Die modernen Informationstechniken erlauben ein Mithören, Mitlesen und Mitsehen, auch ein Speichern und eine Kombination dieses Wissens, die unsere Kraft menschlicher Sinne und menschlichen Gedächtnisses weit übersteigen. Informationseingriffe und Informationskauf bevorzugen den Wissensdurst gegenüber den individuellen Anliegen von Privatsphäre, Geheimnis und Selbstbestimmung.
Die Frage der Präimplantationsdiagnostik unterscheidet sich vom sonstigen Datenschutz grundlegend. Hier soll nicht Wissen auf die unmittelbar Beteiligten - die Eltern und das Kind - begrenzt, sondern unterbunden werden. Eltern und Ärzte scheinen der Aufgabe nicht gewachsen, verantwortlich mit Wissen umzugehen.
Rechtliche Verantwortung
Vor allem stellt sich in einer freiheitlichen Ordnung die Grundsatzfrage, ob das Recht Neugierde und Forscherdrang des Menschen hemmen kann und hemmen soll. Natürlich ginge es uns besser, wenn wir das Wissen von der Atombombe nicht hätten. Doch menschlicher erscheint es, nicht das Wissen von der Atomkraft unterbinden zu wollen, sondern seine Nutzung durch einen Atomwaffensperrvertrag zu regeln.
Wissen gibt Macht, Unwissen ist Ohnmacht. Der Wissende kann Krankheiten heilen, seine Daten zur Forschung einsetzen, Begabungen und Fähigkeiten eines anderen zur Entfaltung bringen, einen anderen dank seines Wissens beherrschen, die Allgemeinheit, den Staat mit der Macht des Wissenden lenken. Mancher Genetiker erwägt Reihenuntersuchungen, in denen er Paare mit Kinderwunsch vor der Möglichkeit eines gemeinsamen behinderten Kindes warnt, ihnen bei Missachtung dieser Warnung vielleicht auch rechtliche Verantwortung zuweist.
Natürlicher Lauf der Dinge
Nichtwissen entlastet von Entscheidungen und Verantwortlichkeiten. Wenn beim Verzicht auf Präimplantationsdiagnostik aber bewusst ein Nichtwissen erhalten wird, verlagert sich die Verantwortlichkeit auf die Frage, ob der Arzt im Nichtwissen handeln darf, obwohl er wissen könnte. Wenn ein Paar einen Arzt beauftragt, ihm durch eine Befruchtung außerhalb des Mutterleibes den Weg zum eigenen Kind zu bahnen, ersetzt der Arzt ein Stück eines natürlichen Ablaufs durch menschliches Handeln. Dieses Handeln muss er verantworten. Nach unserem Rechtsverständnis ist Handeln für andere immer verantwortliches Handeln.
Würde ein Embryo die Frau an Leib und Leben gefährden, wäre das Einpflanzen der Eizelle offensichtlich rechtswidrig und verboten. Wäre der Embryo nicht lebensfähig, endete die Schwangerschaft also in einer Fehl- oder Totgeburt, dürfte eine derart belastete Eizelle nicht eingepflanzt werden. Wäre ein Embryo mit schweren Erbkrankheiten erkennbar behandelbar, dürfte die Behandlung kaum unterlassen werden. Der "natürliche Lauf der Dinge" würde diese Embryonen in der Regel aussondern. Ein kategorisches Verbot, der Arzt dürfe nicht wissen, was er tut, ist deshalb in einem Recht individueller Verantwortlichkeit nicht vertretbar.
Die Last des Wissens
Wissen ist Wahrscheinlichkeit. Genetische Untersuchungen sind oft schwierig zu interpretieren, können nicht immer so individualisiert werden, dass gewichtige Konsequenzen - der Verzicht auf Nachkommen oder vorbeugende Operationen bei erblichen Erkrankungen - zu rechtfertigen wären. Manches Anfangswissen erlaubt nur Spekulationen.
Wissen ist Last. Das Wissen, an einer nicht heilbaren Krankheit zu erkranken, vielleicht gar ein Todesdatum annähernd vorausgesagt zu bekommen, kann verantwortliches Entscheiden ermöglichen, den Betroffenen aber auch niederdrücken. Zudem dürfte die Vorstellung, der Mensch sei ein von seinen Genen programmiertes Produkt der Natur, zu schlicht, in der Sache wohl unrichtig sein. Viele Krankheiten entwickeln sich im Zusammenwirken von genetischen Vorgaben, persönlicher Lebensführung, Umwelteinflüssen, Selbstbewusstsein und Lebensmut.
Erweiterung der Lebenssicht
Wissen wandert. Auch ein unter der Schutzglocke von Aufklärung, Einwilligung und Arztgeheimnis gewonnenes Wissen ist meistens mehreren Ärzten und ärztlichen Mitarbeitern bekannt, wird dokumentiert und ist deshalb nicht sicher. Würde dieses Wissen an Arbeitgeber, Versicherer, potentielle Schwiegereltern weitergegeben, wäre der Betroffene in der Begegnung mit diesem überlegenen Wissen fast wehrlos. Das Gendiagnostikgesetz widmet sich eingehend dem Problem des Arbeitslebens und der Versicherer, vernachlässigt aber bisher die verbindende und trennende Kraft genetischen Wissens in der privaten Begegnung. Der sicherste Datenschutz wäre das Nichtwissen. Doch dieses ist dem Menschen in seiner Neugierde und seinem Erkenntnisstreben wohl nicht gegeben.
Wissen gibt Weite. Die Genforschung ist Ausgangspunkt für neue Therapien. Die rechtliche Debatte über Genforschung und Gendiagnostik würde sich schlagartig verändern, könnte die Forschung heute greifbare Heilungschancen eröffnen. Unabhängig von derartigen Erfolgen eines Wissens aber drängt der Mensch stets in die Weite des Wissens: Er will den begrenzten Raum seines Wissens ausdehnen, im Erfahrungswissen sich und die Welt immer mehr verstehen und sein Können mehren, zugleich aber im Orientierungswissen auch die Welt ergründen, also immer mehr die Maßstäbe entdecken, die ihn lehren, mit seinen empirischen Fähigkeiten umzugehen.
Wissen ist ein Wert. Dies gilt ideell, weil der Mensch durch Forschen und Erkennen seine Gestaltungsmöglichkeiten, seine Lebenssicht und sein Denken erweitert.
Mäßigung der Strafbarkeit
Wissen ist auch am Markt verwertbar, ist ökonomisch ein Wert. Forschungsdaten sind Grundlage für neue Erkenntnisse, aber auch für Rechte, die deren Inhalte in Produkten und Produktionsweisen nutzen. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich 1993 in der Entscheidung zur Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs mit der Frage auseinanderzusetzen, wie das ungeborene Leben zu schützen ist. Von dessen Existenz weiß bisher nur die Mutter, nicht die Rechtsgemeinschaft. Diese Entscheidung sucht die Schutzbedürftigkeit des ungeborenen Lebens zum Inhalt des allgemeinen Denkens und Handelns zu machen.
Das Urteil setzt auf die Beratungslösung, die im Gespräch, vielleicht auch im Bild des ungeborenen Menschen die Zukunft einer Elternschaft sichtbar werden lässt, außerdem Rahmenbedingungen schafft, die Mutterschaft und Familie mit Beruf, Ausbildung, Wirtschaftsleben und sozialem Umfeld im Einklang halten. Dieses Schutzkonzept war bisher nicht sonderlich erfolgreich. Es sieht die schwangere Frau nicht potentiell als Straftäter, sondern als Dialogpartner, der die Mitverantwortung der Rechtsgemeinschaft - ihrer Familie, des Staates, der Wirtschaft und Gesellschaft - für das Kind fordern darf. Die in diesem Konzept angelegte Mäßigung der Strafbarkeit wurde als Erlaubnis fehlinterpretiert, obwohl das Urteil die Rechtswidrigkeit, das Verbotensein des Schwangerschaftsabbruchs nachdrücklich hervorhebt.
Der Arzt in Bedrängnis
Der rechtliche Befund, dass etwas verboten, aber dennoch nicht strafbar ist, ist geläufig. Wer einen zivilrechtlichen Vertrag nicht erfüllt, handelt rechtswidrig und wird von der Rechtsordnung zur Rückkehr in die Rechtmäßigkeit gezwungen, aber nicht bestraft. Wer eine Schul- und Studienaufgabe vernachlässigt, wird aus der Schule oder Universität entlassen, macht sich aber nicht strafbar. Wer eine Sache fahrlässig beschädigt, leistet Schadensersatz, muss meist aber keine Strafe befürchten.
Auf der Grundlage dieser Unterscheidung zwischen Verbotensein und Strafbarkeit empfiehlt es sich, für neue Anfragen an das Recht zunächst zu entscheiden, was erlaubt und was verboten ist. Erst wenn dies geklärt ist, stellt sich die weitere Frage, ob ein Verbot mit einer Strafe verbunden werden soll. Im Streit um die Präimplantationsdiagnostik wäre viel gewonnen, wenn die Rechtsgemeinschaft zunächst klärt, welche Maßstäbe für eine solche Diagnostik gelten. Erst danach stellt sich die Frage der Strafbarkeit. Durch eine Strafdrohung gerät der handelnde Arzt, der dem Kinderwunsch eines Paares entsprechen will und dabei Maßstäbe für sein eigenes Verhalten sucht, in eine Bedrängnis, die das Recht ihm in der Zeit der Maßstabsuche nicht zumuten darf.
Elementaranforderungen der Humanität
Er gerät in eine Opferrolle, die eine unbefangene Beurteilung seiner Vorhaben erschwert. Ein Straftatbestand setzt eine Maßstabssicherheit voraus, die wir noch nicht haben. Bei dieser Konzentration auf die Handlungsmaßstäbe wird auch das Verwirrspiel vermieden, das Parallelen zur Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs zieht und dabei vernachlässigt, dass der Schwangerschaftsabbruch unabhängig von der Strafbarkeit verboten ist.
Der Informationseingriff einer Präimplantationsdiagnostik ist auf die Feststellungen begrenzt, aus denen Handlungspflichten und Handlungsrechte folgen können. Dabei wird die Präimplantationsdiagnostik eine Technik für Einzelfälle schwerer Erbkrankheiten bleiben, in ihrer prinzipiellen Beschränkung nicht für Massentests zur Verfügung stehen. Die Auswahl des Babys nach Augenfarbe, der Beginn einer Menschenzucht, eine strukturelle Gegenwehr gegen einen behinderten Menschen ist in der Humanität unseres Verfassungsrechts nicht das Thema. Das Aussortieren von Embryonen, allein weil sie jemandem - den Eltern, dem Arzt, einer Kommission, der Rechtsgemeinschaft - unerwünscht sind, würde Verfügungs- und Herrschaftsgewalt beanspruchen, die Elementaranforderungen der Humanität verletzt.
Geschlecht als Ablehnungsgrund
Verfassungsrechtlich ist zunächst die Frage zu klären, ob der Schutz des menschlichen Lebens mit der Befruchtung oder mit der Einnistung beginnt. Erst mit der Einnistung in die Gebärmutter beginnt die natürliche, einem willentlichen Akt entzogene Zusammengehörigkeit von Mutter und Kind, während nach der künstlichen Befruchtung die Mutter noch die Nidation verweigern kann. Andererseits kann der Lebensschutz bereits dem in der Befruchtung entstandenen Embryo gelten, weil jetzt der Mensch in seiner Individualität zu existieren beginnt.
Das Verfassungsrecht fordert sodann klare rechtliche Zuweisungen, die ein Nichtwissen im Respekt vor dem Schicksalhaften rechtfertigen könnte. Jedenfalls ist auf das medizinische Erforschen eines Wissens zu verzichten, das zu rechtswidrigen Handlungen des Menschen führt, die Eltern etwa veranlassen könnte, ein Kind wegen seines Geschlechts abzulehnen. Doch auch hier stehen wir am Anfang von Grundsatzfragen, vor die uns die Fortschritte moderner Forschung stellen werden.
Verantwortlichkeit des Freiheitsberechtigten
Wir leben in einer Phase der Maßstabfindung, in der Ethos, Forscherverantwortlichkeit, Ehrbarkeit das Handeln leiten müssen. Schließlich muss das Arztrecht klären, wem gegenüber welcher Informationseingriff zulässig ist. Dabei versagen die herkömmlichen Erfordernisse des Medizinrechts - Indikation, Aufklärung und Einwilligung. Der Informationseingriff soll eine Indikation ja gerade erst ermöglichen. Rechtssubjekt der Aufklärung und Einwilligung wären wohl die Eltern, deren Herrschaftsanspruch über den Embryo das Recht aber gerade begrenzen will.
Der Embryo soll nicht der Willkür der Eltern ausgeliefert sein. Wenn ein Paar durch eine Befruchtung außerhalb des Mutterleibes seinen Kinderwunsch erfüllt sieht, bietet der Arzt diesen Menschen ein Glück, das er ihnen nicht vorenthalten darf. Doch eine medizinische Diagnose der Gene kann das Rechtsbewusstsein der Menschen verändern. Erwartet die Mutter nicht guter Hoffnung ihr Kind, sondern sieht sie dem Kind bei der Möglichkeit einer schweren Erbkrankheit mit Bangen und Zagen entgegen, darf sie jedenfalls bei einer Gefahr für Leib und Leben der Frau oder des Kindes nicht in einer vermeidbaren Ungewissheit verharren müssen.
Grundsätzlich sollen Eltern auf ihrem Weg zum Kind so weit als möglich in der Normalität - im natürliche Lauf der Dinge - verbleiben. Für diesen Weg brauchen wir eine Bewusstseinsbildung und eine Bewusstseinsschärfe im Recht. Der Versuch des Bundesverfassungsgerichts, ein solches allgemeines Rechtsbewusstsein zu erneuern und zu vertiefen, ist für den Schwangerschaftsabbruch bisher an fehlender rechtlicher Unterscheidungskraft und Problemängstlichkeit gescheitert. Hier hat das Recht sein Ziel nicht erreicht. Die Debatte über die Präimplantationsdiagnostik verspricht, mehr Rechtsbewusstsein zu bilden, die Rechtsgemeinschaft auf den verantwortlichen Umgang mit neuem Wissen besser vorzubereiten. Hat das Recht dieses Verantwortungsbewusstsein geschaffen, bleibt es bei der Regel eines freiheitlichen Staates: Freiheit beginnt mit dem Vertrauen in die Verantwortlichkeit des Freiheitsberechtigten.