23.06.2005 · Es war als unmißverständliches Zeichen gedacht, und es wurde eines. Nur setzten es nicht Politiker, sondern Verfassungsrichter. Der Versuch, die NPD zu verbieten, geriet zur Niederlage: NPD darf nicht „verboten“ heißen.
NPD-Verbot, gescheitertes: so aufwendiger wie am Ende kläglicher Versuch gleich dreier deutscher Verfassungsorgane, mit Hilfe des entscheidenden vierten die größte der rechtsradikalen deutschen Parteien aus dem öffentlichen Leben zu verbannen.
Antragsteller: Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung
Antragsgegnerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands
Adressat: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Zweiter Senat
Klagegrund: Die NPD, wesensverwandt mit dem Nationalsozialismus, gehe mit aktiv-kämpferisch aggressiver Haltung darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und schließlich zu beseitigen. Die Partei habe eine herausgehobene Bedeutung für das rechtsextreme und gewaltbereite Spektrum erlangt.
Basis der Klage: Grundgesetz Art. 21, Abs. 2
Zeitraum: emotionaler politisierter Vorlauf etwa Mitte bis Ende 2000, Anträge Anfang 2001 gestellt, Verfahren ausgesetzt im Januar 2002 (siehe auch: ), endgültig eingestellt im März 2003
Entscheidender Fehler: zu viele Spitzel - „V(erbindungs)-männer“ - der Landesämter für Verfassungsschutz in NPD-Führungsgremien, das BVerfG erfuhr erst im Januar 2002 von den Männern, die die Authentizität des Beweismaterials hätten fragwürdig erscheinen lassen. Das Verfahren platzte, noch bevor es zur ersten mündlichen Verhandlung kommen sollte.
Ergebnis: NPD selbstgewiß jubilierend
Hintergrund: Hohe Hürden, strenges Verfahren: So sind die Hintergrundberichte überschrieben, mit denen Deutschland seit Sommer 2000 auf die Tücken eines möglicherweise bevorstehenden NPD-Verbotsverfahrens eingestimmt wurde. Hohe Hürden, strenges Verfahren? Wild entschlossene Politiker fast aller Couleur scheint das nicht ausreichend zur kritischen Reflexion anzuregen. Wohlfeile Statistiken der Innenminister belegen im rechten Moment eine Zunahme rechter Gewalt, erst im Osten, dann auch im Westen des Landes (siehe auch: ); zu verlockend erscheint es Rot-Grün: Trotz wachsender Arbeitslosigkeit soll der Arbeitsmarkt durch das geplante Zuwanderungsgesetz für Ausländer geöffnet und gleichzeitig noch der „braune Sumpf“ ausgetrocknet werden. Hehres Ziel: Deutschland, ein weltoffenes Land, das für alle Welt sichtbar (!) die Schatten der Vergangenheit entschlossen bekämpft.
Schnell nimmt die Debatte einen scheinbar unausweichlichen Verlauf. Zum geflügelten Wort wird ein Appell des Bundeskanzlers. Schröder ruft kurz vor dem Gedenktag zur „Reichspogromnacht“ am 9. November zum sog. „Aufstand der Anständigen“ auf (siehe auch: ). Hochkompetente Juristen überstellen in ihren Verbotsanträgen detailliert juristische Argumente ans Verfassungsgericht - und zur Untermauerung vor allem unzählige Belege der Ziele und Aktivitäten der NPD.
Exkurs/Dokumentation, exemplarisch (29. Januar 2001):
Antrag der Bundesregierung,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern, Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin, (Antragstellerin)
Verfahrensbevollmächtigte:
1. Prof. Dr. Hans Peter Bull, Schlüterstraße 28, Hamburg
2. Rechtsanwalt Dr. iur. h.c. Karlheinz Quack, Fasanenstraße 33, Berlin
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD),
vertreten durch den Parteivorsitzenden Udo Voigt, Seelenbinderstr. 42, Berlin (Antragsgegnerin)
Es wird unter Beifügung der Vollmachten beantragt, wie folgt zu erkennen:
1. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands ist verfassungswidrig.
2. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands und ihre Teilorganisation Junge Nationaldemokraten werden aufgelöst.
3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu schaffen.
4. Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands und ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten wird zugunsten des Bundes zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.
5. Die Innenminister des Bundes und der Länder werden angewiesen, die Entscheidung zu vollstrecken.
(mehr Details: Gliederung des NPD-Verbotsantrags der Bundesregierung)
Reaktionen: Am 30. März folgen nahezu wortgleiche Anträge des Bundesrats (208 Seiten) und des Bundestags (291 Seiten), die sich in der Stoßrichtung ihrer Argumentation ergänzen sollen. Die FDP ist gegen ein Verbot, die Union zerrissen, und auch bei SPD und Grünen gibt es Zweifel. Grund dafür ist nicht etwa mangelnde Courage, sondern Angst vor den möglichen Folgen eines Verbots oder seines Scheiterns. Die unterschiedlichsten Szenarien werden gehandelt, sie reichen von Stärkung bis zu Zerschlagung der rechtsextremen Szene.
Die NPD nennt später ausgerechnet den Grundgesetzartikel 21 Absatz 2 (siehe oben) verfassungswidrig. Der Vorwurf der Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus setze eine justitiable Antwort auf die Frage voraus, was das Wesen des Nationalsozialismus gewesen sei. Die NPD war offenkundig bereit, die öffentliche Bühne zu betreten.
Dazu kommt es nicht: Schon Anfang 2002 sickern Nachrichten über V-Männer der Verfassungsschützer in den Führungsgremien der NPD mitten ins Verfahren, das sich bis dahin diskret hinter den Karlsruher Kulissen abspielte. Zahlreiche Fragen sind ungeklärt. Wie stark ist die NPD von den V-Männern beeinflußt worden? (Siehe auch: ) Ließen sich Beweise gegen die NPD nicht ohne V-Männer hieb- und stichfest zusammentragen? Warum hat der Verfassungsschutz es riskiert, die Antragsteller so bloßzustellen? Warum wird erst zwei Wochen vor Beginn der öffentlichen Verhandlung praktisch nebenbei (siehe auch: ) auf das Problem hingewiesen?
Ausblick: Mehr als ein Jahr nach der endgültigen Einstellung des Verbotsverfahrens sind die inhaltlichen Argumente der Befürworter nicht überholt, sie wurden 2001/2002 vom BVerfG soweit geprüft, daß immerhin mehrere Termine für die mündliche Verhandlung angesetzt wurden. Selbst Verfassungsrichter beteiligen sich öffentlich an Gedankenspielen zu einem neuerlichen Verfahren (siehe auch: ). Politischer Wille zu einem neuen Anlauf ist nicht erkennbar, die Debatte - - ist nicht entschieden. Inzwischen ist die NPD in den sächsischen Landtag gewählt, was die Partei, aber auch ihre Wahrnehmung und Bewertung nochmals verändern könnte (siehe auch: ). Juristisch ist gerade noch die (umstrittene) Einschränkung des Versammlungsrechts durchsetzbar gewesen - zum 8. Mai am Brandenburger Tor.