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Gesetzentwurf Auf Schritt und Tritt

10.02.2005 ·  Was bislang als hartnäckige Recherche gelobt wurde, wird künftig womöglich ein Fall für den Staatsanwalt. Ein neues „Gesetz zur Bekämpfung unzumutbarer Belästigungen“ schränkt nicht nur „Stalker“, sondern auch Journalisten ein.

Von Dorothee Bölke
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"Da ist jemand, der einen auf Schritt und Tritt verfolgt, der anruft, der vor der Tür steht, der E-Mails schreibt - so daß man nicht mehr aus dem Haus gehen kann, ohne sich ständig umzugucken und Angst zu haben." Dies berichtete eine junge Frau, die sich von ihrem Freund getrennt hatte. Danach machte er ihr das Leben zur Hölle: Sie wurde von einem "Stalker" verfolgt.

Zweiter Fall: Ein Journalist erhält den Hinweis, der Geschäftsführer eines Wohlfahrtsverbandes habe Gelder unterschlagen. Er versucht, eine Stellungnahme des Betroffenen zu erhalten, bekommt aber keinen Kontakt. Er ruft an, schreibt E-Mails mit Fragen - keine Antwort. Er wartet vor dem Haus, vor dem Lokal, in dem sich der Geschäftsführer gerade aufhält. Der entzieht sich den Fragen und fühlt sich verfolgt. Sind Journalisten auch "Stalker"?

Einführung eines neuen Straftatbestandes

Wo ein Journalist bislang für hartnäckige Recherche gelobt wurde, wird künftig womöglich der Staatsanwalt eine Akte anlegen. Ein neues Gesetz, das dieser Tage vorbereitet wird, könnte diese ärgerliche Folge haben. Der Entwurf zur Einführung eines neuen Straftatbestandes mit der Überschrift "Gesetz zur Bekämpfung unzumutbarer Belästigungen", der auf eine Initiative des Landes Hessen zurückgeht, wurde von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu einem "Kompromißvorschlag" überarbeitet und soll im März im Bundesrat behandelt werden.

Am 5. Juli 2004 hatte das Land Hessen beim Bundesrat den Gesetzesantrag (Drucksache Nr. 551/04) eingereicht, wonach jedem eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe droht, der "einem Menschen unbefugt gegen dessen ausdrücklich oder schlüssig erklärten Willen unzumutbar nachstellt oder ihn verfolgt, indem er fortwährend 1.) dessen körperliche Nähe sucht, 2.) unter Verwendung von Fern- oder sonstigen Kommunikationsmitteln Kontakt herzustellen versucht, ... oder einen ähnlichen Eingriff vornimmt und dadurch bei ihm die begründete Befürchtung einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut der eigenen Person, eines Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person hervorruft."

Keine eindeutige Definition von Stalking

Dieses Gesetz soll nach den Vorstellungen der Initiatoren Menschen davor schützen, absichtlich, böswillig und wiederholt verfolgt zu werden. Das Verhalten wird allgemein mit dem Begriff "Stalking" bezeichnet. Mit dem neuen "Stalking-Bekämpfungsgesetz" wollen Politiker den Opferschutz verbessern. Zu den potentiellen Opfern gehören Prominente, Künstler, Sportler - Menschen, die aus unlauteren Gründen belauert und belästigt werden.

In dem Gesetzentwurf, und das wollen seine Verfasser offenbar nicht sehen, fehlt allerdings eine klare Abgrenzung des Straftatbestandes zu Handlungen, die ähnlich als Belästigung empfunden werden könnten, aber rechtmäßig sind. Die ausdrückliche Bezugnahme auf bestimmte, eindeutig definierte Fälle von Stalking findet sich zwar in Aussagen von Politikern, nicht aber im Gesetz. Deshalb hatte das Land Rheinland-Pfalz im August 2004 davor gewarnt, daß die Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen in diesem Entwurf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken hervorrufe. Einige Politiker erklärten das Gesetz für überflüssig, weil Stalking-Opfern durch das Gewaltschutzgesetz geholfen werde.

Eine eindeutige Eingrenzung ist notwendig

Der Straftatbestand "Unzumutbares Nachstellen oder Verfolgen" nach dem hessischen Entwurf verstößt sowohl gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Grundgesetz als auch gegen das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Grundgesetz. Eine deutliche Eingrenzung der im einzelnen strafwürdigen Handlungen von "Stalkern" und damit Abgrenzung zu journalistischer Tätigkeit ist notwendig.

Nach Art. 103 Abs. 2 GG bzw. § 1 StGB kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, ehe die Tat begangen wurde. Das bedeutet, ein rechtsstaatliches Strafrecht erfordert bestimmte Gesetze: Der einzelne soll von vornherein wissen können, was strafrechtlich verboten und mit welcher Strafe es sanktioniert ist. Nur so kann er in der Lage sein, sein Verhalten nach dem Gesetz auszurichten. Allgemein gilt: Je schwerer die angedrohte Strafe, desto präziser muß eine Strafvorschrift gefaßt sein. Daß die Bestimmtheit strafbarer Handlungen im "Stalking-Bekämpfungsgesetz" mit dem Begriff "unbefugt" gesichert sei, wie in den Beratungen betont, ist gewiß nicht ausreichend.

Erlaubtes Risiko für Journalisten

Das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit schützt die Beschaffung von Informationen ebenso wie das Publizieren selbst. Journalisten sind gesetzlich verpflichtet, alle zumutbaren Mittel zu nutzen, um einen Sachverhalt zu klären, ehe sie berichten. Sie sollen der Wahrheit durch sorgfältige Recherche so nah wie möglich kommen. Wenn es rechtlich Beanstandungen über Medienberichte gibt, dann meistens wegen zu wenig, nicht zu viel Recherche.

Selbstverständlich haben sich Medienunternehmen und ihre Mitarbeiter an die gleichen strafrechtlichen Bestimmungen zu halten wie jedermann. Allerdings hat der Gesetzgeber erkannt, daß Journalisten eine spezielle Arbeitssituation haben. So existiert für das Beleidigungsrecht mit § 193 StGB ein besonderer Rechtfertigungsgrund, der vor jeder Verurteilung von Amts wegen zu beachten ist: Ein Journalist handelt nicht rechtswidrig, wenn er mit seiner Berichterstattung ein ernsthaftes öffentliches Interesse verfolgt und die erforderliche Sorgfalt beachtet. Das Gesetz spricht von "Wahrnehmung berechtigter Interessen". So wie im Straßenverkehr eine Schädigung nicht rechtswidrig ist, wenn der Verursacher alle Sorgfaltsregeln beachtet, existiert für Journalisten ein erlaubtes Risiko.

Warum weigern sich die Verfasser der Entwürfe?

Die Relevanz dieser Vorschrift wird vor allem für die Verdachtsberichterstattung deutlich: Medien dürfen bereits berichten, wenn nur eine begründete Vermutung für Mißstände und Verfehlungen vorliegt. Der Bundesliga-Wettskandal durfte beispielsweise öffentlich gemacht werden, als der Schiedsrichter Robert Hoyzer lediglich verdächtigt wurde, Fußballspiele manipuliert zu haben. Mit einer frühzeitigen Berichterstattung nimmt die Presse ihre "öffentliche Aufgabe", vor allem ihre Kontrollfunktion im demokratischen Staat, wahr. Ein Freibrief ist das nicht: Auf die Wahrnehmung "berechtigter Interessen" kann sich nur berufen, wer alles Mögliche und Zumutbare an Sachverhaltsaufklärung geleistet hat. Leichtfertig aufgestellte Behauptungen, haltlose Vermutungen oder unter Verletzung der Nachforschungspflicht erhobene Beschuldigungen genießen keinen Schutz. Auch der Schutz der Privat- und Intimsphäre steht nicht zur Disposition: Der Journalist ist zur ernsthaften Abwägung mit öffentlichen Informationsinteressen verpflichtet.

Der Mut zur Recherche und zur Kritik darf ihm jedoch nicht genommen werden, indem man ihn dem ständigen Risiko strafbaren Handelns aussetzt. Das geplante "Stalking-Bekämpfungsgesetz" darf nicht dazu führen, daß ein Journalist strafrechtlich verfolgt wird, nur weil er sorgfältig arbeitet. Das "Stalking-Bekämpfungsgesetz" ist deshalb ohne den Rechtfertigungstatbestand der "Wahrnehmung berechtigter Interessen" nicht vorstellbar. Zumindest muß der Gesetzgeber begründen, was im Belästigungsfall "unzumutbar" für den Verfolgten und damit strafbar ist. Wo soll ein Richter die Grenze ziehen, ist es die Anzahl der E-Mails und Telefonate, womöglich die individuelle Sensibilität des Verfolgten? Das Gewaltschutzgesetz, das Grundlage für den Gesetzentwurf war, stellt bereits klar: "Eine unzumutbare Belästigung liegt nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient." Warum sich die Verfasser der Entwürfe weigern, diesen Passus, der sich in der Praxis bewährt hat, in den Gesetzestext aufzunehmen, bleibt ein Rätsel. Der Schutz der Stalking-Opfer würde nicht verringert.

Risiken und Nebenwirkungen

Hier werden Parallelen zur Einführung des § 201 a Strafgesetzbuch (Fotografieren im geschützten privaten Bereich) im Sommer des vergangenen Jahres sichtbar: Dort ging es um den notwendigen Schutz vor Spannern, aber auch Fotojournalisten werden von der Vorschrift betroffen. Ein Rechtfertigungstatbestand, der in den ersten Gesetzentwürfen noch vorgesehen war, wurde später ohne Ankündigung und Begründung einfach gestrichen.

Das gleiche droht jetzt. Es fällt schwer, an Zufall oder Nachlässigkeit zu glauben.

Am kommenden Montag wird der Gesetzentwurf in Berlin der Öffentlichkeit erstmals vorgestellt. In seiner Einladung zu Vortrag und Diskussion lobt der hessische Justizminister Christean Wagner, Hessen habe mit seiner Gesetzesinitiative einen wichtigen Schritt für einen wirksamen Schutz von "Stalking"-Opfern unternommen. Zu Risiken und Nebenwirkungen muß allerdings noch manches gesagt werden.

Die Verfasserin ist Rechtsanwältin in Hamburg. Sie war acht Jahre lang Justitiarin des "Spiegel" und zuvor Geschäftsführerin des Presserats. Bei Beck/dtv ist von ihr gerade das Handbuch "Presserecht für Journalisten" (12,50 Euro) erschienen.

Quelle: F.A.Z., 10.02.2005, Nr. 34 / Seite 42
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