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Spektakuläre Rückgaben Raubkunst auf dem Markt

17.08.2006 ·  Zahlreiche von den Nazis geraubte Kunstwerke sind in letzter Zeit den Alteigentümern zurückgegeben worden. Die Museen sind in einer schwachen Position: Selbst zweifelhafte Rückgabeforderungen können sie kaum abwehren.

Von Heinrich Wefing
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Gleich mehrere bedeutende Kunstwerke aus ehemals jüdischem Besitz kommen demnächst auf den internationalen Kunstmarkt. Das New Yorker Auktionshaus Christie's will im Herbst vier Gemälde von Gustav Klimt versteigern, die das Wiener Museum Belvedere unlängst nach heftigem Streit an die Erbin der einstigen Eigentümer zurückgeben mußte; Wert: an die hundert Millionen Dollar. Am 8. November soll, gleichfalls bei Christie's, Ernst Ludwig Kirchners Gemälde „Berliner Straßenszene“ aus dem Jahr 1913 feilgeboten werden; Schätzpreis zwischen achtzehn und fünfundzwanzig Millionen Dollar.

Ende Juli war dieses Hauptwerk des Expressionismus noch im Berliner Brücke-Museum zu sehen, ehe es von der zuständigen Kulturverwaltung an die Erben des ehemaligen Eigentümers Alfred Hess zurückgegeben und rasch außer Landes geschafft wurde. Im vergangenen Jahr ist ähnliches den Kunstsammlungen Dresden widerfahren, die Adolph von Menzels Bild „Nachmittag im Tuileriengarten“ von 1867 zurückgeben mußten, das mittlerweile, nach wertsteigernden Umwegen über Händler und Sammler, in der Londoner National Gallery hängt. Rückgabeforderungen gibt es auch gegen andere Museen.

Umgang mit Raubkunst

Jeder dieser Fälle ist heikel und schmerzlich; für die Antragsteller, die sich mit dem Leid ihrer verfolgten Verwandten konfrontiert sehen, wie für die Museen, die ihre Bestände für die Öffentlichkeit zu bewahren suchen - das ist ihr Auftrag. Das Brücke-Museum etwa verliert mit Kirchners „Straßenszene“ ein zentrales Stück seiner Sammlung. Die Rückgabe hat daher Unruhe und Widerspruch ausgelöst.

Angesichts der Verbrechen der Nationalsozialisten, die auch Kunsträuber von beispielloser krimineller Energie waren, und gemessen an der Brutalität, mit der Sammlungen zerschlagen und Galerien in ganz Europa geplündert wurden, um die von Hitler phantasierten Großmuseen zu füllen, erscheinen derlei Verluste freilich unbedeutend. Diese barbarischen Akte zu korrigieren, wo immer das noch möglich ist - das ist das Ziel, zu dem sich die Bundesrepublik 1998 in der „Washingtoner Erklärung“ über den Umgang mit Raubkunst bekannt hat. Wann immer seither in den Depots Objekte gefunden werden, die aus Arisierungsaktionen oder anderen niederträchtigen Geschäften stammen, sollen sie an die ehemaligen Eigentümer respektive deren Nachkommen zurückgegeben werden. Vielfach ist das geschehen, auch auf Druck von Kulturpolitikern, die eher zuviel zurückgeben, um nur nicht in den Verdacht der Deutschtümelei zu geraten.

Wehren zwecklos

Eine Rechtspflicht zur Rückgabe aber besteht nicht - das erwähnt die „Washingtoner Erklärung“ gleich im ersten Satz. Sie empfiehlt vielmehr einen „fairen und gerechten“ Interessenausgleich zwischen den Erben der Verfolgten und den Museen. Die Häufung spektakulärer Rückgaben in letzter Zeit läßt jedoch zweifeln, ob das Streben nach Gerechtigkeit wirklich immer im Zentrum der Restitutionsverfahren steht.

Daran sind Bund, Länder und Gemeinden, die Träger der wichtigsten Museen, nicht unschuldig. In einer „Gemeinsamen Erklärung“ und einer „Handreichung“ haben sie ein Verfahren zur Behandlung von Restitutionsansprüchen etabliert, das nicht nur im Zweifel zu Lasten der Museen geht, sondern geradezu im Prinzip. Etwa durch eine Reihe von „Vermutungen“ zugunsten der Alteigentümer, die von den Museen nur schwer widerlegt werden können. So muß ein Museum, das sich gegen einen Restitutionsanspruch wehren will, nachweisen, daß für ein zwischen 1933 und 1945 von einem rassisch Verfolgten verkauftes Kunstwerk eine angemessene Summe geflossen und auch wirklich beim Verkäufer angekommen ist - nach bald siebzig Jahren ein häufig aussichtsloses Unterfangen. Im Fall des Kirchner-Bildes etwa hätten sich Quittungen vielleicht beim Kölnischen Kunstverein finden lassen, über den 1936 der Verkauf lief. Dessen Archiv aber ist im Krieg verbrannt.

Moralische Entscheidungen

Zu den Beweisschwierigkeiten kommt die Tendenz, auch die entscheidenden Rechtsbegriffe restitutionsfreundlich auszulegen. So soll, abweichend vom Wortlaut der „Washingtoner Erklärung“, nicht nur „beschlagnahmtes“ Kulturgut zurückgegeben werden, sondern alle Werke, die den jüdischen Eigentümern „aufgrund Zwangsverkauf, Enteignung oder auf sonstige Weise“ verlorengingen. Und ein „verfolgungsbedingter Vermögensverlust“ wird regelmäßig für den gesamten Zeitraum zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 angenommen. Auch die „Beratende Kommission“, das zur Streitschlichtung etablierte Gremium unter Vorsitz der ehemaligen Bundesverfassungsgerichtspräsidentin Limbach, hat gleich in ihrer ersten Empfehlung den Anwendungsbereich der Restitutionsregeln noch einmal ausgedehnt, und zwar auf Fälle von Kunstverkäufen durch jüdische Flüchtlinge im sicheren Ausland, etwa in der Schweiz.

Jede dieser Entscheidungen mag moralisch geboten gewesen sein, zusammen jedoch ergeben sie eine Situation, in der es den Museen und Kulturverwaltungen fast unmöglich wird, selbst zweifelhafte Rückgabeforderungen abzuwehren. „Gerecht und fair“ ist das nicht. Vor allem aber könnte die schwache Position der Museen geradezu dazu einladen, sie auszunutzen. Martin Roth, der Generaldirektor der Dresdner Museen, hat unlängst den Verdacht geäußert, es werde „derzeit gezielt Raubkunst ausfindig gemacht, weil der Markt frische Ware braucht“. Auffällig ist jedenfalls, daß keines der jüngst restituierten Werke lange bei den Erben geblieben ist; alle kamen rasch unter den Hammer. Den Kunstmarkt zu füttern kann aber nicht Sinn einer auf Wiedergutmachung angelegten Restitutionspolitik sein. Es ist an der Zeit, die Balance zwischen den Interessen der Alteigentümer und den Anliegen der Museen neu zu justieren.

Quelle: F.A.Z., 17.08.2006, Nr. 190 / Seite 1
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