbst grenzgängige Äußerungen durch Facebook nicht unter dem diffusen Begriff der Hassrede verboten werden dürfen, wenn sie von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.“