Es war, als könnten die Aktenberge, die sich auf Richter Chins Schreibtisch türmen, auf einmal sprechen. Ohne jede digitale Hilfestellung. Und darin schon bestand eine der Ironien, an denen es der immer wieder verzögerten, nun endlich erfolgten Verhandlung über den Vergleich, den der Internetgigant Google und Vertreter amerikanischer Autoren und Verleger möglichst schnell unter ein juristisch einwandfreies Dach und Fach gebracht hätten, nicht mangelte.
Denn über den Gerichtsstreit, der von allerneuesten Kommunikationstechniken und ihren Folgen für uns alle hervorgerufen wurde, darf aus dem Brennpunkt des Geschehens nur im Postkutschentempo berichtet werden. Kein Handy und kein Laptop, keine Videokamera und kein Fotoapparat ist im Gerichtssaal zugelassen. Die Kontrollen waren strenger als vorm Transatlantikflug. Wer sich nicht zutraute, das Pro und Contra der viereinhalb Vor- und Nachmittagsstunden im Gedächtnis zu speichern, musste wohl oder übel den Schreibblock zücken. Der edel vertäfelte Gerichtssaal 23 B ähnelte bald einer mittelalterlichen Schreibstube.
Viele Gegner, wenige Fürsprecher
Auch Denny Chin, der für den Fall zuständige Bundesrichter am inzwischen weltberühmten United States District Court, Southern District of New York, macht sich eifrig Notizen auf gelbe Blätter. Gleichwohl dürfte er nichts grundlegend Neues vernehmen. Warum es Google erlaubt oder nicht erlaubt sein sollte, Millionen von Büchern unter Bedingungen zu scannen und zu verwerten, die knifflige Fragen zum Urheberrecht und Schutz des geistigen Eigentums sowie der Privatsphäre aufwerfen, liegt ihm schließlich seit Monaten auf Tausenden von Seiten vor. So unterbricht er manchmal zielstrebig den Redefluss der vielen Gegner und wenigen Fürsprecher des Vergleichs: „Dieses Argument bekomme ich jetzt immer und immer wieder zu hören“ oder auch „Das ist mir bekannt“.
Bekannt sind mittlerweile in der Tat die Einwände und Rechtfertigungen, aber wie sie jetzt vorgetragen und zugespitzt werden, verschlägt einem doch bisweilen den Atem. Außer den Anwälten von Google, den Verbänden der Autoren und Verleger und der amerikanischen Regierung kommen mehr als zwei Dutzend Gegner, Fürsprecher und Gutachter zu Wort. Die Kritik an dem Vergleich ist überwältigend, nicht nur zahlenmäßig.
Rocky Balboa lässt grüßen
In seinem Schlussplädoyer wird der Vertreter der Autoren scherzen und doch auch klagen, er komme sich wie Rocky Balboa vor, auf den seit Stunden eingedroschen worden sei. Rocky aber pflegte hernach zu triumphieren. Nach der Skepsis beurteilt, die in den Zwischenfragen von Richter Chin trotz all seiner Zurückhaltung aufscheint, dürfte der Vergleich zumindest Google und seinen Vergleichspartnern nicht das gewünschte Happy End bescheren.
Heftige Widerworte bekommt der Anwalt der Autoren sogar von anderen Autoren, die sich weigern, ihren vergleichswilligen Verbänden zuzustimmen. In einer Deutlichkeit, die mit den ebenfalls aufblühenden juristischen Finessen scharf kontrastiert, wird von einem abstrus aufgeblähten und vertrackten Dokument gesprochen, das kein Autor ohne juristische Beratung jemals begreifen könne, von einer Beschneidung geistiger Freiheit, von einer sich abzeichnenden Verletzung der Privatsphäre, ja von einer Verschwörung.
Dicke Luft für Weltverbesserer
Die Firma Google bekommt zu hören, sie stelle das bisherige Urheberrecht auf den Kopf, wolle von einem offensichtlichen Unrecht bis weit ins nächste Jahrhundert profitieren und Konkurrenten monopolistisch ausschalten. Dicke Luft für die Weltverbesserer aus dem Silicon Valley in diesem New Yorker Gerichtssaal.
Irene Pakuscher, Referatsleiterin aus dem Bundesjustizministerium und Abgesandte der deutschen Regierung, dankt Richter Chin erst einmal dafür, dass sie den weiten Weg aus Deutschland nicht gescheut hat und löst mit seiner Bitte an sie, dem Gerichtsstenographen später die von ihr zitierten vielen fremdländischen Namen und Bezeichnungen zu buchstabieren, viel Heiterkeit aus. Er will aber von ihr nicht abermals vernehmen, warum es nicht reicht, ausländische Bücher vom Vergleich auszunehmen.
„Wie möchten Sie es denn gern?“
Richter Chin ist wohlvertraut mit dem Problem, dass Google zum Beispiel auch auf die Übersetzungen deutscher Bücher in amerikanischen Bibliotheken Zugriff hätte. Von der Besucherin aus Deutschland wüsste er gern: „Kann das irgendwie repariert werden? Wie möchten Sie's denn?“ Nur für amerikanische Autoren und Verlage, so der offizielle Wunsch aus Deutschland, sollte der Vergleich gelten, zudem sollte nicht an der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst gerüttelt und jedes völkerrechtliche Urheberrechtsabkommen eingehalten werden.
Und bei allem Respekt vor dem New Yorker Bundesgericht sollte die ganze Sache nicht hier, sondern in Washington vom Kongress geregelt werden. In den Ruf nach dem Kongress stimmen auch die Kollegen aus Tokio, Paris und, unendlich viel wichtiger in einem amerikanischen Gericht, aus Washington ein. Sehr aufmerksam hört Richter Chin den sehr ausführlichen und sehr klaren Worten zu, mit denen der Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika seinen Auftritt beschließt.
Vorbehalte der amerikanischen Regierung
Selbst wenn ein Autor seine Bücher zur Verfügung stellten könnte, falls er wollte, und nicht gezwungen wäre, einen Antrag zu stellen, falls er nicht wollte, wenn Google also das vorgesehene Opt-out durchs Opt-in ersetzte, wären dadurch die Vorbehalte der amerikanischen Regierung offenbar nicht aufgelöst. Sie betrachtet mit großem Unbehagen, wie Google das als Menschheitsbeglückung verpackte Angebot mit handfesten kommerziellen Interessen verbindet, deren volle Tragweite heute noch gar nicht zu ermessen ist, und sich dabei über den Willen von Autoren hinwegsetzt.
Es kommt einer Drohung gleich, als der Vertreter Washingtons mitteilt, die Untersuchungen, ob auch ein Verstoß gegen die Kartellgesetzgebung vorliege, seien noch im Gange. Autoren und Urheberrechtsinhaber sollten jedenfalls nicht gezwungen sein, sich um die ihnen zustehenden Rechte zu bemühen. Weniger den Regierungsanwalt als sich selbst scheint Richter Chin zu fragen, ob nicht schon durch das Opt-out-Verfahren die Zuständigkeit eines Bundesgerichts überschritten werde.
Google sieht überall nur Gewinner
Die Anwältin von Google versucht mit sanften Tönen, alle Bedenken zu zerstreuen, alle Befürchtungen zu entkräften, wie sie etwa aus dem Verkauf gescannter Bücher und auf ihre Käufer zugeschnittene Werbung erwachsen könnten. Durch absolut nichts würden Autoren finanziell benachteiligt, es gebe auf allen Seiten überhaupt nur Gewinner.
Aber, und da zeigt Google plötzlich Kanten, ohne Opt-out sei kein Vergleich möglich. Warum nicht, bleibt in Ausflüchten verborgen, in Versprechen, die Interessen des Konsumenten im Auge zu haben, und vagen Andeutungen über die Mechanismen des digitalen Zeitalters. Wettbewerbsvorteile und Marktstrategien mögen eine Rolle, vielleicht die ungenannten Hauptrollen spielen. Wettbewerb, na und? Google handle indes nie illegal.
Jetzt wird erst einmal wieder nachgedacht
Den Kongress einzuschalten, halten die Kalifornier für überflüssig, auf Bundesgerichtsebene sei das Ganze durchaus zu bewältigen. Richter Chin bringt noch einmal kurz die Privatsphäre ins Spiel, aber auch da meint Google keinerlei Gefahren zu entdecken, ebenso wenig wie in monopolistischen Tendenzen, die, wenn sie sich denn tatsächlich verwirklichten, gewiss in Zukunft unter Kontrolle zu bringen seien.
Kaum überraschend, dass Google sich auch im Hinblick auf ausländisches Urheberrecht nicht aus dem Takt bringen lässt: „Hier geht es um die Vereinigten Staaten.“ So endlos die Verhandlung, so schnell ihr Ende. „Ich werde mir die Entscheidung vorbehalten“, sagt Richter Chin unversehens, „es gibt jetzt eine ganze Menge, worüber ich nachzudenken habe.“ Wie lange das dauern könnte, verrät er nicht.
Dicke Luft im Gerichtssaal 23 B: Elektronische Medien sind nicht zugelassen, und Richter Denny Chin hat nun eine Menge, worüber er nachdenken will.
Dieser Vergleich muß scheitern, denn ein jeglicher Vergleich
Karl-Heinz Andresen (khaproperty)
- 19.02.2010, 16:58 Uhr