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Hegel-Preis für Gertrude Lübbe-Wolff Ein Gerüst für die Moralität des Bürgers

 ·  Wider den leichtfertigen Umgang mit Institutionen: Die Verfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff nimmt in Stuttgart den Hegel-Preis entgegen.

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© Universität Bielefeld Ein Gespür für die Unwahrscheinlichkeit menschlicher Ordnung: Gertrude Lübbe-Wolff

Im Wasserrecht kommt Hegel zu sich selbst. Undichte öffentliche Kanäle, private Grundstücksentwässerung, Abwassersatzungen, Klärschlamm - mit dieser lebensnahen Materie hatte es Gertrude Lübbe-Wolff als Leiterin des Umweltamtes der Stadt Bielefeld zu tun, lange bevor sie 2002 den Ruf in den Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts annahm. Die Frage, wie ein gemeinwohlverträglicher Umgang mit dem Klärschlamm gewährleistet werden kann, ist für Lübbe-Wolff eine anthropologische Testfrage. Bei der effektiven Gestaltung des Wasserrechts müssen sich Einsichten in die menschliche Natur bewähren, nicht bloß rechtstechnische Routinen: Wo, wenn nicht im Umweltamt geht es um den Brückenschlag zwischen Philosophie und Jurisprudenz? Wie muss man die Anreize setzen, damit Rechts- und Tugendpflichten nicht auseinanderfallen, damit der Umweltschutz nicht auf moralgeleitetes Verhalten angewiesen ist, sondern sich mit „Institutionenverstand“ (Lübbe-Wolff) verwirklicht?

Im Interesse für Rechtswirkungsforschung treffen sich die ehemalige Amtsleiterin und die Hegelkennerin. „In der hegelianischen Einsicht“, so Lübbe-Wolff vorgestern Abend bei der Entgegennahme des Hegelpreises in Stuttgart, „dass stabile Moral auf Stützung durch äußere Rahmenbedingungen angewiesen ist, steckt keine Misanthropie, auch kein Behaviorismus, der den Menschen als anreizgesteuerte Reaktionsmaschine begreift.“ Es handele sich nicht um Geringschätzung der Moralität; wohl aber um die Abwehr billiger Moralisiererei und Gesinnungshuberei, wo die mühsamere Erkenntnis und Verwirklichung institutioneller Rahmenbedingungen gefragt wäre. Von Rahmenbedingungen, die geeignet sind, wahrgenommenen Missständen entgegenzuwirken und damit dem unauflöslichen Zusammenhang von Moralität und Recht Rechnung zu tragen. Lübbe-Wolff betreibt Rechtssoziologie als Morallehre: Das Gute lässt sich nicht unabhängig von den Folgen bestimmen, die seine Durchsetzung nach sich zieht.

Warnung vor einer Politik der verflüssigten Institutionen

Das ist gut hegelianisch gedacht, in der nicht von Popper verfremdeten autoritären Lesart Hegels, von der sich Lübbe-Wolff in Stuttgart noch einmal explizit di-stanzierte. Es gehe um komplexe institutionelle Arrangements, nicht um eine kurz angebundene Subsumtionslogik, wenn individuelle Überzeugungen und Anforderungen des positiven Rechts miteinander in Einklang gebracht werden sollen. Noch aus der Urheberrechtsdebatte schlug die Preisträgerin Hegels Funken. In jener Debatte komme die Unterschätzung des Institutionellen besonders unvermittelt zum Ausdruck: „Gewohnheit“, so zitierte sie Hegel, „macht das unsichtbar, worauf unsere ganze Existenz beruht. Geht jemand zur Nachtzeit sicher auf der Straße, so fällt es ihm nicht ein, dass dieses anders sein könne, und man denkt nicht gerade nach, wie dies erst die Wirkung besonderer Institutionen sei.“ Lädt jemand aus dem Internet Filme herunter, so Lübbe-Wolff, dann denke er auch nicht unbedingt nach, wie es erst die Wirkung besonderer, unter anderem urheberrechtlicher Institutionen ist, dass es diese Filme überhaupt gibt. Stattdessen ist derzeit hier eher ein Denken von der Hand in den Mund verbreitet, die Illusion, Politik von einem institutionellen Nullpunkt aus entwerfen zu können. Arnold Gehlens voraussetzungsreicher Gedanke der institutionellen Hintergrunderfüllung klang an, als Lübbe-Wolff, die an der Universität Bielefeld Öffentliches Recht lehrt, aus gegebenem Anlass vor einer Politik der verflüssigten Institutionen warnte: „Es gehört nicht zu den üblichen Alltagsbeschäftigungen, über die institutionellen Voraussetzungen nachzudenken, von denen abhängt, was für Filme produziert werden, ob wir Dachziegel kaufen können, wenn wir welche brauchen, ob wir für den Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit auf gute Versorgung rechnen dürfen, ob Amtsträger unbestechlich sind, an wessen Interessen und an welchen Zeithorizonten sich politische Entscheidungen orientieren, ob die Rente sicher ist, und so fort.“

Für eine verkappte Piratin wird man Gertrude Lübbe-Wolff nicht halten können. Wohl aber für eine Richterin und Rechtsprofessorin, die vom Gespür für die Unwahrscheinlichkeit menschlicher Ordnung durchdrungen ist und ebendeshalb den leichtfertigen Umgang mit Institutionen als politische Frivolität brandmarkt.

Nicht auf die Moralität der Lobbyisten verlassen

Dieter Grimm bekräftigte in seiner Laudatio auf die im deutschen Maßstab „große Dissenterin“ (neun abweichende Voten in zehn Jahren ihrer Zugehörigkeit zum Gericht, so viele, wie ein Mitglied des amerikanischen Supreme Court in einem halben Jahr schreibt): Natürlich gehe es der Hegelianerin Lübbe-Wolff nicht etwa um eine Entgegensetzung von Recht und Moral oder gar um eine Diskreditierung der Moral, „sondern um die richtigen Einsatzorte für das eine und das andere Steuerungsmittel und ihre wechselseitige Stützung“. Etwas anderes sei mit ihren hohen Maßstäben von Gründlichkeit und Genauigkeit nicht vereinbar. Eine falsche Akzentuierung von Moral spiele nur den ökonomistischen Argumentationsstrategien in die Hände, wie Lübbe-Wolff schon in ihrer frühen Schrift „Recht und Moral im Umweltschutz“ beispielhaft gezeigt habe. Auslöser dieser Schrift „war die noch heute anzutreffende Forderung nach Deregulierung im Umweltrecht, begründet teils ökonomisch mit der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der einheimischen Wirtschaft durch Entlastung von kostspieligen Auflagen, teils moralisch mit der Vorzugswürdigkeit von Eigenverantwortung vor Fremdsteuerung“.

Den Ökonomismus unterm Etikett der Eigenverantwortung hatte Grimm bei anderer Gelegenheit auch schon am Beispiel einer sich absolut setzenden Wissenschaftsfreiheit bloßgestellt. Mit Lübbe-Wolff macht auch Grimm, der frühere Verfassungsrichter, die Hegelsche Position stark: Im Interessenkonflikt lieber das Risiko der rechtlichen Überregulierung eingehen als sich auf die Moralität der Lobbyisten verlassen: „Man kann dann immer noch deregulieren, wo überreguliert worden ist.“ Der Eindruck nach dieser Stuttgarter Ehrung: In Karlsruhe ist Hegels Institutionenvernunft gut aufgehoben.

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Jahrgang 1960, Redakteur im Feuilleton.

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