Home
http://www.faz.net/-gsn-1129p
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Virtueller Pranger Triff diesen Typen besser nicht!

06.11.2008 ·  Wer am virtueller Pranger steht, muss ein dickes Fell haben. Juristen streiten, was in den Bewertungsportalen für Lehrer, Professoren, Ärzte und Handwerker erlaubt sein soll. Wann ist die Grenze zur Persönlichkeitsverletzung überschritten?

Von Milos Vec
Artikel Bilder (1) Lesermeinungen (5)

Bewertungsportale gehören zum Internet wie die Ferien zur Schule: Ohne sie würde es viel weniger Spaß machen. Wo bei negativem Feedback der Spaß aufhört, diskutieren Juristen schon seit Jahren. Den Anfang machten Produkt- und Transaktionsbewertungen. Bei eBay dienen sie dazu, das Geschäft zwischen einander unbekannten, vielfach privaten Geschäftspartnern zu ermöglichen: Ohne Vertrauen aufgrund von Bewertungen für in der Vergangenheit erfolgreich abgeschlossene Transaktionen gibt's keine Gebote auf laufende Auktionen. Anders bei den Produktbewertungsportalen. Hier soll der Verbraucher wissen, was die Ware oder das Hotel taugt, die er bestellen oder das er buchen möchte.

Derzeit rollt jedoch eine neue Welle von Klagen durch die deutschen Gerichte, und die Juristen diskutieren intensiv die Zulässigkeit von anonymen Meinungsäußerungen für eine neue Fallgruppe. Bewertet werden nämlich in zunehmendem Maße auch Personen und ihre (Dienst-)Leistungen. Es gibt Plattformen für Richter, Handwerker, Professoren und Ärzte. In der Schweiz kann man seinen Anwalt bewerten (anwaltvergleich.ch), in Amerika die anderen Girls vor üblen Verehrern warnen (dontdatehimgirl.com), und die Nachbarn sind überall ein Thema (rottenneighbor.com).

Lehrer aus der Defensive

Das neue Tauziehen um die Zulässigkeit von Bewertungen in Deutschland betrifft primär eine Personengruppe, die sich mit Noten besser auskennt als alle anderen: die Lehrer. Für sie gibt es bei spickmich.de reichlich positive und negative Rückmeldungen, 200.000 Lehrkräfte sollen schon darin erfasst sein. Nicht immer zu ihrer Freude, und selbstverständlich haben auch professionelle Datenschützer ihren Stein des Anstoßes gefunden. Der Berliner Datenschutzbeauftragte erließ zuletzt einen Bußgeldbescheid gegen die Betreiber der Plattform meinprof.de, unter anderem wegen deren Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht des betroffenen Hochschullehrers.

Außerdem müsse von den Betreibern geprüft werden, ob die bewertenden Studenten überhaupt zur Bewertung berechtigt sind. Wie es weitergeht, entscheiden nun die Gerichte. In Frankreich wurde den Betreibern des Lehrerbewertungsportals Note2be.com im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im März 2008 aufgegeben, alle Lehrernamen innerhalb von zwei Tagen von der Website und innerhalb von drei Wochen aus der Datenbank zu entfernen.

Sexy heißt jetzt kompetent

In Deutschland hingegen kamen die klagenden Lehrer vor Gericht nicht zu vergleichbaren Triumphen: Ihr Begehr nach Löschung der Einträge und Unterlassen künftiger Bewertungen wurde zuletzt in drei Urteilen zurückgewiesen (OLG Köln, LG Köln, LG Duisburg). Die Kläger fühlten sich dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt: Jeder angemeldete Nutzer könne etwas über ihren Unterrichtsstil und ihre Persönlichkeit erfahren. Die Anmeldung ist kostenlos, sie gelingt auch mit fiktiven Mailadressen, die Identität der Nutzer wird nicht überprüft. Immerhin sind die Namen nicht über Google recherchierbar. Wer aber die Schule kennt, kann direkt auf die gesuchte Person zusteuern.

Zurückbenotet wird klassisch in der Skala von eins bis sechs. Als Kategorien stehen derzeit unter anderem „guter Unterricht“, „faire Noten“ oder „motiviert“ zur Verfügung. Ersetzt wurden im September 2007 die Kategorien „sexy“, „gelassen“ und „leichte Prüfungen“ durch: fachlich kompetent, gut vorbereitet, faire Prüfungen und vorbildliches Auftreten. Außerdem darf man Originalzitate der betroffenen Lehrperson einstellen. Tatsachenbehauptungen vermischen sich demnach mit wertenden Elementen.

Schutz durch das Grundgesetz

In Umfang, Detailreichtum und Transparenz geht das in der Summe weit über die vormaligen Möglichkeiten der Schülerzeitung und der für Kommentare unter der Gürtellinie einschlägigen Klowand hinaus - und zwar bei jener massenhaften Verbreitung, die dem Medium zu eigen ist. Da finden sich schon mal Einträge wie „Psychopath“. Und Schmähkritik, Formalbeleidigungen und Angriffe auf die Menschenwürde sind eben auch bei Bewertungsplattformen verboten.

Doch es wehren sich nicht unbedingt die geschmähten und verleumdeten, auch die hart, aber sachlich kritisierten Lehrer wollen unerfreuliche Notendurchschnitte wie 4,3 nicht auf sich sitzen lassen. Zu Unrecht, sagt die Justiz: Im Konflikt zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit sind die Benotungen grundgesetzlich geschützt, auch wenn sie anonym erfolgen. Die Urteile halten der Plattform spickmich.de zugute, dass die Kriterien sachlich gehalten sind, es eine Meldefunktion für Ungereimtheiten gibt und ein bloß beschränkter Zugang zu den einzelnen Lehrerbewertungen hergestellt wird. Bei der Freitext-Eingabe müssen sie freilich aufpassen, was seitens der Nutzer eingestellt wird, und auf berechtigte Beschwerden der Betroffenen prompt reagieren.

Überspitzung statt Versachlichung

Aus Perspektive des Deliktsrechts scheint diese Linie gut vertretbar, die Rechtswissenschaftler würdigen in ihrer Mehrzahl die Ausgewogenheit und technische Sachkunde der Jusitz. Vor zehn Jahren las man hingegen noch andere Stellungnahmen bei Urteilen rund ums Internet. Sie registrieren eine sich selbst verstärkende Wechselwirkung zwischen Urteilen und Plattformen: Je mehr geklagt und gerichtet wird, desto mehr mediale Aufmerksamkeit und auch Bewertungen in den Foren. Das Modell könnte also zumindest für die Betreiber funktionieren, und die Lehrer werden lernen müssen, mit ihrer digitalen Reputation zu leben.

Dass diese ihre Websites freilich nicht aus purer Menschenliebe und Aufklärungsdrang unterhalten, wird vielfach übersehen. Sie versuchen vielmehr, so der Passauer Juraprofessor Heckmann, möglichst viele Nutzer auf ihre Seiten zu lenken. Dies gelingt auch, wenn unterhaltsame und überspitze Kommentare der Sache jene Würze geben, die das Schülerherz höher schlagen lassen. Damit besteht aber ein partieller Zielkonflikt zwischen dem juristischen Wunsch nach Versachlichung und dem Anliegen jener, die die finanzierende Werbewirtschaft im Hinterkopf haben müssen.

Auch eine andere Schwachstelle wird Heckmann zufolge in der öffentlichen Diskussion zu wenig gewürdigt. Es ist die Vermischung zweier Erfolgsideen des Web 2.0: Die Bewertungsplattform spickmich.de enthält nämlich auch zahlreiche Elemente des „social net“: Die Schüler tragen sich hier ein, um Mitglied einer sozialen Gemeinschaft zu sein. Wo man aber mit Klarnamen und Klasse relativ leicht auffindbar ist, da könnte die im scheinbar sicheren Schutz der digitalen Anonymität abgegebene Bewertung zum Bumerang im Klassenzimmer werden - eine im Virtuellen lauernde Gefahr, die den minderjährigen Nutzern des Web wie so mancher Fallstrick noch nicht bewusst ist. Immerhin ist totales Schleimertum technisch diskriminiert: Wer seinen Lehrer nur mit Einsen bewertet, bleibt unberücksichtigt.

Jan Dirk Roggenkamp, Miriam Ballhausen: „Personenbezogene Bewertungsplattformen“, in: Kommunikation und Recht (2008), Heft 7/8; Holger Greve, Florian Schärdel: „Der digitale Pranger - Bewertungsportale im Internet“, in: MultiMedia und Recht. Zeitschrift für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, 11. Jg. (2008), Heft 10; Dirk Heckmann: „Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit bei Betrieb und Nutzung von Bewertungsportalen im Internet“, jurisPR 1/2008.

Quelle: F.A.Z.
Hier können Sie die Rechte an diesem Artikel erwerben

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen
Themen zu diesem Artikel

Eine sehr gute Nachricht

Von Verena Lueken

Am Ende eines unebenen Wettbewerbs steht der richtige Gewinner: Michael Haneke siegt mit „Liebe“ beim Filmfestival von Cannes ein zweites Mal. Die Amerikaner gingen leer aus. Mehr 5