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Mittwoch, 19. Juni 2013
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NS-Raubkunst Der Leuchtturm bleibt

 ·  Einigung im Rückgabestreit um den „Leuchtturm“ von Paul Adolf Seehaus: Das Bild darf in der Sammlung des Kunstmuseum Bonn verbleiben. Die Erben des Kunsthändlers Flechtheim werden entschädigt.

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Auf eine „faire und gerechte Lösung“, so eine gemeinsame Erklärung, haben sich das Kunstmuseum Bonn und die Erben des Kunsthändlers und -sammlers Alfred Flechtheim über die Rückgabe des Gemäldes „Leuchtturm mit rotierenden Strahlen“ (1913) von Paul Adolf Seehaus (1891 bis 1919) verständigt. Die Einigung, die gestern vorgestellt wurde, sieht vor, dass das 49 mal 55,5 Zentimeter große Bild, ein Hauptwerk des Rheinischen Expressionismus, in der Sammlung verbleibt und der Verein der Freunde des Kunstmuseums die Nachkommen Flechtheims mit einer Summe, die sich auf die Hälfte des geschätzten Marktwerts beläuft, entschädigt. Sie liege, so Stephan Berg, der Intendant des Hauses, „im niedrigen fünfstelligen Bereich“. Seehaus, in Bonn geboren, war der einzige und „unentgeltliche“ Meisterschüler von August Macke, dem, so schrieb er, „ich in gewissem Sinne meine malerische Ausbildung verdanke“.

„Trotz intensiver Recherchen“, heißt es, habe die Provenienz des Gemäldes nicht lückenlos geklärt werden können. Fest stehe, dass es spätestens seit 1919 und noch im März 1932, als es im Berliner Kronprinzenpalais ausgestellt wurde, Eigentum Alfred Flechtheims war. Nach der Emigration des Kunsthändlers, der im Sommer 1933 vor den Nationalsozialisten nach England fliehen musste, sei es offenbar bis 1949 im Besitz seines früheren Mitarbeiters Alex Vömel geblieben, der im März 1933 am Düsseldorfer Stammsitz von Flechtheim eine eigene Galerie eröffnet hatte. Ob Flechtheim das Bild Vömel übereignet und in Verwahrung gegeben oder ob dieser es wider besseres Wissen und unrechtmäßig einbehalten hat, ehe es 1949 verkauft und auf einer Auktion des Stuttgarter Kunstkabinetts Ketterer vom Kunstmuseum Bonn erworben wurde, lasse sich „heute nicht mehr mit Bestimmtheit feststellen“.

Die Einigung, die im Sinn der „Gemeinsamen Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände“ von 1999 erfolgte, beinhaltet auch, dass das Kunstmuseum die Erben „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Ausschluss weiterer Ansprüche“ entschädigt. Es bleibt abzuwarten, ob sie einen Präzedenzfall für weitere Rückgabeforderungen der Flechtheim-Erben darstellt. Laut des Marburger Anwalts Markus Stötzel, der Michael Hulton, einen in San Francisco lebenden Großneffen des Kunsthändlers, vertritt, werden derzeit noch Gespräche über fünfzehn bis zwanzig weitere Werke geführt.

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