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Urteil über Downloads Studieren geht über Kopieren

14.05.2009 ·  Lesen ja, Ausdrucken auch, elektronisch Kopieren nein: Das Landgericht Frankfurt hat jetzt den Rechtsstreit zwischen dem Verlag Eugen Ulmer und der TU Darmstadt entschieden. Man darf die Entscheidung mustergültig nennen.

Von Jürgen Kaube
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Lesen ja, Ausdrucken auch, elektronisch Kopieren nein. Das Landgericht Frankfurt hat jetzt den Rechtsstreit zwischen dem Stuttgarter Verlag Eugen Ulmer und der Technischen Universität Darmstadt entschieden. Das Unternehmen hatte gegen die Praxis der Darmstädter Hochschulbibliothek geklagt, die meistgenutzten Lehrbücher elektronisch in ihren Lesesälen zur Verfügung zu stellen und das Herunterladen der Inhalte zu ermöglichen. Die Benutzung elektronischer Leseplätze, so das Gericht am Mittwoch, verstößt nicht gegen das Urheberrecht von Verlagen. Zugleich erkannten die Richter jedoch in der Möglichkeit, Texte und Inhalte der Bücher teilweise oder komplett mittels USB-Stick herunterzuladen, einen Rechtsverstoß. Dem Verbotsantrag des Verlags wurde in diesem Teil stattgegeben (AZ 2-06 O 172/09).

Im Verfahren, dem von beiden Streitparteien Mustercharakter zugeschrieben wurde, war es um eine „Einführung in die neuere Geschichte“ des Historikers Winfried Schulze gegangen, die in der Reihe „UTB“ erschienen ist. Tatsächlich darf man die Entscheidung mustergültig nennen. Denn sie trägt sowohl den Bedürfnissen der Lehre wie den Ansprüchen von Autoren Rechnung. Ein Recht auf freies Herunterladen - bzw. die Duldung einer bibliothekarischen Einstellung, die es technisch ermöglicht - würde die Anreize, überhaupt noch Lehrbücher zu verfassen und zu verlegen, empfindlich reduzieren. Denn welcher Autor wäre damit zufrieden, wenn nur noch ein einziges Exemplar als Original für unbegrenzte Kopien abzusetzen wäre?

Andererseits ist die elektronische Kopie, die in der Bibliothek verbleibt und von dort aus nicht elektronisch - das heißt: tendenziell unendlich - vervielfältigt, sondern nur eingesehen werden kann, ein Service für Wissenschaft und Studium, der vom Urheberrecht klar gedeckt ist. Nicht erst die Auslegung, sondern schon der Text des Paragraphen 52 erlaubt daran wenig Zweifel. Für die Verlage heißt das, nicht mehr wie früher pro Hochschule eine Reihe von Exemplaren ihrer Lehrbücher absetzen zu können, sondern an jedem Standort nur noch eines. Lehrbücher ereilt insofern das Schicksal der meisten anderen Publikationen. Für die Studenten heißt es, dass sie - sofern sie die 22 Euro für Historiker Schulzes Werk auszugeben scheuen - tatsächlich in der Bibliothek lesen müssen und der Verführung, erst einmal zu kopieren, um später weiterzusehen, weniger ausgesetzt sind. Und ganz am Rande wird sich die Drucker- und Druckpatronenindustrie freuen, weil ein paar dieser Verführung eben doch nicht widerstehen werden.

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Jahrgang 1962, stellvertretender Leiter des Feuilleton.

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