25.02.2010 · Die Religionsfreiheit schrumpft zum Schutz vor unliebsamen Anblicken: Das europäische Kruzifixurteil folgt der Logik des Schweizer Minarettverbots. Und von den Menschenrechten, auf die es sich beruft, hat es einen unzulänglichen Begriff.
Von Martin KrieleDer Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte entschied am 3. November 2009, ein Kruzifix in Schulräumen verletze die Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie das Elternrecht. Der italienische Staat hat jetzt fristgerecht die Verweisung an die siebzehnköpfige Große Kammer beantragt. Dieses Revisionsverfahren ist zulässig, wenn die Auslegungsfrage „schwerwiegend“ oder „von allgemeiner Bedeutung“ ist. Beides dürfte kaum zu bezweifeln sein. Die Klage war von einer in Italien lebenden finnischen Familie erhoben worden. Die Urteilsgründe sind bisher nur in französischer Sprache zugänglich (Lautsi contra Italien, Requête Nr. 30 1406). Es wäre wünschenswert, möglichst bald Übersetzungen zu veröffentlichen.
Die siebenköpfige Kammer stützt sich vor allem auf Artikel 2 Satz 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Dort heißt es: „Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend den eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.“
Bisher hat man daraus geschlossen, dass der Staat die Befreiung zum Beispiel vom Religionsunterricht, von Schulgottesdiensten oder Schulgebeten zu ermöglichen hat, wie es ja auch das Grundgesetz in Artikel 7 Absatz II vorsieht. Doch der Kammer geht es um weit mehr als um die Durchsetzung subjektiver Rechte. Will man das Urteil in einer markanten Formel zusammenfassen, so lautet diese: Es ist ein Menschenrecht, in einem säkularisierten Staat zu leben, in dem sich die Religion vollständig in die Privatsphäre zurückgezogen hat.
Bisher jedermann zumutbar
Das steht so in keiner Menschenrechtskonvention. Der Gerichtshof hat es aus Religions- und Weltanschauungsfreiheit und dem Elternrecht herausinterpretiert oder besser: in sie hineininterpretiert. Es ergibt sich aus diesen Rechten nicht von selbst, man muss schon eine Menge unausgesprochener Prämissen hinzudenken. Bisher galt als selbstverständlich, dass die öffentliche Präsenz religiöser Symbole jedermann zumutbar ist. Es ist nun einmal so, dass die Kulturen historisch gewachsen und von religiösen Traditionen geprägt sind. Die Menschenrechte fordern nach hergebrachtem Verständnis nicht, dass deren Erscheinungsformen aus der Öffentlichkeit verschwinden, sondern nur, dass die Gleichberechtigung der Andersgläubigen und Atheisten uneingeschränkt zu achten ist. Die entscheidende Frage ist: Inwiefern genau wurden die Kläger in ihren Freiheiten verletzt, wo sie doch völlig unangefochten bei ihren Überzeugungen bleiben konnten?
Die Kammer bedient sich seltsamer Argumente, nämlich: Mit Hilfe des Kreuzes habe der Staat „Druck“ auf die Kinder ausgeübt. Gemeint ist anscheinend: Druck, zur katholischen Kirche zu konvertieren. Nach faktischen Anhaltspunkten sucht man vergeblich. Oder: Die Schüler konnten über das Kreuz nicht hinwegsehen. Gewiss, aber warum sollten sie auch? Sie haben doch zu lernen, dass es in dieser Gegend üblich und aus diesem einfachen Grund zu respektieren ist. Oder: Das Kruzifix sei ein „äußerst starkes Symbol“, Kinder seien „verletzlich“, und das Ganze sei eine sehr „sensible Materie“. Gewiss, gläubige Kinder wird es entsetzen, dass man Gottes Sohn so etwas angetan hat; ungläubige werden eher denken, er habe es bei der damaligen grausamen Strafjustiz wohl nicht besser verdient. Doch beides sind momentane Empfindungen, die die Lebensfreude in der Schule so wenig beeinträchtigen wie im Wirtshaus mit seinem „Herrgottswinkel“.
Auch der Rechtsvertreter des italienischen Staates bediente sich seltsamer Argumente, zum Beispiel: Das Kreuz sei ein Symbol der kulturellen Identität Italiens und habe vor allem politische Bedeutung. Dem hielt die Kammer mit Recht entgegen: Das möge ja sein, es sei aber trotzdem auch ein religiöses Symbol. Oder: Die geistesgeschichtlichen Wurzeln des demokratischen Verfassungsstaats lägen in christlichen „Werten“ wie Gewaltlosigkeit, Gleichheit, Gerechtigkeit, Menschenwürde, Vorrang des Individuums vor der Gruppe, Nächstenliebe, Vergebungsbereitschaft. Die Kammer hält dem mit umfänglichen historischen Belegen entgegen, dass das Kreuz zu Zeiten eingeführt wurde, als diese „Werte“ noch nicht anerkannt waren und umgesetzt wurden. Oder: Der italienische Staat sei doch längst laizistisch verfasst, und gerade aus dem Prinzip des Laizismus ergebe sich die Forderung nach Toleranz auch den religiösen Symbolen gegenüber. Diese Schlussfolgerung will die Kammer gerade nicht gelten lassen.
Die Vertrautheit mit der Religion
So argumentieren beide Seiten am Streitgegenstand vorbei. Es geht beiden nicht um die Frage, ob subjektive Rechte verletzt worden sind, sondern um die Frage, wie weit diese Rechte die Staatsorganisation bestimmen können. Ganz unbeachtet blieb das Recht der „anderen Eltern“, die ihre Kinder in die traditionelle Religion hineinwachsen lassen wollen und zu deren Überzeugungen es gehört, dass Kinder nicht schon im schulpflichtigen Alter mit der Relativierung und Abwertung der Religion konfrontiert werden sollten. Denn das sei der kindlichen Seele nicht angemessen. Im jugendlichen Alter stelle sich die Distanzierung von der religiösen Tradition meist von alleine ein. Die Vertrautheit mit der Religion werde den Erwachsenen später aber zugute kommen.
Unerörtert blieb auch das Recht gläubiger Schüler, für die es zu einem traumatischen Erlebnis werden kann, wenn das gewohnte Kruzifix als „menschenrechtswidrig“ abgehängt wird. Kein Wort auch zu der stillschweigend gemachten Voraussetzung des Urteils: Gläubige Eltern könnten ihre Kinder ja auf private Konfessionsschulen schicken. Ist das überall praktisch möglich? Und kommt es darauf an?
Unerörtert blieb auch eine logische Konsequenz des Urteils: Wenn schon das Kreuz als menschenrechtswidrig gilt, dann doch wohl erst recht der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, zumal als „ordentliches Schulfach“, wie es Artikel 7 Absatz III des Grundgesetzes vorsieht.
Als ginge es die Öffentlichkeit nichts an
Das Verfahren wurde praktisch unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, als ginge es diese nichts an. Das Beteiligungsrecht des Artikels 36 Absatz II der Menschenrechtskonvention, wonach der Präsident des Gerichtshofs jedem Unterzeichnerstaat und jeder betroffenen Person Gelegenheit geben kann, schriftlich Stellung zu nehmen und an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, blieb ungenutzt. Doch die mögliche Präzedenzwirkung der endgültigen Entscheidung kann sehr weitreichend sein. Europas christliche Tradition schlägt sich in vielen äußeren Erscheinungsformen nieder, in Festen, Liedern, Bräuchen, Sprachformeln und Symbolen, mancherorts auch in Kruzifixen am Wegesrand, in Gaststätten, auf dem Friedhof und in Gebäuden der öffentlichen Verwaltung.
Angenommen, die Große Kammer bestätige die Entscheidung ohne sehr enge Eingrenzungen, dann verletzen eigentlich alle Kruzifixe in allen öffentlichen Räumen die Menschenrechte, ebenso das Läuten der Glocken und der Gebetsruf des Muezzin, die Teilnahme von Geistlichen an einer öffentlichen Trauerfeier, ja schon die äußere Sichtbarkeit von Kirchen und Moscheen. Konsequent zu Ende gedacht, wäre der Begriff der Menschenwürde aus dem Grundgesetz zu streichen; denn er hat seine geistesgeschichtliche Wurzel im Gedanken der Gottebenbildlichkeit des Menschen. Der Sternenkranz der Europafahne hat einen biblischen Hintergrund (Apokalypse 12,1) und verletzt deshalb die Menschenrechte, ebenso die Europahymne „Freude schöner Götterfunken“ mit dem moralischen Gottesbeweis des „Brüder, überm Sternenzelt muss ein lieber Vater wohnen“.
Auch die Jahreszählung seit Christi Geburt, die Sonntagsregelungen, die Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien sind in Frage zu stellen. Darf man Schüler mit Bachs Matthäuspassion vertraut machen? Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verdanken wir viele richtungweisende Urteile. Doch mit dieser Entscheidung setzt er seinen Ruf aufs Spiel, wie es 1995 dem Bundesverfassungsgericht mit einer ähnlichen Entscheidung passiert ist: Sie blieb letztlich unbeachtet. Gerichtsurteile müssen eben gesetzestreu und vernunftverträglich sein.
Despoten in die Hände gespielt
Das gilt im besonderen Maße für Urteile eines Gerichtshofs für Menschenrechte. Denn wir beanspruchen für die Menschenrechte universelle Geltung auf Grund verschiedener UN-Konventionen, aber auch unabhängig von ihnen, weil ein Staat nur durch ihre Achtung der Natur des Menschen gerecht wird. Dieser Anspruch ist in den letzten Jahrzehnten nicht wirkungslos geblieben. Das zeigt sich darin, dass sich die Despotien dieser Welt zum Leugnen oder Beschönigen ihres Unrechts genötigt sehen. Sie sind in der moralischen Defensive, und das ist die erste Voraussetzung dafür, dass es besser werden kann. Wie viele tapfere Menschenrechtsgruppen in aller Welt setzen ihr Leben ein, um gegen Tyrannei, Mord, Folter und Versklavung zu streiten! Sie können sich nur auf die Menschenrechte berufen. Wir fallen ihnen in den Rücken, wenn wir diesen Begriff missbrauchen.
Von den in Europa lebenden Muslimen verlangen wir, zu begreifen, dass Mädchenbeschneidung, Ehrenmord und Zwangsverheiratung gravierende Menschenrechtsverletzungen sind, die durch religiöse Motive nicht entschuldigt werden. Denn das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat im Konfliktfall Vorrang vor der Religionsfreiheit. Wir dulden ja auch nicht, wenn man im Zuge eines Exorzismus ein Mädchen verhungern lässt (Fall Michel) oder es totschlägt (Fall Hasler, Zürich). Von den islamischen Staaten – auch von der Türkei, wenn sie der EU beitreten will – verlangen wir, dass sie auch Christen nicht an der Religionsausübung hindern, den Kirchenbau nicht unterbinden, weder die Konversion noch den freien Umgang mit Bibeln verfolgen, Kirchenbesuchern wenn nötig polizeilichen Schutz gewährleisten und nicht – wie jüngst in Oberägypten – untätig bleiben, wenn sie erschossen werden. Verlangen wir jetzt vor allem, Sorge zu tragen, dass Nichtmuslimen der Anblick der Minarette und des Halbmonds erspart bleibt?
An einen Richter stellt die Europäische Menschenrechtskonvention gemäß Artikel 21 hohe persönliche Anforderungen. Ergänzend dazu ist dreierlei zu verlangen: Er sollte die Prinzipien der Aufklärung und der rechtsstaatlichen Liberalität so weit verinnerlicht haben, dass er den Begriff der Menschenrechte wirklich versteht. Er sollte begriffen haben, dass er zu unparteiischer Urteilsfindung unabhängig von seinen persönlichen Anschauungen verpflichtet ist. Und er sollte fähig sein, die Präzedenzwirkungen seiner Urteile einzuschätzen und zu bedenken.