Die Bundesregierung will sich mehrere Tage Zeit nehmen für die Prüfung einer möglichen Strafverfolgung des Kabarettisten Jan Böhmermann wegen dessen Schmähgedichts auf den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan. Regierungssprecher Steffen Seibert bestätigte an diesem Montag in Berlin, dass von der türkischen Botschaft eine sogenannte Verbalnote eingegangen sei. Dabei gehe es um das förmliche Verlangen nach Strafverfolgung in Reaktion auf das Schmähgedicht, das in der ZDFneo-Sendung „Neo Magazin Royale“ ausgestrahlt wurde.
Seibert sagte, mit solch einer Frage sei die Bundesregierung in den vergangenen Jahren nicht befasst gewesen. Daher werde die Prüfung einige Tage dauern. Wie die Leitende Oberstaatsanwältin in Mainz, Andrea Keller, erläutert, müsse für eine Strafverfolgung in solchen Fällen neben dem Strafverlangen der Türkei auch eine entsprechende Ermächtigung vonseiten der Bundesregierung vorliegen.
Strafverlangen, Ermächtigung, Strafverfolgung
Ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diplomatische Vertreter genießen nach deutschem Recht den Schutz ihrer Ehre – egal ob sie sich im In- oder Ausland aufhalten. Wer einen ausländischen Staatschef beleidigt, muss nach Paragraf 103 des Strafgesetzbuches (StGB) mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe rechnen. Ist Verleumdung im Spiel, drohen sogar bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug.
Voraussetzung für eine Strafverfolgung ist laut Paragraf 104a StGB allerdings, „dass die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält (...), ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt“.
Eine Entscheidung darüber, welche weiteren Ermittlungen erforderlich seien und wie der Sachverhalt rechtlich zu bewerten sei, könne, sagte Oberstaatsanwältin Keller, erst getroffen werden, wenn diese Unterlagen tatsächlich eingegangen seien.
Die Grünen fordern, den Paragrafen zur Beleidigung von Vertretern ausländischer Staaten aus dem Strafgesetzbuch zu streichen. Ein Paragraf zur „Majestätsbeleidigung“ sei nicht mehr zeitgemäß, sagte Parteichefin Simone Peter in Berlin. Es könne nicht sein, „dass andere Länder darüber urteilen, wie wir Meinungs- und Pressefreiheit deuten.“
ZDF will „Neo Magazin Royale“ wie gewohnt fortführen
Der Regierungssprecher Seibert widersprach im Weiteren dem seit dem Wochenende immer lauter gewordenen Vorwurf, Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) verteidige vor dem Hintergrund des EU-Türkei-Abkommens in der Flüchtlingspolitik die Bedeutung der Presse- und Meinungsfreiheit nicht vehement genug vor der Türkei. Artikel fünf des Grundgesetzes, der die Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft umfasst, sei weder nach innen noch nach außen verhandelbar, sagte Seibert.
Die EU-Kommission will sich derweil nicht in den Böhmermann-Fall einmischen. Dieser betreffe strafrechtliche beziehungsweise Beleidigungs-Vorschriften in Deutschland und der Türkei. Dazu habe „die Europäische Kommission keinen Kommentar zu geben, weil sie eine Angelegenheit für die nationalen Behörden sind“, erklärte eine Kommissionssprecherin auf Anfrage.
Böhmermanns „Neo Magazin Royale“ steht nach ZDF-Angaben nicht zur Disposition. „Die Sendung wird wie bisher fortgeführt“, teilte der Sender an diesem Montag mit. Die Aufzeichnungen sollen wie gewohnt stattfinden, sagte ein ZDF-Sprecher. „Neo Magazin Royale“ werde am Donnerstagabend in der Mediathek und auf ZDFneo sowie am Freitag im ZDF zu sehen sein.
