21.07.2010 · Die Union möchte mit einem Zweitveröffentlichungsrecht Open Acess vorantreiben und gleichzeitig die Rechte der Autoren stärken. Eine verfehlte Strategie, die zu Lasten der kleinen und mittleren Verlage ginge und damit auch vielen Autor schaden würde, meint Roland Reuß.
Von Roland ReußDie Anhörung des Bundesjustizministeriums am 13. Juli zur möglichen Novellierung des Urheberrechts und zur Rolle von Open Access zeitigt schon jetzt erstaunliche Früchte. Früh hatte sich in der Anhörung abgezeichnet, dass die verfassungs- und wirklichkeitsfremden Wünsche der „Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen“ und des Deutschen Bibliotheksverbands nach Einführung einer allgemeinen Wissenschaftsschranke keine Chance haben werden. Diese Schranke hätte wissenschaftliche Autoren zentraler Rechte ihrer Urheberschaft beraubt. Nun konzentriert man sich auf das Vorführen eines Taschenspielertricks.
Dass zu jenen, die ihre Verstaatlichungsphantasien, wenn schon nicht in der wirklichen Welt, dann doch wenigstens in der virtuellen realisieren wollen, auch CDU-Bildungspolitiker gehören, ist ein Novum. Der Trick, den Michael Kretschmer und Tankred Schipanski mit einer Pressemitteilung der Öffentlichkeit vorführen, heißt: unabdingbares Zweitveröffentlichungsrecht. Mit dieser Forderung wollen sie den erlahmenden Open-Access-Zug wieder in Fahrt bringen und zugleich denen ein Schnippchen schlagen, die ihn vermeintlich behindern: den selbständigen Verlagen.
Eine trügerische Freiheit
Was ist mit „unabdingbarem Zweitveröffentlichungsrecht“ gemeint? Die Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen hatte in ihrer Stellungnahme zur Prüfbitte des Bundesjustizministeriums den Köder ausgeworfen: „Als zwingende Regelung im Urhebervertragsrecht sollte wissenschaftlichen Autoren nach einer angemessenen Embargofrist ein unabdingbares und formatgleiches Zweitveröffentlichungsrecht für ihre Aufsätze und unselbständig erschienenen Werke eingeräumt werden. Dieses Zweitveröffentlichungsrecht, das für den Wissenschaftler keine Pflicht bedeutet, ist notwendig, um ihn in seiner Verhandlungsposition gegenüber großen wissenschaftlichen Verlagen zu stärken. Der Wissenschaftler erhält durch das Zweitveröffentlichungsrecht die Möglichkeit, selbst über den Grad der Sichtbarkeit seiner Forschungsergebnisse zu entscheiden. Er übt dabei in besonderer Weise das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus.“
Was hier pathetisch gefordert wird, schwächt in Wahrheit die Position des Autors. Denn wenn der Autor einem Verlag, der in seine Publikation investiert, kein zeitlich begrenztes ausschließliches Nutzungsrecht mehr anbieten kann, wird seine Souveränität nicht gestärkt, sondern beschnitten. Er verliert seine Vertragsfreiheit. Das Investitionsrisiko des Verlags wird zu groß und dem Autor wird nur übrig bleiben, seine unlektorierten und unbeworbenen Schriften im ach so überschaubaren Netz allein „sichtbar“ zu machen.
Zu Open Access gedrängt
All das ist längst reflektiert und öffentlich breit diskutiert, aber die Bildungsexperten der CDU/CSU scheinen davon noch nichts gehört zu haben. Und wenn die Wissenschaftsministerien aller Bundesländer in den letzten Jahren die Bibliotheksetats ohne öffentlich vernehmbaren Protest kontinuierlich reduzieren konnten, dann ist darin der vielleicht wichtigste Grund für die aktuelle Misere zu finden. Dass es im Bereich der Naturwissenschaften international agierende Monopolverlage mit mehr oder weniger erpresserischer Preisgestaltung gibt (Elzevier, Thomson, Wiley, Springer etc.), ist unbestritten. Die bekämpft man aber nicht mit Änderungen im nationalen Urheberrecht und auch nicht, indem man Autoren wider deren Willen zum Open-Access-Publizieren drängt.
Wie die Erfahrung zeigt, haben gerade die internationalen Großverlage schon längst selbst Open Access-Modelle adaptiert - ohne dass daraus eine Kostendämpfung resultierte, im Gegenteil. Mit der Forderung nach einem unabdingbaren Zweitveröffentlichungsrecht werden genau die getroffen, die angeblich nicht gemeint waren: die kleineren und mittleren Verlage. Die Großen werden sich ins Fäustchen lachen und sich freuen, weitere Labels billig übernehmen zu können.
Nach Abwägung von Nutzen und Schaden möglicher Interventionen bleibt zur Bekämpfung des Preismissbrauchs eigentlich nur der Weg des Kartellrechts. In diesem Punkt kann man den Vereinigten Staaten getrost folgen. In deren Wirtschaftsgeschichte gibt es genügend Beispiele dafür, wie Teilbereiche eines Unternehmens dem Wettbewerb unterworfen oder einer Stiftung übergeben werden können. In diese Richtung sollten sich Autoren, Wissenschaftsorganisationen und Verlage mit angemessener Preisgestaltung gemeinsam bewegen. Versuche, aus Ratlosigkeit oder Populismus die Vertragsfreiheit der wissenschaftlichen Autoren einzuschränken, lähmen die Eigenverantwortung der Betroffenen und sind kontraproduktiv.