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Rechtsvergleich auf oberster Ebene Karlsruhe und der Supreme Court

 ·  Von einhegendem Schweigen und Sondervoten jenseits der Anonymität: Eine Berliner Tagung fragte nach rechtsvergleichenden Argumenten in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.

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© AFP Seine Rechtsprechung gilt auch im internationalen Vergleich als vorbildlich: das Bundesverfassungsgericht - im Bild der zweite Senat

An zentraler Stelle seines berühmten Lüth-Urteils holt sich das Bundesverfassungsgericht Argumentationshilfe bei Benjamin Cardozo: Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sei in „gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, ,the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom’“ - so zitierte das Karlsruher Gericht den Richter am amerikanischen Supreme Court, um gleich darauf die Theorie von der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte zu entwickeln, die gerade wegen ihrer fundamentalen Unterschiede zum amerikanischen Grundrechtsverständnis für rechtsvergleichend forschende Wissenschaftler aus den Vereinigen Staaten zum Faszinierendsten gehört, was die deutsche Verfassungsrechtsordnung zu bieten hat.

Dass die deutschen Verfassungsrichter 1958 im Lüth-Urteil, bis heute einer der Eckpfeiler deutsch-amerikanischen Verfassungsrechtsvergleichs, das Diktum eines Mitglieds des Supreme Court zitieren, klingt vielversprechend. Damals befand man sich allerdings noch in den Aufbaujahren; da erschien es ratsam, sich zur Entwicklung der Verfassungsrechtsprechung und zur Festigung des eigenen Ansehens an den Vereinigten Staaten zu orientieren. Ein ausgeprägtes Interesse, in ausländischen Rechtsordnungen neue dogmatische Lösungsansätze zu suchen, lässt sich der Rechtsprechung des Gerichts trotz zunehmender Internationalisierung dagegen nicht entnehmen.

Von „parochial silence“, einhegendem Schweigen, sprach die Bundesverfassungsrichterin Susanne Baer, als sie auf einem Berliner Symposion zu Ehren von Donald Kommers, dem großen amerikanischen Kenner und Vermittler deutschen Verfassungsrechts, darlegte, dass explizite Verweise in Karlsruher Gerichtsentscheidungen auf die Judikatur ausländischer Verfassungsgerichte die klare Ausnahme“ seien. Den Vorwurf des nationaldogmatischen Autismus wies Frau Baer allerdings zurück. Sie selbst gehört zu jenen, die komparative Argumente durchaus für produktiv halten. Rechtsvergleichende Hinweise in den Karlsruher Entscheidungen bildeten nur die Spitze des Eisbergs. Diskussionen, die in den Beratungszimmern über Verfassungspraxis und Verfassungsjudikatur anderer Staaten geführt würden, blieben notgedrungen hinter dem Schleier des Beratungsgeheimnisses verborgen.

Sondervoten berufen sich auf ausländisches Recht

Aber warum spiegeln sich diese angeblich häufigen und lebhaften Debatten nur ausnahmsweise in Urteilen aus Karlsruhe? Und warum beschränkt sich das Verfassungsgericht dann oft auf bloße Fingerzeige? So etwa in der Fraport-Entscheidung zur Versammlungsfreiheit am Frankfurter Flughafen, in der das „Leitbild des öffentlichen Forums“ übrigens zunächst mit Hinweis auf den kanadischen Supreme Court und erst an zweiter Stelle auf den Supreme Court der Vereinigten Staaten eingeführt wird. Frau Baer verwies in Berlin darauf, dass Kammerentscheidungen sich überhaupt nur auf Aussagen aus der eigenen Rechtsprechung, auf selbstgeklärte Fragen stützen dürften. Auch in Verfahren der Senate bestehe oft schlicht keine Notwendigkeit für einen Rechtsvergleich, da die Fälle ohne große Schwierigkeiten auf der Grundlage bisheriger Urteile aus Karlsruhe entschieden werden könnten.

Sofern ausländische Richtersprüche ausnahmsweise doch Eingang in die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts finden, geschieht das zum einen in Verfahren mit grenzüberschreitendem Sachverhalt. Interessanter sind jedoch Fälle, die Frau Baer mit dem Stichwort „Reputationsimport“ umriss. Das sind gesellschaftlich oder politisch besonders kontroverse Verfahren, in denen die Richtermehrheit die Akzeptanz ihrer Entscheidung durch Studien zum Recht ausgewählter Länder abzustützen und zu mehren sucht. Relativ viele Hinweise auf ausländisches Recht finden sich zum Beispiel im Inzest-Urteil des Bundesverfassungsgerichts oder einer früheren Entscheidung zu Überhangmandaten.

Rückhalt durch ausländische Gerichtsentscheidungen suchen Verfassungsrichter jedoch vor allem dann, wenn sie mit Sondervoten aus der sonst üblichen Anonymität bei der Entscheidungsfindung heraustreten. „Es ist die Gegenstimme, nicht die Mehrheit, die ein Bedürfnis nach transatlantischer Argumentation zu haben scheint“, wie Frau Baer beobachtete. So versuchte die Verfassungsrichterin Wiltraut Rupp von Brünneck die Überzeugungskraft ihres Sondervotums zur Reichweite der Kunstfreiheit im Mephisto-Beschluss und später zum ersten Abtreibungsurteil mit Hinweisen auf die Judikatur des amerikanischen Supreme Court zu stärken.

Das Bundesverfassungsgericht ist vorbildlich

Ob die amerikanische Verfassung und Verfassungsrechtsprechung ihre traditionelle Vorbildrolle im Rechtsvergleich behält, erscheint allerdings nicht nur Baer aus der Perspektive des Bundesverfassungsgerichts, sondern sogar Mitgliedern des Supreme Court fragwürdig. Staaten, die im Begriff seien, sich eine neue Grundordnung zu geben, sollten sich lieber von Ländern mit modernen Verfassungstexten wie Südafrika als von den Vereinigten Staaten mit ihrer mehr als zweihundert Jahre alten Verfassung inspirieren lassen, empfahl Justice Ruth Bader-Ginsburg.

Auch in der amerikanischen Professorenschaft gibt es erhebliche Zweifel, ob die amerikanische Verfassungsrechtsordnung noch exportfähig und -würdig ist. Enttäuscht und verärgert über einen zunehmend politisierten und ideologisierten Supreme Court, flüchtete Kim Lane Scheppele (Princeton) regelrecht vom amerikanischen Verfassungsrecht in die Erforschung ausländischer Rechtsordnungen. In der Tradition von Donald Kommers’ Bewunderung für die deutsche Kombination von Rechts- und Sozialstaat, Freiheits- und Teilhaberechten, subjektiven Rechten und objektiver Wertordnung, entwickelte Frau Scheppele eine leidenschaftliche Wertschätzung für das deutsche Verfassungsrecht. Amerikanische Ideale würden in der deutschen Rechtspraxis besser realisiert als in den Vereinigten Staaten, glaubt sie. So werde der Anspruch, die Verfassung möge Fundament der gesamten Rechtsordnung sein, im deutschen Recht durch Konzepte wie die Horizontalwirkung der Grundrechte eingelöst.

In den Vereinigten Staaten dagegen werde privates Handeln weit weniger dem Schutz der Verfassung unterstellt; gravierende Folgen habe das zum Beispiel im Arbeitsrecht. Auch habe sich das Karlsruher Gericht nicht zuletzt dank seiner sorgfältig gepflegten Konsenskultur völlig zu Recht den Ruf des Verfassungswächters überhaupt erworben. Von einer ähnlich kollektiven Hüterrolle seien die ungemein polarisierten Richter am Supreme Court, die mehr ihre eigenen Überzeugungen als eine kohärente Verfassungsrechtsprechung im Blick hätten, weit entfernt, beobachtet die Professorin.

Dass die Karlsruher Verfassungshüter mittlerweile aber starke Konkurrenz durch die Europarichter am Luxemburger und am Straßburger Gerichtshof bekommen haben, schwächt Frau Scheppeles romantische Gefühle für das deutsche Gericht nicht. Einfluss und Ansehen des Bundesverfassungsgerichts seien so groß, dass die Vorzüge des deutschen Verfassungsrechts auch im europäischen Kontext ihre Bedeutung behalten würden.

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