12.04.2006 · „Irgendwie richtig“: Der Berliner Ehrenmord-Prozeß, der an diesem Donnerstag zu Ende geht, ist auch ein Test auf das Integrationsvermögen des Rechts. Es ist in der Anwendung geschmeidig genug, zum politischen Instrument zu werden.
Von Heinrich WefingHeute wird das Berliner Landgericht sein Urteil im sogenannten Ehrenmord-Prozeß gegen die Brüder Sürücü sprechen. Die drei jungen Männer kurdischer Herkunft sind angeklagt, vor einem Jahr ihre Schwester Hatun ermordet zu haben, um die durch den liberalen Lebensstil der Dreiundzwanzigjährigen vermeintlich beschmutzte Familienehre wiederherzustellen. So hat es die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift und noch einmal im Schlußplädoyer formuliert.
Der jüngste der drei Angeklagten, Ayhan, hat im Verfahren gestanden, Hatun im Februar 2005 an einer Bushaltestelle im Bezirk Tempelhof erschossen zu haben. Seine beiden älteren Brüder hingegen bestritten jede Verwicklung in das Verbrechen und haben den Tod ihrer Schwester öffentlich bedauert. Auch Ayhan bekundete in seinem Schlußwort am vergangenen Freitag, er wünschte, er könne die Tat ungeschehen machen, und fügte flüsternd hinzu: „Es tut mir leid.“ Ihm drohen nun maximal zehn Jahre Jugendhaft, seinen erwachsenen Brüdern lebenslanger Freiheitsentzug.
Rabiate Vorverurteilung auf dem Boulevard
Das Urteil des Gerichts wird in Berlin mit fiebriger Spannung erwartet. Wegen des vermuteten Ansturms von Reportern und Neugierigen ist die Verkündung der Entscheidung eigens in einen besonders gesicherten Verhandlungssaal verlegt worden. Von Anfang an haben die Medien das Verfahren intensiv verfolgt und dabei nicht selten alle Gebote der Fairness ignoriert.
Gerade auf dem Boulevard schien gleich nach dem Mord ausgemacht, daß sich die ganze Familie Sürücü zur Tötung der selbstbewußten Tochter verschworen habe, daß hier ein orientalischer Clan seinen archaischen Riten gefolgt sei. Als „Killer-Brüder“ wurden die drei Angeklagten rabiat vorverurteilt, was sie den Journalisten im Gerichtssaal gelegentlich mit einem saftigen „Scheißpresse“ zurückgaben.
Das Urteil in einem Moment der Erkenntnis
Aber es ist nicht Sensationsgier oder kaum verhüllte Xenophobie allein, die die verbreitete Erregung über das Verfahren erklärt. Die Urteilsverkündung im Berliner Ehrenmord-Prozeß fällt in einen Moment, da Deutschland zum ersten Mal ernstlich zur Kenntnis zu nehmen scheint, daß die Republik ein reales Integrationsproblem hat.
Vom Karikaturenstreit, von Filmen wie „Tal der Wölfe“ oder „Knallhart“ und zuletzt vom Streit um die Berliner Hauptschulen aus jahrelanger Indifferenz aufgeschreckt, scheint der Mord an Hatun einige der düstersten Befürchtungen der Gesellschaft zu bestätigen: die Ahnung, daß mitten in deutschen Städten längst Lebensformen entstanden sind, denen nicht nur das Deutsche als Sprache fremd ist, sondern auch die Mindeststandards unserer Rechtsordnung. Daß unter uns Menschen leben, die - wie es die Soziologin Necla Kelek formuliert hat - körperlich in der Bundesrepublik angekommen sein mögen, aber geistig und moralisch nie ihre anatolischen Dörfer verlassen haben.
Ein Aufschneider und Gernegroß
Man muß gar nicht der Theorie der Staatsanwaltschaft folgen, die drei Brüder hätten den Willen ihres Vaters vollstreckt, als sie Hatun töteten, um solche Sorgen für nicht ganz unberechtigt zu halten. Es genügt, den Äußerungen Ayhans zuzuhören: Daß ein Achtzehnjähriger wie er sich derart in die Ungeheuerlichkeit verbohren konnte, seine Schwester müsse sterben, deren Kind die Mutter verlieren, damit so etwas wie die „Ehre“ der Familie repariert werde, ist tragisch und erschütternd. Und es zeigt nachdrücklich, daß westliche Lebensentwürfe und Freiheiten durchaus nicht jene unwiderstehliche Anziehungskraft auf junge Leute besitzen, die wir ihnen gern als selbstverständlich unterstellen.
Als er auf Hatun schoß, habe Ayhan geglaubt, etwas „irgendwie Richtiges“ zu tun, betonte sein Verteidiger im Abschlußplädoyer noch einmal. Daß ein junger Mann in einer freizügigen und toleranten Stadt wie Berlin auf derlei Wahnvorstellungen verfallen konnte, daß er sogar so weit ging, seine Schwester auf offener Straße mit drei Schüssen in den Kopf nachgerade hinzurichten, ist immer noch ein Schock. Und dies vielleicht um so mehr, als Ayhan jedenfalls äußerlich halbwegs integriert schien. Er hat die Realschule absolviert, spricht passabel Deutsch, zwei seiner acht Geschwister studieren sogar. Ein Psychologe hat im Prozeß erklärt, Ayhan sei „unreif“, ein Aufschneider und Gernegroß.
Weder demonstrativ hart noch nachsichtig
Die Berliner Richter sehen sich nun einer doppelten Gefahr ausgesetzt. Sie müssen dem medial erzeugten Druck widerstehen, an den Brüdern Sürücü ein Exempel zu statuieren, ein Signal demonstrativer Härte auszusenden im Kampf gegen religiöse Intoleranz, Zwangsehen und Selbstjustiz. Aber sie dürfen auch nicht der Versuchung nachgeben, aus falsch verstandener Rücksichtnahme auf vermeintliche Gepflogenheiten anderer Kulturkreise den Strafanspruch der deutschen Gesellschaft preiszugeben. Würden die Brüder in erster Linie ihrer mutmaßlichen Ehrvorstellungen wegen verurteilt, wäre das genauso verheerend wie ein migrationspolitisches Weichspülen der Mordtat. So etwas wie einen „kulturellen Rabatt“, um mit der langjährigen Berliner Ausländerbeauftragten Barbara John zu sprechen, kann es auf Straftaten nicht geben.
Das ist durchaus keine Selbstverständlichkeit. Es ist noch nicht lange her, daß der Bundesgerichtshof spezifische Vorstellungen über Familienehre und Blutrache für möglicherweise strafmindernd hielt, wenn ein Täter aus einem fremden Kulturkreis stamme. Erst seit ein paar Jahren ist es gängige höchstrichterliche Rechtsprechung, daß auf in Deutschland begangene Straftaten auch ausschließlich die Vorstellungen der hiesigen Rechtsgemeinschaft anzuwenden sind. Und unterhalb der Ebene der spektakulären Strafprozesse hat sich noch nicht einmal diese Überzeugung durchgesetzt. Regelmäßig etwa haben Verwaltungsgerichte mit Rücksicht auf Bekleidungsvorschriften des Koran muslimische Mädchen auf Wunsch ihrer Eltern vom Sport- und Schwimmunterricht befreit. Ob diese Entscheidungen auch im Interesse der Töchter ergangen sind, sei durchaus zweifelhaft, hat jüngst der Hamburger Staatsrechtler Ingo von Münch in einer Studie über „Kleidung und Recht“ bemerkt.
Das Recht kann Integration fördern - oder Segregation
Wenn man nämlich den Berichten von Ausbrecherinnen aus den patriarchalischen Strukturen mancher Migrantenmilieus Glauben schenken darf, dann sind es vor allem solche amtlich verbürgten Befestigungen der Differenz, der Trennung in „ihr“ und „wir“, die Enttäuschung und Empörung bei den integrationswilligen Schülerinnen hervorrufen. Von den eigenen Eltern vom Sport- oder Sexualkundeunterricht ferngehalten zu werden mag eines sein. Diesen Ausschluß aus der Mehrheitsgruppe aber auch noch von gewiß wohlmeinenden Lehrern, Schulverwaltungen und Gerichten bestätigt zu sehen, schmerzt vielleicht noch mehr: Die Berliner Anwältin Seyran Ates hat in diesem Zusammenhang gelegentlich polemisch von „Rassismus“ gesprochen.
Daß Respekt vor dem Recht eine Minimalanforderung an Migranten sei, ist eine Forderung, die immerfort Zustimmung findet. Das Recht selbst aber ist in der Anwendung geschmeidig genug, zum politischen Instrument zu werden. Es kann Integration fördern oder Segregation befestigen. Vor allem daraufhin wird auch das Urteil im Berliner Ehrenmord-Prozeß zu befragen sein.