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Preußen-Stiftung Keine Rückgabe des Welfenschatzes

30.05.2009 ·  Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz wird den Welfenschatz nicht zurückgeben. Das teilte Stiftungspräsident Hermann Parzinger am Freitag mit. Gefordert worden war die Rückgabe von den Erben in der NS-Zeit verfolgter jüdischer Kunsthändler.

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Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz sieht keinen Grund für eine Rückgabe des sogenannten Welfenschatzes. Das teilte Stiftungspräsident Hermann Parzinger am Freitag mit. Die Stiftung sei zu diesem Ergebnis gekommen, „nachdem sie sich sehr gründlich mit dem Restitutionsbegehren und der Erwerbungsgeschichte zum Welfenschatz befasst hat“. Sollten in Zukunft Unterlagen ermittelt werden, „die eine neue Betrachtung des Falles notwendig erscheinen lassen, werden wir diese ebenso sorgfältig prüfen“, sagte Parzinger.

An diesem Samstag kommentierte der Anwalt Markus Stötzel die Ankündigung der Stiftung mit den Worten, sie kehre die bisher in Restitutionsfällen übliche Beweislast zugunsten der NS-Opfer und ihrer Nachfahren ins „absurde Gegenteil“, indem sie von den Nachkommen den Beweis fordere , dass die Kunsthändler als Verfolgte nicht gleichwertige Geschäftspartner des NS-Staates waren, als sie die Reliquien 1935 an Preußen verkauften.

Der Anwalt der Erben hatte sich Anfang Mai zuversichtlich gezeigt, dass es zu einer Rückgabe des Schatzes kommt. Es könne nachgewiesen werden, dass die Kunsthändler unter dem Druck der NS-Verfolgung den Schatz verkaufen mussten und die Verkäufer über den Erlös nicht frei entscheiden konnten.

Ein fairer Preis

Die Erben von vier in der NS-Zeit verfolgten jüdischen Kunsthändlern hatten die Rückgabe des Welfenschatzes gefordert, der als Reliquienschatz und größter deutscher Kirchenschatz im Eigentum einer öffentlichen Kunstsammlung eine Hauptattraktion des Berliner Kunstgewerbemuseums ist. Das Hauptwerk ist das Kuppelreliquiar. Der Welfenschatz gehört neben dem Pergamonaltar und der Büste der ägyptischen Königin Nofretete zu den Prunkstücken der Berliner Museen.

In ihrem Schreiben an den Anwalt der Antragsteller betont die Preußenstiftung, es könne keinen Zweifel geben, dass ganz generell die Mitglieder der damaligen Kunsthändlergruppe in der NS-Zeit „rassisch verfolgt waren und deshalb auch erhebliche Vermögensverluste erlitten“. Mit Blick auf das Welfenschatz-Geschäft müsse aber nach der jetzigen Kenntnislage eine andere Einschätzung gelten. Die Kunsthändler hatten den Schatz 1935 für 4,25 Millionen Reichsmark an die Dresdner Bank für den preußischen Staat verkauft. Die Händler hätten nach den bisherigen Erkenntnissen „einen fairen Preis erhalten“ und über die Summe auch frei verfügen können, betonte die Preußen-Stiftung.

Einziger Verkaufsinteressent: der preußische Staat

Es gebe keinen Hinweis, dass die Kunsthändler „durch staatliche Zwangsmaßnahmen, wie sie aus anderen Fällen bekannt sind, dazu genötigt worden wären, den Schatz 1935 an Preußen zu verkaufen“. Zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen habe sich der Welfenschatz außerhalb Deutschlands befunden und sei dem Zugriff deutscher Stellen entzogen gewesen. Aus den Unterlagen lasse sich auch erkennen, dass es zum Verkaufszeitpunkt 1935 und wohl bereits seit Mitte 1931 keinen anderen ernsthaften Kaufinteressenten als den deutschen oder preußischen Staat gegeben habe. Insbesondere die großen Museen weltweit hätten keinerlei Interesse gezeigt. Nur einige wichtige Stücke wie der Gertrudistragaltar seien vom Museum in Cleveland/Vereinigte Staaten angekauft worden, andere von einem Museum in Chicago.

Die Kunsthändler hätten mit dem Ankauf des Welfenschatzes im Jahr 1929 eine enorme Investition getätigt, „die dann wegen des schwachen Marktes nicht zu den erhofften Weiterverkäufen führten“. Dadurch hätten sich die Kunsthändler schon vor 1933 unter starkem wirtschaftlichen Druck befunden. Nach Aktenlage sei der preußische Staat weltweit der einzige Verkaufsinteressent gewesen.

In den Verhandlungen sei kein unzulässiger Druck ausgeübt worden, es gebe „deutliche Hinweise, dass sich Preußen vertragstreu verhalten hat“, meint die Preußen-Stiftung. Auch die Vertragsgestaltung spreche dagegen, dass bei den Verhandlungen die Notlage der Händler „in verwerflicher Weise ausgenutzt und ein Vertrag diktiert worden ist“.

Den Händlern sei ein Rücktrittsrecht vom gesamten Vertrag eingeräumt worden für den Fall, dass keine Einigung erzielt wird.

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Von Martin Otto

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