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Vor Gericht Geld oder Ehre?

 ·  Der Zivilprozess gegen das Auktionshaus Lempertz ist in die nächste Runde gegangen. Der Vorwurf der Verletzung der Sorgfaltspflicht wiegt schwer.

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In dem Zivilprozess, den das in Malta ansässige Unternehmen Trasteco Limited gegen das Kölner Kunsthaus Lempertz und dessen persönlich haftenden Gesellschafter Henrik Hanstein führt, hatte das Landgericht Köln den zunächst angesetzten Beweisbeschluss wieder abgesagt. Statt vier Gutachter zu bestellen, die, von beiden Seiten vorgeschlagen, ihre Einschätzung „über die üblicherweise im Jahr 2006 vorgenommenen Echtheitsprüfungen im Zusammenhang mit Auktionen im Hochpreissegment des Kunstmarktes“ abgeben, hat die Zweite Zivilkammer auf externe Sachverständige verzichtet. Nach einem Wechsel des Vorsitzenden Richters hat die Kammer entschieden, dass sie selbst festlegt, was in diesem Fall - der Versteigerung des angeblich von Heinrich Campendonk 1914 gemalten Werks „Rotes Bild mit Pferden“, das sich als ein Spitzenstück des Kunstfälschers Wolfgang Beltracchi herausgestellt hat - in puncto Sorgfalt nicht nur „üblich“ war, sondern erforderlich gewesen wäre.

In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer ihre Maßstäbe, wie der Vorsitzende Richter Hans-Joachim Becks betonte, „für diesen einzelnen Fall“ dargelegt und der Klägerin recht gegeben: Entweder, so die Argumentation des Gerichts, hätte das Auktionshaus Lempertz die Zuschreibung des Gemäldes, von dem es keine fotografische Abbildung gibt, nicht als derart zweifelsfrei gesichert hinstellen dürfen, oder es hätte das Bild einer naturwissenschaftlichen Untersuchung zuführen müssen - und das auch auf die Gefahr hin, dass Probebohrungen kleine Beschädigungen und eine Preissenkung mit sich gebracht hätten. In einer chemischen Analyse, die die Klägerin nach dem Erwerb des zum Rekordpreis von 2,4 Millionen Euro ersteigerten (und mit Aufgeld 2,88 Millionen Euro teuren) Gemäldes in Auftrag gegeben hatte, war Titanweiß auf der Leinwand nachgewiesen worden, das 1914 - so jetzt der Richter - noch nicht in Künstlerfarben verwendet worden sei.

Von einer gewissen Tragik

Während der Rechtsbeistand des Beklagten einwandte, dass der Maßstab der Sorgfalt auch von der „Erwartungshaltung der Klägerin“ abhängig sei, listete die Anwältin der Trasteco eine ganze Reihe von Punkten auf, an denen sie die Sorgfaltspflicht verletzt sieht: So sei die Quelle, die 1995 schon eine Purrmann-Fälschung eingeliefert habe, suspekt gewesen; die Angaben im Auktionskatalog hätten Fehler und Widersprüche enthalten; auch seien zwei Campendonk-Fälschungen bereits in Umlauf gewesen; die Bankverbindung in Andorra sei dubios gewesen, und Herbert Campendonk, der Sohn des Künstlers, sei erst nach seinem Tod als angeblicher Gewährsmann eingeführt worden.

Wer die Anhörung im Saal 117 des Landgerichts Köln mit einer gewissen Distanz zum Kunstmarkt und seinen Usancen verfolgte, konnte sich des Eindrucks auch einer gewissen Tragik nicht erwehren. Denn der Beklagte hätte nach diesem Prozess auch als Verlierer dagestanden, wenn er vor Gericht gewonnen hätte (oder in einer folgenden Instanz noch gewinnen würde). Einem Kunden den Kaufpreis für ein ersteigertes Werk, das sich als Fälschung erweist, zu erstatten und es zurückzunehmen, müsste für ein Auktionshaus eine Frage der Ehre sein, und die berechtigten Ansprüche, die es hat, sollte es allein gegenüber demjenigen geltend machen, von dem es getäuscht wurde. So, wie das Kunsthaus Lempertz sich verhält, wie es sich auf fragwürdige Üblichkeiten beruft und zudem bekundet, an diesen festhalten zu wollen, schadet es seiner Reputation. Das Urteil wird am 28. September verkündet.

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Jahrgang 1952, Feuilletonkorrespondent in Köln.

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