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Sorgerechtsurteil Wo ist Papa?

03.12.2009 ·  Straßburg schärft mit seinem Urteil zum Sorgerecht ein Leitbild: Spiegelbildlich zum Elternrecht gibt es ein Recht des Kindes auf beide Eltern. Es ist ein Appell an das Bundesverfassungsgericht, das Kindeswohl zu stärken.

Von Christian Geyer
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Sozialpsychologisch ist es völlig unverständlich, ja ruchlos, dass im deutschen Familienrecht noch immer die vaterlose Gesellschaft herrscht. Mit anderen Worten: Es gibt in Deutschland Kinder, die nur deshalb ihren Vater nicht sehen, weil die Mutter es so will. Kinder, denen das passieren kann, sind die nichtehelich geborenen, sie stellen keine kleine Gruppe dar: Jedes dritte Kind kommt bei uns außerhalb einer Ehe zur Welt. Kinder aus dieser Gruppe leben hierzulande in einer Risikogruppe. Sie tragen das Risiko, vaterlos bleiben zu müssen. Nicht etwa, weil der Vater ein Schläger und Säufer und Schlimmeres wäre. Sondern einzig, weil die Mutter nein sagt, wenn der Vater das Kind oder das Kind den Vater sehen möchte. Noch nicht einmal begründen muss sie ihr Veto. Nichtverheiratete Väter sind, anders als in den meisten europäischen Ländern, rechtelos gegenüber dem eigenen Kind.

Ein unhaltbarer Zustand, auf den jetzt auch der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg hingewiesen hat. Durch die pauschale deutsche Veto-Regelung („wie die Mutter es will“) wird den Gerichten hier jede Möglichkeit genommen, im Einzelfall nach Gesichtspunkten des Kindeswohls über ein gemeinsames Sorgerecht zu entscheiden. Vielmehr spielt das Kindeswohl gar keine Rolle, es soll nur für das Mutterwohl herhalten. Straßburg argumentiert, eheliche und nichteheliche Kinder müssten, was das gemeinsame Sorgerecht der Eltern angeht, gleichgestellt werden.

Ein Recht auf beide Eltern

Straßburg schärft ein Leitbild: Spiegelbildlich zum Elternrecht gibt es ein Recht des Kindes auf beide Eltern. Elternrechte sind Pflichtrechte. Man entbindet den Vater von einer Pflicht, wenn man ihn vom Umgang mit seinem Kind ausschließt. Zwar heißt es in der Urteilsbegründung, der Vater eines unehelichen Kindes dürfe nicht diskriminiert werden gegenüber geschiedenen Vätern. Aber hinter dieser Argumentation entlang dem Gleichheitsgrundsatz steht in erster Linie nicht der Vater, dem durch das mütterliche Veto Unrecht geschieht, sondern das Kind, dem durch dieses Veto noch größeres Unrecht widerfährt. Das Kindeswohl bleibt der Fluchtpunkt des Urteils auch dort, wo vom Vaterwohl die Rede ist.

Damit appelliert Straßburg an das Bundesverfassungsgericht, die Maximen des Kindeswohls weiter auszubuchstabieren. Als Karlsruhe im vergangenen Jahr einem Vater recht gab, der seinen unehelichen Sohn nicht treffen wollte, stellten die Bundesverfassungsrichter das Kindeswohl in den Mittelpunkt: Ein Kontaktzwang kann dem Kind ebenso schaden wie eine Kontaktsperre. Auch beim Unterhaltsrecht hatte Karlsruhe schon mit dem Kindeswohl argumentiert: Wie viel ein Kind an persönlicher elterlicher Betreuung und Zuwendung bedürfe, „richtet sich nicht danach, ob es ehelich oder nichtehelich geboren ist“. Nach dem Straßburger Urteil wäre es an der Zeit, dass Karlsruhe seine Kindeswohlmaximen auch im Umgangsrecht konsequent zur Geltung bringt. Denn auch das Recht des Kindes auf den Kontakt mit seinem Vater kann sich nicht danach richten, ob es ehelich oder unehelich geboren ist.

Nur so lässt sich eine Situation herstellen, in der das Kindeswohl nicht länger als Funktion des Erwachsenenwohls dient, wenn es beispielsweise nurmehr zur Markierung der besonderen Stellung der Ehe veranschlagt wird. Vielmehr muss – wie Karlsruhe beim Unterhaltsrecht bereits klipp und klar gesagt hat – dem Kindeswohl als solchem Rechnung getragen werden, unabhängig davon, was das für die wertentscheidende Frage der Ehe bedeutet. So stellten die Bundesverfassungsrichter seinerzeit klar, dass ihr Beschluss nicht etwa die Frage der nachehelichen Solidaritätspflichten berühre, aus ihm also keine Relativierung des grundgesetzlichen Ranges der Ehe herauslesbar sei. Analog dazu könnte sich auch hierzulande unter Verheirateten wie Unverheirateten durchsetzen: Es gibt kein Kindeswohl, es sei denn mit Vater.

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Jahrgang 1960, Redakteur im Feuilleton.

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