24.06.2004 · Caroline von Monaco hat eine Klage gegen die Bundesrepublik gewonnen, da das Land die Privatheit von Prominenten nicht ausreichend schütze. Es ist ein schwarzer Tag für die Pressefreiheit.
Von Michael HanfeldDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat am Donnerstag ein Urteil gefällt, das von großer Tragweite ist. Die Kleine Kammer des Gerichts hat Prinzessin Caroline von Monaco in einem Prozeß gegen die Bundesrepublik Deutschland recht gegeben und festgestellt, daß hierzulande die Privatheit von Prominenten nicht ausreichend geschützt ist.
Es liege ein Verstoß gegen Artikel acht der Europäischen Menschenrechtskonvention vor. Die deutsche Rechtsprechung habe der Pressefreiheit zu Unrecht Vorrang vor dem Schutz der Privatsphäre eingeräumt. Ob der Prinzessin Anspruch auf Schadensersatz erwächst, ist noch offen. Es ist dies ein großer Tag für den Hamburger Medienanwalt Matthias Prinz, der die Fürstenfamilie vertritt, und es ist ein schwarzer Tag - so muß man sagen - für die Pressefreiheit.
Alles leichter zu verhindern
Denn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte führt mit seinem Urteil Kriterien ein, die nicht nur die bisherige Abwägung des Bundesverfassungsgerichts verwerfen, sondern dazu führen könnten, daß fast jede Berichterstattung in Wort und Bild künftig leichter anzugreifen und zu verhindern ist. Die Straßburger Richter stellen in ihrem Urteil nämlich auf die "Bedeutsamkeit" von Berichterstattung ab.
Einige Bilder kassiert, andere erlaubt
Auslöser des Verfahrens sind Bilder, die mehrheitlich in der von Burda herausgegebenen Zeitschrift "Bunte" Anfang der neunziger Jahre erschienen sind. Sie zeigen Prinzessin Caroline von Monaco beim Einkaufen, Reiten, am Strand und bei einem Restaurantbesuch mit ihrem heutigen Ehemann, dem Prinzen Ernst-August von Hannover.
Mit diesen Bildern haben sich verschiedene Gerichte beschäftigt, bis schließlich das Bundesverfassungsgericht im Dezember 1999 (BvR 653/96) Bild für Bild entschied, ob die Veröffentlichung von der Pressefreiheit gedeckt oder ein Verstoß gegen das Recht auf Privatsphäre war. Bilder, welche Caroline mit ihren Kindern zeigten, wurden kassiert, doch wurden einige Bilder auch erlaubt.
Für Dritte erkennbar
Und es wurde genau beschrieben, daß und wann und wo Personen der Zeitgeschichte es hinnehmen müssen, fotografiert und zum Gegenstand der Berichterstattung zu werden: "Aussschlaggebend ist, ob der einzelne eine Situation vorfindet oder schafft, in der er begründetermaßen und somit auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein."
Wer sich also als Berühmtheit auf einen öffentlichen Platz begibt, ein Restaurant besucht oder sonst in der Öffentlichkeit unterwegs ist, muß damit rechnen, aufgenommen zu werden. Nicht das Verhalten des Betreffenden konstituiere die Privatsphäre, sondern "die objektive Gegebenheit der Örtlichkeit zur fraglichen Zeit". Auch beschränke sich die Pressefreiheit nicht "auf den politischen Bereich und die informierenden Beiträge", sie gelte auch für unterhaltende Beiträge, die "Realitätsbilder" vermitteln und "Gesprächsgegenstände zur Verfügung stellen". Zudem beschränke sich das öffentliche Interesse an einer Person der Zeitgeschichte nicht auf ihre schiere Funktion, eine derart "selektive" Darstellung enthalte dem Publikum Kriterien zur Beurteilung (vermeintlicher) Leitbilder vor.
Ein neuer Rechtsgrundsatz
Die Straßburger Richter stellen nun - unabhängig davon, ob einzelne Bilder von Prominenten in der Öffentlichkeit mit Heimtücke und aus großer Entfernung mit dem Teleobjektiv aufgenommen wurden - einen neuen Rechtsgrundsatz auf. Sie sind der "Meinung, daß der entscheidende Faktor bei der Abwägung zwischen dem Schutz des Privatlebens und der Pressefreiheit in der Frage liegen sollte, welchen Beitrag die veröffentlichten Fotos und Artikel zur öffentlichen Debatte leisten".
Die Bilder, die Prinzessin Caroline im Alltag zeigten und ohne ihr Wissen aufgenommen wurden, seien ausschließlich privat. Folglich habe die Öffentlichkeit kein legitimes Interesse an den Fotos. Basta. Sie habe auch kein Recht, zu wissen, wo sich die betreffende Berühmtheit gerade aufhalte und was sie tue, selbst wenn sie an Plätzen auftauche, die nicht abgeschlossen seien, und unabhängig davon, daß sie eben prominent sei. Woran aber sich die "Bedeutung" von Fotos oder Artikeln denn genau bemißt, welchen Kriterien die Presse dabei gehorchen muß, dazu sagen die Richter - nichts.
Alles könnte sich ändern
Damit könnte sich nicht nur für die Boulevardmedien alles auf einmal ändern. Denn wenn man bei der juristischen Beurteilung von Berichterstattung auf deren vermeintliche "Bedeutung" - erst recht für den politischen Prozeß - abstellt, handelt man mit mehreren Unbekannten, die zwangsläufig dazu führen, daß es bald nicht mehr nur um Bilder, sondern auch um Texte, deren Interpretation und darum geht, ob man Veröffentlichungen mit den Betroffenen regelrecht absprechen und deren Einwilligung zu Bild und Text und Ton - vorher! - einholen muß. Das läßt Weiterungen nicht nur für die bunten Blätter, sondern auch für die Tagespresse und das Fernsehen erwarten - weshalb das Verfahren auch von den Verlegerverbänden und von ARD und ZDF begleitet worden ist.
Nicht von ungefähr befürchtet der Burda-Anwalt Robert Schweizer, der die in diesem Verfahren ob ihrer Rechtsordnung angeriffene Bundesregierung unterstützte, die Gefahr einer Zensur: "Selbstverständlich", sagt er, "will die Presse keineswegs berechtigte Persönlichkeitsrechte der Prominenten einschränken. Aber man muß berücksichtigen, daß die Prominenten die Presse auch für sich einsetzen und gerade oder erst durch die Presse ihre Prominenten-Funktion erhalten. Sie werden Leitbilder für viele Millionen Menschen. Früher hat die Gemeinschaft ihre Leitbilder direkt in der örtlichen Umgebung beobachten können. Heute braucht sie für eine realistische Beobachtung der Leitbilder die Presse. Jetzt steht zur Diskussion, ob die Presse diese öffentliche Aufgabe noch wahrnehmen kann." Das ist als Kritik noch zurückhaltend ausgedrückt. Hinter vorgehaltener Hand nennen Verbandsvertreter das Urteil schlicht eine "Katastrophe".
Eine „wunderbare Entscheidung“
Der Anwalt von Prinzessin Caroline, Matthias Prinz, sieht dies selbstverständlich anders und sieht im Spruch aus Straßburg eine "wunderbare Entscheidung". Wunderbar, weil sie von deutschen Gerichten künftig berücksichtigt werden muß. Die einschlägigen Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs bleiben jedoch gültig. Der Vertreter der beklagten Bundesrepublik Deutschland, Klaus Stoltenberg, erklärte, das Justizministerium prüfe nun, ob gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt werden. Es ist ein Antrag auf Überprüfung des Urteils bei der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte möglich.
Nicht ganz folgen muß man derweil dem Anwalt Prinz, der sagte, er freue sich, "daß wir jetzt für alle Leute einen größeren Schutz des Privatlebens erreicht haben". Wirklich für "alle"? "Alle Leute" werden sich im Zweifel zwar an Gerichte wenden, wohl kaum aber ein solch spezielles Verhältnis zur Presse haben wie die Fürstenfamilie von Monaco. Carolines Vater war es schließlich, der die Geschichte seiner Familie als Boulevardthema erst hoffähig machte und die Presse einlud. Und als die jetzt klagende Caroline ihre Hochzeit mit Ernst-August von Hannover beging, gab es dazu seinerzeit einen denkwürdig-kniefälligen Exklusiv-Bericht im "Stern", wie der Anwalt der "Bunte", Schweizer, in seinem Schriftsatz festhält.
Das Bundesverfassungsgericht hat solche Zusammenhänge - nette Presse hier, unangenehme dort - berücksichtigt und meint, der Schutz der Privatsphäre entfalle, "wenn jemand - etwa durch den Abschluß von Exklusivverträgen - seine privaten Angelegenheiten öffentlich macht". Auch das sieht man in Straßburg wohl anders.