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Recht und Gerechtigkeit Blinde Flecken

14.02.2012 ·  Wie gerecht ist das Recht? Der frühere Verfassungsrichter Udo di Fabio fragt, was es bedeutet, wenn heute Recht ist, was gestern noch Unrecht war - und umgekehrt.

Von Christian Geyer
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Gerechterweise muss man sagen, dass der Fernsehmoderator Michel Friedman seine Hochform erreicht, wenn keine Fernsehkameras auf ihn gerichtet sind. Im Frankfurter Schauspielhaus unterhielt er sich einen Abend lang mit dem früheren Verfassungsrichter Udo di Fabio über das Thema „Gerechtigkeit" mit Ausrufezeichen, also über die Frage, was man will, wenn man fordert, dass es gefälligst gerecht zugehe. Dass der Mensch dem Menschen das ihm Zustehende gebe oder lasse - hierauf ist alle gerechte Ordnung, privat wie öffentlich, begründet. Aber wieso steht jemandem überhaupt etwas zu, und wer entscheidet, wonach das Zustehende sich bemisst? Worin liegt, anders gefragt, der Zusammenhang von Gerechtigkeit und Recht? Ist die Klage der ostdeutschen Bürgerrechtlerin rechtens, man habe vom Westen die Gerechtigkeit versprochen bekommen und doch nur das Recht erhalten? Solchen Fragen ihr Störpotential zwar nicht zu nehmen, es aber bewusst zu machen, hatten sich Friedman und Di Fabio vorgenommen. Kein Sender, nur das Saalpublikum war zugegen, und wahrscheinlich war es dieser Umstand, der die Unterhaltung zu einer Sternstunde machte.

Denn Friedman, entlastet vom Drang, auf jedes Töpfchen ein quotenkalkuliertes Deckelchen zu setzen, traf mit seinen Fragen und Einwänden den Ton einer ungemein voraussetzungsreichen rechtsphilosophischen Debatte. Statt künstlich zu polarisieren, über den Mund zu fahren und keinen Gedanken zu Ende denken zu lassen, zeigte Friedman auf dem roten Sofa im Schauspielhaus Sinn für das philosophische Geschäft: nämlich beim umständlichen Hinterherdenken unserer Meinungen, Überzeugungen und Handlungen gleichzeitig genau und grundsätzlich werden zu dürfen, den Begriffen ungehindert Resonanz zu verschaffen.

Gerechtigkeit als regulativer Maßstab

Di Fabio wiederum schien vom ganzen Gestus her nichts so sehr zu fürchten wie ungebührliche Vereinfachungen: Seine Antworten waren hochkonzentriert, mitunter mehrere Anläufe nehmend, die Dinge skrupulös in der Schwebe haltend und sie dann doch noch zu einer pointierten Spitze führend. Friedman, der juristisch promoviert wurde und vor zwei Jahren auch eine philosophische Dissertation über Fragen der Willensfreiheit veröffentlichte, erwies sich als gelehrter Gegenspieler Di Fabios, aber eben auch als sein journalistischer Dompteur, der dafür Sorge trug, dass man sich bei aller argumentativen Verzweigung doch nicht in Nebensächlichkeiten verstieg.

Di Fabio nahm für sich in Anspruch, kein Relativist zu sein, wenn er der Gerechtigkeit eine „dynamische Qualität" zusprach in dem Sinne, dass sich ihr nur näherungsweise im Modus des Rechts gerecht werden lasse. Einer naturrechtlichen Idee der Gerechtigkeit war damit keine Absage erteilt, aber sie war doch als „regulatorisches Ziel" in den Bereich des Ethos zurückgeholt statt als Agenda juristischer Positionen zu firmieren. Die nicht zu trennenden, wenngleich zu unterscheidenden Sphären von Recht und Gerechtigkeit ergänzte Di Fabio zu der nur scheinbar positivistischen Formel, das Recht sei dadurch gerecht, dass es Recht sei. Das war natürlich gesprochen im Blick auf das Recht im freiheitlichen Verfassungsstaat und nicht auf das Scheinrecht in der Diktatur.

Mehrheitsentscheidungen, so konnte man Di Fabio verstehen, sind im Rahmen dieser Verfassungsordnung grundsätzlich nicht denunzierbar, weil die normative Ausrichtung des gesetzten Rechts an Würde, Freiheit und Gleichheit von ebendieser Verfassung verlangt und fortlaufend überprüft wird.

Das Spannungsverhältnis bleibt

Dass damit nicht etwa ein ewiger Rechtsfriede ins Haus steht, illustrierte Friedman anhand des rechtsförmigen Rechtswandels. Beispiel Homosexualität: In den Siebzigern galt noch als strafbewehrtes Unrecht, was heute für rechtens gehalten wird. Di Fabio sprach im Blick auf allfälligen Rechtswandel von historischen „Irrungen", von den „blinden Flecken" jeder Zeit und labilisierte damit den Gerechtigkeitsgehalt der demokratischen Rechtsordnung, die er wegen ihrer Verfassungsgebundenheit eben noch für gerecht erklärt hatte. Friedman war Philosoph genug, hier nicht reinzugrätschen, sondern Di Fabios Operation als Ausdruck einer nicht aufhebbaren Spannung zwischen Recht und Gerechtigkeit stehenzulassen.

Zumal Di Fabio am Beispiel des Abtreibungsrechts alsbald den Rechtswandel gleichsam von der anderen Seite her problematisierte: „Wir können nicht genau erkennen, wo unser blinder Fleck heute ist. Ich habe mal probeweise in einem juristischen Seminar gesagt, stellen Sie sich vor, dass in zwanzig Jahren die Gesellschaft zu dem Ergebnis kommt, dass die Abtreibung Mord war. Dann hängen wir alle drin. Auch ich als Kommentator des Artikels 2 Absatz 2 des Grundgesetzes habe zwar solche Andeutungen in der Kommentierung gemacht, das könnte sich als Unrecht erweisen, aber letztlich habe ich es nicht als Unrecht hingestellt."

Was ist Gerechtigkeit, wenn das Recht offenbar irren kann? Ist es so, dass ein „objektiver Gerechtigkeitsbegriff" immer schon die juristische Systemlogik sprengt, wie Friedman vorsichtig andeutete? „Man muss im Grunde genommen Ihre Frage zu einem allgemeinen Vorsichtsprinzip machen gegen zu viel Selbstgewissheit, wenn man moralische Gebote formuliert", erklärte Di Fabio in einer tänzelnden Ausweichbewegung. So drängte sich die Pointe von selbst auf: Was ist mit den rechtlichen Geboten, um die es hier doch ging? Soll man sie vorsichtshalber für ungerecht halten?

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Jahrgang 1960, Redakteur im Feuilleton.

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