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Kulturgüterschutz Der Raub der Sabinerinnen: Umsetzung der Unesco- und der Unidroit-Konvention

03.09.2005 ·  Das Thema Kulturgüterschutz ist brandaktuell. Eine juristische Analyse beleuchtet die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den nötigen, äußerst sensiblen Interessenausgleich zwischen Freiheit und Schutz.

Von Florian Mercker / Gabor Mues
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Der Handel mit gestohlenem oder rechtswidrig ausgeführtem Kulturgut steht seit einiger Zeit im Blickpunkt der Öffentlichkeit, die Medien berichten regelmäßig über derartige Vorfälle. Im jüngsten Fall hat sich eine ehemalige Mitarbeiterin des Getty-Museums wegen des Vorwurfs der Hehlerei in großem Stil vor einem römischen Gericht zu verantworten. Das römische Kulturministerium, welches das Strafverfahren maßgeblich mit betreibt, will in einer Art Musterprozeß beweisen, daß die ehemalige Getty-Kuratorin Marion True antike Kunstwerke im Wert von rund zwanzig Millionen Dollar angekauft hatte, obwohl diese offensichtlich aus Raubgrabungen im Großraum Neapel stammten.

Da der illegale Handel ein globales Phänomen ist, bietet das Völkerrecht in räumlicher Hinsicht den besten Ansatzpunkt zur Regelung des Kulturgüterschutzes. Ob dies inhaltlich und auch verfahrensrechtlich der Fall ist, bleibt umstritten. Nunmehr plant auch die Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums der Justiz seit einiger Zeit, kulturgüterschützende völkerrechtliche Konventionen in innerstaatliches Recht umzusetzen. Das geplante Gesetz zur Ausführung des Unesco-Übereinkommens soll der Umsetzung der bislang in Deutschland weder ratifizierten noch in Kraft getretenen Konvention der Unesco über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut aus dem Jahr 1970 dienen.

Die Konvention selbst ist als Staatsvertrag nicht direkt anwendbar und bedarf daher zu ihrer Wirksamkeit eines nationalen Gesetzes. Der erste ministerielle Referentenentwurf basierte auf einem von Christina Weiss, der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien, vorgelegten Eckpunktepapier. Nach diversen Stellungnahmen und Diskussionen zwischen den beteiligten Ministerien wird derzeit an einer Anpassung des Gesetzentwurfs gearbeitet. Angesichts der anstehenden Wahl zum Deutschen Bundestag ist aber kaum abzusehen, wann dieser vorgelegt oder gar umgesetzt wird.

Mindestvorschriften zur Sicherung des kulturellen Erbes

Das Unesco-Übereinkommen stellte seinerzeit die erste globale Konvention zum Kulturgüterschutz dar. Sie enthält Mindestvorschriften über gesetzgeberische und administrative Maßnahmen zur Sicherung des kulturellen Erbes und zur Verhinderung des illegalen Kulturgütertransfers. Die Maßnahmen betreffen im einzelnen die Ein- und Ausfuhr, die Rückgabe und Rückführung von Kulturgütern sowie die Informationsvermittlung und die Einbindung von Handel und Museen.

Im Jahr 1995 wurde zusätzlich die Unidroit-Konvention über gestohlene und rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter ausgearbeitet. Dem Unidroit - also dem „Institut international pour l'unification du droit privé“ mit Sitz in Rom - gehören 59 Staaten, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, an mit dem Ziel, eine Koordinierung und Harmonisierung der verschiedenen Rechtsordnungen insbesondere auf dem Gebiet des Privat- und Handelsrechts zu erreichen. Die Unidroit-Konvention war als Ergänzung zur Unesco-Konvention gedacht, die als rein zwischenstaatliche Regelung keine Instrumente für die Wiedererlangung gestohlener oder rechtswidrig ausgeführter Kulturgüter durch Privatpersonen vorsah.

Die Unidroit-Konvention sieht daher zum einen eine Rückgabe gestohlener oder illegal ausgegrabener Kulturgüter innerhalb einer Frist von fünfzig Jahren, in Einzelfällen von 75 Jahren, vor. Ein gutgläubiger Erwerber hat im Gegenzug für die Rückgabe einen Anspruch auf Entschädigung. Daneben müssen aber auch rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter, deren Ausfuhr eine Beeinträchtigung wesentlicher kultureller oder wissenschaftlicher Interessen bedeutet, fünfzig Jahre lang zurückgegeben werden. Auch in diesen Fällen kann der gutgläubige Käufer einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen.

In Deutschland stellt sich die gesetzgeberische Situation aktuell wie folgt dar: Weder die Unesco- noch die Unidroit-Konvention sind von Deutschland ratifiziert; die Unidroit-Konvention wurde aufgrund des weiten Anwendungsbereichs sowie der unbestimmten Entschädigungs- und Gerichtsstandsregelung bislang nicht einmal unterzeichnet. Der Koalitionsvertrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen aus dem Jahr 2002 sah als Ziel die Ratifikation beider Übereinkommen vor, die das auswärtige Amt in der Folge auch für das Jahr 2006 vorbereitete. Bislang ist eine Ratifikation der Unesco-Konvention - im Gegensatz zur Schweiz, den Vereinigten Staaten, Italien, Frankreich und mehr als hundert anderen Staaten - in Deutschland, aber auch in Großbritannien nicht erfolgt. Wie nach einem Regierungswechsel im Herbst die Lage zu beurteilen ist, bleibt abzuwarten. Der größte Widerstand gegen eine Übernahme der Konventionen in deutsches Recht kommt erwartungsgemäß aus den Verbänden der Kunsthändler.

Die Umsetzung in Deutschland könnte sich auf Jahre hinauszögern

Die Unesco-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten zum Erlaß nationaler Gesetze, die die Ausfuhr von geschütztem Kulturgut ohne eine Ausfuhrbescheinigung verbieten und den Import geschützten Kulturguts eines anderen Landes verhindern sollen und die zudem gegebenenfalls Rückgabeansprüche begründen. Dabei haben die einzelnen Staaten große Freiräume bei der Umsetzung, so daß unklar ist, in welcher Form das Unesco-Übereinkommen - wenn überhaupt - in Deutschland umgesetzt werden würde. Deutschland könnte darüber hinaus nach einer Ratifikation der Konvention die gesetzliche Umsetzung selbst noch auf Jahre hinausschieben. Das Unesco-Übereinkommen dürfte jedoch, sofern es in der 1970 verabschiedeten Form in Deutschland Gesetz würde, in vielen Fällen zur Rückgabe von bestimmten Kunstwerken an frühere Eigentümer oder Drittländer zwingen.

Bei der Umsetzung sitzt der Teufel im Detail. Fraglich ist beispielsweise, wer letztlich über die Qualifikation eines Gegenstands als bedeutendes Kulturgut zu entscheiden hat. Ob der für die Einfuhr zuständige Zollbeamte immer die hierfür notwendige Kenntnis hat, erscheint zweifelhaft. Wie eine Umsetzung der Unesco-Konvention in der Praxis aussehen kann, läßt sich auch am Beispiel des Schweizer Kulturgütertransfergesetzes (KGTG) und der damit verbundenen Kulturgütertransferverordnung (KGTV), die zum 1. Juni 2005 in Kraft getreten sind, studieren. Wie der Schweizer Handel insbesondere mit den verschärften Dokumentations- und Sorgfaltspflichten zurechtkommt, sollte daher auch den deutschen Gesetzgeber interessieren.

Solange eine ausreichende Verkehrsfähigkeit von Kunstwerken auf dem internationalen Markt gewährleistet ist, kann eine stärkere Transparenz der Glaubwürdigkeit des Kunstmarkts auf Dauer nur nutzen. Der Gesetzgeber ist nun aufgefordert, dem schwierigen Interessenausgleich zwischen den Freiheitsrechten des einzelnen, dem Kulturgüterschutz und dem auf nationale Grenzen wenig setzenden Handel zu genügen.

Florian Mercker und Gabor Mues sind Rechtsanwälte in München.

Quelle: F.A.Z. 3. September 2005
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