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Karlsruhe zur Sterbehilfe Grundsatzurteil durch Risikokalkül

27.06.2010 ·  Der Rat, über den die Richter in Karlsruhe zu befinden hatten, war nicht strafbar, aber doch kein guter. Zumal der vom Bundesgerichtshof freigesprochene Sterbehilfeanwalt Wolfgang Putz seine Mandate politisch versteht.

Von Oliver Tolmein
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Üblicherweise ist es Menschen unangenehm, in Strafverfahren angeklagt zu sein. Neben die Sorge, verurteilt zu werden, tritt die Angst vor sozialer Ausgrenzung. Gerade im Medizinstrafrecht, in dem meist Ärzte oder auch Hebammen verfolgt werden, ist es typischerweise ein wesentliches Ziel der Verteidigung, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden, in deren Verlauf die Reputation der Angeklagten in Frage gestellt und schnell auch ihre berufliche Existenz vernichtet werden kann.

Es gibt aber Ausnahmen: Politisch motivierte Straftäter versuchen - meist erfolglos -, die Verfahren als Forum für ihre Anliegen zu nutzen. Auch in biopolitischen Fragen gibt es immer wieder Versuche, durch das offene Bekenntnis zum Bruch des Rechts oder durch riskante, bis an die äußerste Grenze des möglicherweise noch Erlaubten gehende Verhaltensweisen Strafprozesse zu provozieren, um so Aufmerksamkeit für bestimmte Anliegen zu erregen und auch einen Wandel in der Rechtsauffassung herbeizuführen. Die 1971 initiierte Bekenntniskampagne "Wir haben abgetrieben!" war so ein Versuch, der den Paragraphen 218 des Strafgesetzbuchs in der bis dahin bekannten Anwendung grundlegend in Frage stellte.

Auch heute gibt es solche Ansätze, wenn auch von nicht ganz so breiten Unterstützerkreisen getragen: In den nächsten Monaten wird sich der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit dem Handeln eines Reproduktionsmediziners befassen, der sich selbst angezeigt hatte, um zu klären, dass die Präimplantationsdiagnostik keinen strafrechtlich relevanten Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz bedeute.

Anwalt mit Zielen jenseits seines Mandats

Das Verfahren gegen den Rechtsanwalt Wolfgang Putz, der öffentlich stolz seine "Sterbemandate" zählt und in den Medien als Patientenanwalt präsentiert wird, ist auch so eines, das der Angeklagte als Forum nutzen konnte. Als "Krönung meines Lebenswerks" hat der Sechzigjährige, der häufig Gutachten für die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben schreibt, das Verfahren vor dem zweiten Strafsenat des Bundesgerichtshofes bezeichnet. Eine bemerkenswerte Sichtweise: Sie signalisiert, dass der Anwalt Ziele jenseits seines Mandats verfolgt hat. Das Geschehen verlief gerade in diesem Fall besonders deprimierend und kann auch im Sinne von Putz keineswegs als Erfolg bezeichnet werden. Denn weder gelang es, die künstliche Ernährung wirklich zu stoppen, noch seiner Mandantin eine angemessene palliative Therapie am Lebensende zu verschaffen.

Auch wenn der Bundesgerichtshof jetzt richtig entschieden hat, dass der Rechtsanwalt sich durch seinen Rat, den Schlauch einer Magensonde bei der künstlich ernährten Frau zu kappen, keines versuchten Totschlags schuldig gemacht hat, war, was nicht strafbar ist, deswegen noch lange kein Beitrag zu dem würdigen Sterben einer seit Jahren in einer Art Wachkoma lebenden, bei ihrem Tod sechsundsiebzig Jahre alten Frau, das deren Familie im Sinn hatte, als sie sich dafür einsetzte, die Sondenernährung bei ihr abzusetzen.

Tun und Unterlassen

Der Anwalt konnte nicht verhindern, dass der Konflikt zwischen dem Pflegeheim, das sich weigerte, den durch Absetzen der künstlichen Ernährung eingeleiteten Sterbeprozess der langjährigen Bewohnerin zu begleiten, und den Angehörigen, die nunmehr schnell die als Patientenverfügung interpretierte mündliche Äußerung der Mutter durchsetzen wollten, so eskalierte, dass er den Angehörigen keinen besseren Ausweg mehr weisen konnte als den, die Magensonde zu zerstören. Dieser Rat war nicht strafbar und war dennoch kein guter, sondern, was absehbar war, hochriskant: Er hatte zur Folge, dass die Patientin, die wenig später unabhängig von diesen Vorfällen an einem Herzinfarkt verstarb, notfallmäßig ins Krankenhaus verlegt wurde, wo eine neue PEG-Sonde gelegt wurde. Gegen die Tochter und den Sohn wurden, auch das nicht unvorhersehbar, strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, der Sohn nahm sich bald nach dem Tod der Mutter das Leben, die Tochter wurde zusammen mit ihrem Anwalt angeklagt. Sie wurde zwar bereits in der ersten Instanz freigesprochen - als Mitarbeiterin am Lebenswerk ihres Anwalts dürfte sie sich trotzdem nicht sehen.

Immerhin hat der Bundesgerichtshof jetzt einige Klarstellungen getroffen, die zwar nicht überraschend, für das Medizinrecht aber von allgemeiner Bedeutung sind. Vor allem haben sich die Bundesrichter des Problems angenommen, dass die Unterscheidung von Tun und Unterlassen in Behandlungssituationen bisweilen schwerfällt. Die jetzt entwickelte Formel lautet: Eine "geprüfte Einwilligung der Patientin rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung dient".

Warten auf die schriftliche Urteilsbegründung

Wenn jemand eine maschinelle Beatmung abstellt, wird das also, den entsprechenden Patientenwillen vorausgesetzt, nicht anders beurteilt, als wenn er sie nie beginnt. Auch jemanden von der Dialyse zu nehmen oder einen Sondenschlauch zu kappen ist gerechtfertigt, wenn als Wille der einwilligungsunfähigen Patientin ermittelt worden ist, dass sie die Behandlung nicht fortsetzen will. So weit klingt diese Entscheidung, die sich ausdrücklich auf die neue Rechtslage durch das Patientenverfügungsgesetz bezieht, einleuchtend. Allerdings ging es im Fall nicht darum, dass medizinisches Personal die Fortführung einer Behandlung aktiv oder durch einfaches Unterlassen beendet hätte. Es waren Angehörige, die hier die Entscheidung aus Verzweiflung selbst in die Hand genommen haben.

In einem etwas anders gelagerten, vom Landgericht Köln entschiedenen Fall, in dem der Wille der Patientin weniger klar feststand, aber auch ein Angehöriger die Behandlung selbsttätig unterbrechen wollte, hatte das Gericht davor gewarnt, dass künftig eine Art Selbstjustiz in die Krankenzimmer und Pflegeheime einziehen könnte. Inwieweit der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hier vorgebaut hat, lässt sich erst beurteilen, wenn die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen.

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