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Offener Brief zur Brender-Debatte Staatsrechtler: „Prüfstein für die Rundfunkfreiheit“

22.11.2009 ·  Der ZDF-Verwaltungsrat schickt sich an, den Vertrag von Chefredakteur Nikolaus Brender nicht zu verlängern. Dabei handelt es sich um „den offenkundigen Versuch, den Einfluss der Parteipolitik zu stärken“, meinen 35 führende Verfassungsrechtler in einem offenen Brief. Das Schreiben und seine Unterzeichner.

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Der ZDF-Verwaltungsrat schickt sich an, den Vertrag von Chefredakteur Nikolaus Brender nicht zu verlängern. Dabei handelt es sich um „den offenkundigen Versuch, den Einfluss der Parteipolitik zu stärken“, meinen 35 führende Verfassungsrechtler in einem offenen Brief. „Damit wird die Angelegenheit zum Verfassungsrechtsfall und deshalb mischen wir uns ein“. Wir dokumentieren das Schreiben.

* * *

Der Fall Brender - ein Prüfstein für die Rundfunkfreiheit

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert die Rundfunkfreiheit. Sie ist eine wichtige Säule unseres demokratischen Staatswesens. An dieser Säule wird gerade gesägt, und zwar von einigen Mitgliedern des Verwaltungsrats beim ZDF. Nikolaus Brender soll keine oder eine unüblich kurze Vertragsverlängerung als Chefredakteur erhalten, angeblich weil die Quoten im Informationssegment nicht stimmen.

Um diese Frage aber geht es in Wahrheit nicht. Es geht schlicht darum, wer das Sagen, wer die Macht hat beim ZDF. Es handelt sich um den offenkundigen Versuch, einen unabhängigen Journalisten zu verdrängen und den Einfluss der Parteipolitik zu stärken. Damit wird die Angelegenheit zum Verfassungsrechtsfall und deshalb mischen wir uns ein.

Art. 5 Abs. 1 GG garantiert die Staatsfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn das gebührenfinanzierte ZDF formal dem Bereich öffentlicher Institutionen zuzurechnen ist, bedeutet Staatsfreiheit, dass der Staat inhaltlich auf seine Arbeit keinen beherrschenden Einfluss ausüben darf. Was geschieht, wenn es die Garantie der Staatsfreiheit nicht gibt, wird uns derzeit am Beispiel anderer europäischer Staaten vor Augen geführt. Zur Garantie der Staatsfreiheit gehört auch eine Begrenzung der Stimmenanteile der staatlichen Vertreter in den Aufsichtsgremien, also auch im Verwaltungsrat. Nun diskutieren Rundfunkrechtler schon lange darüber, ob die im ZDF-Staatsvertrag vorgesehene Machtverteilung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Vertretern mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar ist. Insbesondere geht es um die Zuordnung der Parteienvertreter und der von den Ministerpräsidenten ausgewählten Vertreter zur staatlichen Ebene. Sollte sich herausstellen, dass letztlich ein Ministerpräsident als Meinungsführer stark genug ist, um einen bestimmten Chefredakteur zu verhindern, so würde dies einen praktischen Beleg dafür liefern, dass die zum Teil geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Zusammensetzung des Gremiums nicht unbegründet sind. Der Eindruck läge nahe, dass über die Instrumente von staatlicher Einflussnahme und Parteizugehörigkeit politische Mehrheiten in den Aufsichtsgremien organisiert werden. Genau dies will der Grundsatz der Staatsfreiheit verhindern. Staatsfreiheit heißt, dass sich Mehrheiten im Sinne einer autonomen Ausübung der Rundfunkfreiheit nach Sachgesichtspunkten zusammenfinden.

Wir appellieren dringend an die Vernunft und die Sachkompetenz aller Vertreter im Verwaltungsrat. Beteiligen Sie sich nicht an der beabsichtigten staatlichen Einflussnahme auf die Wahl des Chefredakteurs. Qualitätsvoller und unabhängiger Journalismus liegt im Interesse aller.

Unterzeichnende (in alphabetischer Reihenfolge):

Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Humboldt-Universität zu Berlin
Prof. Dr. Dieter Birk, Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Prof. Dr. Pascale Cancik, Universität Osnabrück
Prof. Dr. Matthias Cornils, Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Prof. Dr. Dieter Dörr, Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Prof. Dr. Udo Fink, Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano, Universität Bremen
Prof. Dr. Dr. Günter Frankenberg, Goethe-Universität Frankfurt am Main
Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, Universität Rostock
Prof. Dr. Thomas Groß, Justus-Liebig-Universität Gießen
Prof. Dr. Timo Hebeler, Universität Potsdam
Prof. Dr. Bernd Holznagel, Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Prof. Dr. Friedhelm Hufen, Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Prof. Dr. Stefan Kadelbach, LL.M., Goethe-Universität Frankfurt am Main
Prof. Dr. Thorsten Kingreen, Universität Regensburg
Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M., Universität Regensburg
Prof. Dr. Franz Mayer, LL.M. (Yale), Universität Bielefeld
Prof. Dr. Andreas Musil, Universität Potsdam
Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Georg-August-Universität Göttingen
Prof. Dr. Dr. h.c. Franz-Joseph Peine, Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder
Prof. Dr. Ulrich K. Preuß, Hertie School of Governance Berlin
Prof. Dr. Stephan Rixen, Universität Kassel
Prof. Dr. Ute Sacksofsky, M.P.A. (Harvard), Goethe-Universität Frankfurt am Main
Prof. Dr. Arndt Schmehl, Universität Hamburg
Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider, Universität Hannover
PD Dr. Wolfgang Schulz, Universität Hamburg, Hans-Bredow-Institut
Prof. Dr. Indra Spiecker genannt Döhmann, LL.M. (Georgetown), Universität Karlsruhe
Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack, maitre en droit, Universität Regensburg
Prof. Dr. Thomas Vesting, Goethe-Universität Frankfurt am Main
Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Universität Bielefeld
Prof. Dr. Christian Walter, Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M., Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
Prof. Dr. Hinnerk Wißmann, Universität Bayreuth
Prof. Dr. Andreas Zimmermann, LL.M. (Harvard), Universität Potsdam

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