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Inzestverbot Tabu verträgt keine Begründung

 ·  Das Inzest-Urteil des Europäischen Gerichtshofes wirft mehr Probleme auf, als es zu lösen vorgibt. Deutschland muss zu einer eigenen Regelung im Umgang mit einem kaum mehr begründbaren Tabu finden.

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Am leichtesten hatten es die Leser der „Bild“-Zeitung: In einer Blitzumfrage befanden 87 Prozent der 32.000 Teilnehmer: „Ja, das Urteil ist richtig. Inzest soll tabu bleiben.“ Dass sie keine Argumente brauchten, sondern nur ein starkes Gefühl, war dem Thema angemessen.

Eine der Besonderheiten des Tabus ist ja gerade, dass es keiner Begründung bedarf; für die, die unter seiner Herrschaft stehen, verbietet sich der Tabubruch von selbst. Der Tabubruch bedarf, zumindest ursprünglich, auch keiner gesellschaftlichen Sanktion, weil sich das verletzte Tabu selbst rächt. Reden und argumentieren darf nur, wer das Tabu brechen will.

Wer das Tabu in eine strafrechtliche Vorschrift überführt, in der ein Verhalten überprüfbar unter Tatbestandsmerkmale subsumiert werden muss, hat damit das Seine dazu beigetragen, es zu zerstören - und einer Entscheidung den Weg zu ebnen, wie der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes sie vor anderthalb Jahren (richtigerweise) getroffen hat, als er einen Vater vom Vorwurf des Verstoßes gegen Paragraph 173 Strafgesetzbuch freisprach, weil „der Angeklagte die Geschädigte ausschließlich gezwungen hat, an ihm Oralverkehr auszuüben; dies genügt für den Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten aber nicht“. Mit einer mehrjährigen Freiheitstrafe bestraft wurde der Angeklagte damals selbstverständlich dennoch - aber eben wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und nicht wegen Verstoßes gegen das Inzestverbot.

Strasburger Zurückhaltung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte konnte es sich in seiner aktuellen Entscheidung in Sachen „Stübing gegen Deutschland“ nicht so einfach machen wie der Boulevard und seine Leser. Er musste Gründe dafür anführen, dass die Verurteilung des Klägers wegen des Verstoßes gegen Paragraph 173 des deutschen Strafgesetzbuches einer drängenden gesellschaftlichen Notwendigkeit entsprach und deswegen keinen Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt.

Wie zu erwarten, sind die Straßburger Richter bei ihrem Versuch gescheitert, eine Vorschrift zu begründen, die in erster Linie ein gesellschaftliches Tabu wahren soll. Also haben sie es sich so leicht wie möglich gemacht, indem sie sich auf die vier Jahre alte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im selben Fall gestützt und dessen These übernommen haben, dass die strafrechtliche Verfolgung des Inzests aus einer Reihe von Gründen angemessen sei: sie diene nämlich dem Schutz der Familie, des Selbstbestimmungsrechts und der öffentlichen Gesundheit.

Tatsächlich ging es den Straßburger Richtern wohl auch weniger um die Aufrechterhaltung des Tabus als darum, sich in einem Konflikt, in dem es auch um grundlegende moralische und ethische Fragen geht, zurückzuhalten. In solchen Fällen, so argumentieren sie überzeugend, könnten nationale Autoritäten grundsätzlich besser als ein internationales Gericht beurteilen, was die jeweiligen moralischen Erfordernisse sind. Bemerkenswerterweise haben die Straßburger Richter sich in ihrer aktuellen Entscheidung über den deutschen Inzestfall daher gleich mehrfach auf ihr zehn Jahre zurückliegendes Urteil in der Sache Diane Pretty bezogen, eine Engländerin, die in Straßburg ebenfalls erfolglos gegen das in England geltende Verbot der Beihilfe zum Suizid stritt.

Ein kaum begründbares Tabu

Damit ist aber auch die Grenze der Straßburger Entscheidung markiert, die gerade nichts darüber besagt, ob Paragraph 173 des deutschen Strafgesetzbuches eine gute oder angemessene Regelung ist, die bestehen bleiben sollte. Festgestellt haben die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates gewählten Richter lediglich, dass die Regelung nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.

Dem deutschen Gesetzgeber bleibt es dennoch unbenommen, wie jetzt der Grünen-Politiker Christian Ströbele vorgeschlagen hat, dem Beispiel Frankreichs, der Niederlande, Spaniens, der Türkei, Luxemburgs, Sloweniens oder der Ukraine zu folgen und das Inzestverbot aus dem Strafgesetzbuch zu streichen, da er rational so wenig begründbar wie angesichts der wenigen, zudem fast immer auch durch andere, erheblich besser zu begründende Vorschriften unter Strafe gestellten Fälle erforderlich ist: Wieso soll beispielsweise einem Mann in der Patchwork-Familie der Beischlaf mit der Stieftochter erlaubt, der Beischlaf mit der leiblichen Tochter aber verboten sein? Oder wie soll man begründen, dass der Kläger im aktuellen Verfahren straffrei geblieben wäre, wenn er die Kinder mit seiner Schwester in vitro gezeugt und statt mit ihr zu schlafen, mit ihr nur Oralverkehr gehabt hätte?

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