27.05.2008 · Im zähen Ringen um die Frage, was ARD und ZDF online dürfen und was nicht, gibt es einen neuen Zwischenstand. Er fällt erfreulich aus - für die Sender. Am Ende könnte er aber sogar verfassungswidrig sein.
Von Michael HanfeldIn der Medienpolitik mahlen die Mühlen für gewöhnlich langsam, im Augenblick aber muss es zu der Frage, was ARD und ZDF im Internet auf die Beine stellen dürfen und was nicht, schnell gehen. Am morgigen Donnerstag steht eine weitere Beratungsrunde der Medienfachleute der Staatskanzleien an, Anfang Juni werden abermals die Intendanten der Sender vorstellig, bevor die Ministerpräsidenten zu ihrer Tagung am 12. Juni eine erste Beschlussvorlage sehen wollen. Umstritten ist dabei vor allem, wie die Grenzen für die Online-Auftritte der Öffentlich-Rechtlichen zu ziehen sind. Dazu gibt es einen neuen Zwischenstand, der, würde er endgültig, für ARD und ZDF ausgesprochen günstig ausfiele.
Denn das Verbot, im Internet „elektronische Presse“ anzubieten, wird in der jüngsten Formulierung des zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags sehr eng gefasst. Danach wäre es ARD und ZDF untersagt, „journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote aus Text und Bild, die nach Gestaltung und Inhalt Zeitungen oder Zeitschriften entsprechen“, anzubieten. Legt man diese Formulierung eng aus und betont, dass die „Gestaltung“ der Senderauftritte nicht Zeitungen oder Zeitschriften entsprechen darf, könnte man darauf kommen, dass es ARD und ZDF nur untersagt ist, das sogenannte „E-Paper“ anzubieten, also eine eins zu eins vom Papier ins Internet übertragene Zeitung oder Zeitschrift, wie sie viele Verlage ihren Abonnenten anbieten. Da das die Sender aber ohnehin nicht vorhaben dürften, dürfte sie das nicht kratzen. Ihre vorhandenen Textportale und mögliche neue beträfe es nicht.
Leicht umgehbare Verbote
Vor der letzten Beratung der Medienreferenten hatte es noch geheißen, dass unter der für ARD und ZDF verbotenen elektronischen Presse entweder informierende oder unterhaltende Angebote zu verstehen sind, die ihrem Schwerpunkt nach „auf die Wahrnehmungsform des Lesens“ abstellen, oder aber Angebote, die Zeitungs- oder Zeitschriftenausgaben nicht nur nach „Gestaltung und Inhalt“, sondern auch „funktional“ entsprechen.
Um Wortklauberei geht es - auch wenn es so scheinen könnte - in diesem Fall nicht. Durch den Wegfall das Attributs „funktional“, wofür man auch „inhaltlich“ einsetzen könnte, wird die Grenze für ARD und ZDF nämlich eng an die formale Darbietung der Texte im Internet geknüpft. So scheint alles außer einem „E-Paper“ möglich. Angeblich soll das aber gar nicht gemeint sein. Was die Länder mit einer sogenannten Negativliste beweisen wollen, an der die Staatskanzleien gerade arbeiten. In ihr soll Punkt für Punkt ganz konkret und exemplarisch aufgezählt werden, was in den Online-Portalen und Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender nicht auftauchen soll. Doch auch dann lässt sich das Verbot „elektronischer Presse“ leicht umgehen - es braucht nur die entsprechenden Sendeschnipsel aus Fernsehen und Radio, schon ist die staatlich finanzierte Presse im Internet erlaubt, denn sie ist ja sendungsbezogen.
Regeln und ihre Ausnahmen
Die zwischenzeitlichen Angebote seitens der Sender, Servicedienste wie Routenplaner oder Hotelsuche nicht anzubieten, klingt generös, ist es aber nicht, weil dies ein freiwilliger Verzicht auf etwas wäre, was den Sendern ohnehin nicht erlaubt ist - Werbung, Sponsoring und kommerziell verwertbare Dienste soll es bei ARD und ZDF im Internet ohnehin nicht geben. Noch exaltierter erscheint ein „Angebot“, dass die Chefs von ARD und ZDF dem Chef der Mainzer Staatskanzlei, Martin Stadelmaier, übermittelt haben. Die Sender bieten an, ihre finanziellen Aufwendungen fürs Internet freiwillig zu begrenzen. Eine Budgetgrenze sieht der Staatsvertrag gar nicht vor, im Augenblick können ARD und ZDF allerdings nur 0,75 Prozent ihrer Gesamtetats pro Jahr online anlegen, bei einem Gebührenaufkommen von um die 7,3 Milliarden Euro sind das mehr als fünfzig Millionen Euro pro Jahr. Der Preis, den ARD und ZDF für ihre Kostenbremse fordern, ist dem Vernehmen nach hoch: Die Länder sollen dafür auf die angestrebte Negativliste verzichten.
Eine zeitliche Begrenzung für die Auftritte der Öffentlich-Rechtlichen im Internet soll es derweil geben - aber auch dies ist eine Regel, die umfangreiche Ausnahmen kennt, sobald es um Information, Kultur, Bildung und Programme für Kinder geht. Nur bei dem geplanten Dreistufentest, der die Gemeinwohl-Tauglichkeit neuer öffentlich-rechtlicher Angebote ermessen soll, zeigen sich die Länder nicht nachgiebig, hier heißt es im Augenblick, dass unabhängige Dritte gehört werden müssen. Welches Gremium aber für diesen Test steht, ist noch offen.
Gegen die Verfassung?
Über dem Kleinklein, bei dem es im Ringen zwischen Sendern, Ländern und Presseverlagen doch ums große Ganze geht, erscheint dem Justitiar des Burda-Verlags, Robert Schweizer, dass die geplante Internetregelung des Rundfunkstaatsvertrags in toto gegen das Beihilferecht der EU verstößt und - verfassungswidrig ist.
Und zwar, weil der Rundfunkstaatsvertrag ARD und ZDF - bevor allerhand Vorschriften im Einzelnen kommen - grundsätzlich das Recht einräumt, „Telemedien“ anzubieten. So etwas aber, sagt der Presserechtler Schweizer, könne man nicht formulieren, ohne das Recht auf freie Presse zu erwähnen, das heißt das Recht auf eine Presse, die nicht „staatsfern“ (wie ARD und ZDF), sondern „staatsfrei“ und in eigener wirtschaftlicher Verantwortung existiert. Schließlich seien die Rechte der freien Presse durch die gesetzliche Grundlage der Internetauftritte der Öffentlich-Rechtlichen tangiert. „Die Pressefreiheit ist der grundrechtliche Regelfall und darf deshalb selbstverständlich in einem Grundsatz nicht negiert werden“, so Schweizer.
Eingriff in den Freiheitsbereich der Privaten
Das Recht auf freie Presse darf nicht missachtet werden - dieser Grundsatz, meint Schweizer, müsse im Rundfunkstaatsvertrag stehen. Erst dann werde anerkannt, dass sich mit ARD und ZDF und den Verlagen im Internet zwei Systeme gegenüberstehen, ein dem Staat angelehntes und ein ganz unabhängiges. Und erst dann werde - wie es verfassungsrechtlich geboten sei - die Pressefreiheit als jene Basis ausgewiesen, auf der überhaupt die Befugnisse für einen öffentlich-rechtlichen Auftritt fußen können. Schweizer geht noch weiter, indem er sagt, dass in den „grundrechtlich umhegten Freiheitsbereich“ privater Inhalteanbieter nicht eingegriffen werden dürfe. „Dieser Freiheitsbereich ist als Grundsatz mit zu beachten. Demnach sind insbesondere gebührenfinanzierte digitale, presseähnliche Textdienste bereits dem Grundsatz nach ausgeschlossen.“
ARD und ZDF haben den Ländern übrigens auch schon mit dem Verfassungsgericht gedroht, weil sie ihre dort mehrfach bestätigte „Bestands- und Entwicklungsgarantie“ bedroht sehen. Die Medienexperten der Länder haben noch einiges vor sich.