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Unesco-Welterbe Elbtal Brücken-Schlag

13.03.2007 ·  Mit dem Bau der Waldschlösschenbrücke verliert das Dresdner Elbtal wohl den Titel Unesco-Welterbe. Die Auswirkung für die anderen Welterbe-Stätten des Unesco-Vertragspartners Deutschland und für die Konvention selbst sind unabsehbar. FAZ.NET-Spezial.

Von Reiner Burger
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Nicht nur für die Gegner der Dresdner Waldschlösschenbrücke ist der an diesem Dienstag veröffentlichte Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ein Einschnitt: Die Bautzener Richter haben entschieden, dass der Bau nun zu beginnen habe. Damit dürfte zugleich besiegelt sein, dass das Dresdner Elbtal den Titel Unesco-Welterbe wieder verliert. Es ist jedoch nicht abzusehen, welche Auswirkung ein solcher Präzedenzfall für den Unesco-Vertragspartner Deutschland, seine anderen 31 Welterbe-Stätten und auch für die Welterbe-Konvention selbst haben wird.

Erst im Juli 2004 war das Elbtal zwischen den Schlössern Pillnitz im Osten und Übigau im Westen wegen seines einzigartigen Dreiklangs aus Fluss, Landschaft und Architektur in die Weltkulturerbe-Liste der Unesco aufgenommen worden. Damals war der Brückenplan lange bekannt. Doch Einwände dagegen artikulierte die Unesco erst Monate nach einem Bürgerentscheid vom Februar 2005, in dem sich 68 Prozent der Dresdner für den Bau aussprachen. Im Sommer vergangenen Jahres setzte das Welterbe-Komitee das Elbtal während seiner Sitzung in Vilnius dann auf die „Rote Liste“ der gefährdeten Stätten.

Eine weit über den Einzelfall hinausreichende Frage

Eine goldene Brücke baute das Oberverwaltungsgericht noch einmal im November mit einem spektakulären Schritt: Es ließ das Verfahren ruhen und trug dem Freistaat und der Stadt Dresden auf, gemeinsam mit der Unesco nach einem Kompromiss zu suchen. Doch ein Vermittlungsversuch unter Leitung der Vertreterin der deutschen Kultusministerkonferenz bei der Unesco blieb ohne Ergebnis. Nun kommt das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass es nicht gerechtfertigt sei, den Vollzug des rechtlich bindenden Bürgerentscheids länger auszusetzen.

Durchaus schlüssig begründet es das mit dem Hinweis, dass angesichts der „leidvollen Erfahrungen während der nationalsozialistischen und kommunistischen Gewaltherrschaft, die den Bürger nicht als demokratisch Regierenden, sondern als autoritär Regierten behandelt hat“, dem Mitwirkungsrecht entscheidende Bedeutung für die demokratische Rechtsordnung zukomme. Auch weisen die Richter darauf hin, dass Völkerrecht wie die Welterbekonvention nicht unmittelbar binde, sondern vielmehr in nationales Recht umgesetzt werden müsse, was aber mit der von der Bundesrepublik 1976 unterzeichneten Konvention nicht geschehen sei.

Damit stellt sich die weit über den Einzelfall hinausreichende Frage: Wie verlässlich kann Deutschland als Welterbe-Vertragspartner sein? Das Welterbe-Komittee muss, wenn es auf seiner nächsten Sitzung im Sommer über Dresden entscheidet, zugleich über Grundsätzliches befinden. Denn sollte das Elbtal tatsächlich von der Welterbeliste gestrichen werden, wäre das eine Abkehr von der bisherigen Praxis. Bisher galt die Aufnahme in die „Rote Liste“ nicht als Sanktion, sondern als Hinweis an die Staatengemeinschaft, dass sich ein Welterbe in einer prekären Situation befinde.

Quelle: F.A.Z., 14.03.2007, Nr. 62 / Seite 33
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