Das Landgericht Köln hat der Klage des Unternehmens Trasteco Limited gegen das Kölner Kunsthaus Lempertz stattgegeben und Lempertz zu einer Schadensersatzzahlung von etwas mehr als zwei Millionen Euro verurteilt: Schon 2006 hatte die Firma mit Sitz in Malta das vermeintlich von dem rheinischen Expressionisten Heinrich Campendonk stammende, angeblich 1914 entstandene Gemälde „Rotes Bild mit Pferden“ ersteigert, das als lange verschollen hingestellt wurde und in Wirklichkeit von Wolfgang Beltracchi gefälscht worden war. Die Klägerin verlangt die Erstattung des Kaufpreises von 2,88 Millionen Euro (inklusive Aufgeld) zurück, wobei knapp 800.000 Euro seitens des beklagten Auktionshauses im Laufe des Prozesses bereits gezahlt wurden.
Das Gericht stützt sein Urteil, das am 28. September verkündet wurde, darauf, „dass die Klägerin wirksam die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung über die Echtheit des Bildes erklärt habe“. Diese Täuschungshandlung liege in den unwahren Angaben, die seitens einer Verwandten von Beltracchi, seiner Schwägerin Jeanette Spurzem, dem Kunsthaus gegenüber bei der Einlieferung gemacht und in den Auktionskatalog übernommen wurden. Trotz der Gutgläubigkeit der Beklagten liege eine arglistige Täuschung vor, weil in der konkreten Situation auf die Kenntnisse der Einlieferin abzustellen gewesen wäre.
Mit dem Potential zum Präzedenzfall
Weiter führt die Kammer aus, dass das Kunsthaus eine vorvertragliche Pflichtverletzung dadurch begangen habe, dass es im Auktionskatalog die Zuschreibung des Bildes ohne hinreiche Grundlage vorgenommen hat. Insbesondere hierfür sei eine naturwissenschaftliche Untersuchung erforderlich gewesen. Eine solche Expertise, die von Lempertz vor der Auktion nicht vorgenommen wurde, hatte später die Fälschung offengelegt: Ein von Trasteco beauftragtes Speziallabor hatte das Pigment Titanweiß in dem Bild festgestellt.
Das Einholen eines materialtechnischen Gutachtens, so betont die Kammer, sei zwar nicht stets erforderlich, zumal es mit einem den Wert des Werks schmälernden Substanzeingriff verbunden sein kann, doch in diesem Fall geboten gewesen, da es sich bei dem Gemälde als Original um einen Rekordfund gehandelt hätte. „Ein ordentlicher Auktionator“, so teilt das Gericht abschließend mit, „hätte entweder die Zuschreibung zu Campendonk durch Zusätze wie ‚nach kunsthistorischer Analyse handelt es sich um ein Gemälde Heinrich Campendonks’ relativiert oder eine weitergehende Zuschreibung auf ein naturwissenschaftliches Gutachten gestützt.“
Das Kunsthaus Lempertz hat angekündigt, in jedem Fall gegen das Urteil, das zu einem Präzedenzfall werden kann, beim Oberlandesgericht Köln Berufung einzulegen.
eigentlich sollte es selbstverständlich sein, dass der Auktionator
den Käufer entschädigt.
Sebastian Sodbrenner (Sodbrenner)
- 04.10.2012, 08:41 Uhr
Beltracchi Bande
Jean Josef Keller (mjjkeller)
- 01.10.2012, 11:57 Uhr