Home
http://www.faz.net/-gsf-u8td
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Rückgabe von Kirchners „Straßenszene“ Gut gemeint genügt nicht

07.02.2007 ·  Bislang war die Rückgabe von Ernst-Ludwig Kirchners „Berliner Straßenszene“ vor allem politisch umstritten. Nun legt ein Verwaltungsrichter neue juristische Argumente vor. Und hält die Rückgabe sogar für rechtswidrig.

Von Friedrich Kiechle
Artikel Bilder (1) Lesermeinungen (2)

Am Prinzip der Rückgabe von Kunstwerken, die von den Nationalsozialisten geraubt oder ihren rechtmäßigen Eigentümern auf andere Weise abgepresst wurden, wird festgehalten. Deutschland werde seinen Verpflichtungen aus der „Washingtoner Erklärung“ nachkommen, erklärte Kulturstaatsminister Neumann anläßlich eines Gesprächs mit Museumsvertretern und anderen im Kanzleramt (siehe auch: Restitutions-Gipfel in Berlin: Expertenrunde berät über Umgang mit Raubkunst).

Über Reichweite und Inhalt dieser Verpflichtungen besteht aber verbreitete Unsicherheit. Während einer vierstündigen Anhörung des Kulturausschusses im Berliner Abgeordnetenhaus etwa erklärten Abgeordnete wiederholt, ihnen sei unklar geblieben, ob es eine Rechtspflicht zur Rückgabe des Bildes „Berliner Straßenszene“ von Ernst Ludwig Kirchner gegeben habe oder nicht - obwohl der damalige Kultursenator Flierl (Linkspartei) ausdrücklich zu Protokoll gegeben hatte, dass eine Rechtspflicht nicht bestand. Doch hatte ihn das nicht davon abgehalten, dem Rückgabeverlangen nachzukommen. Das Bild aus dem Brücke-Museum, das als eines der wichtigsten Bilder des deutschen Expressionismus gilt, wurde in New York für knapp dreißig Millionen Euro versteigert.

So schwer die Antwort fällt: Sie muss eindeutig sein

Gab es eine rechtliche Rückgabeverpflichtung, oder gab es keine? Auch wenn Außenstehende den Juristen und ihrer Logik einiges zutrauen: Die Antwort kann nur ja oder nein sein. Die Frage kann nicht verneint und zugleich - oder nach längeren Ausführungen, die vielleicht manch einen den Überblick verlieren lassen (sollen?) - bejaht werden. Dieses Gebot der Logik ist zwingend und hat nichts damit zu tun, dass die Beantwortung im konkreten Fall schwerfallen mag. Also noch einmal: Musste die „Berliner Straßenszene“ nach New York wandern? Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Die Antwort lautet: nein.

Allerdings hat der in der Durchsetzung von Restitutionsbegehren nicht unerfahrene Berliner Rechtsanwalt Jost von Trott zu Solz, von dem sich das Land Berlin vor Rückgabe des Kirchner-Bildes beraten ließ, unlängst in einem längeren juristischen Beitrag (in der „Zeitschrift für offene Vermögensfragen“) Auffassungen vertreten, die in rechtlicher Hinsicht bei den betroffenen Museen Anlass zu Befürchtungen, bei potentiellen Anspruchstellern Hoffnungen wecken könnten - beides ohne Grund.

Von Trott zu Solz meint, aus der Washingtoner Erklärung von 1998 und den dazu ergangenen deutschen Begleitdokumenten ergebe sich zwar kein unmittelbarer Anspruch der Geschädigten oder ihrer Erben, jedoch hätten Bund, Länder und Gemeinden ihr Ermessen im Wege der „Selbstverpflichtung“ gebunden; das stelle eine - als Ergebnis die Rückgabe vorsehende - Ermessensrichtlinie dar, deren Beachtung die von einer Schädigung betroffenen Antragsteller zu verlangen berechtigt seien.

Handreichungen statt Verpflichtungen

Geht man die Angelegenheit Schritt für Schritt durch, vermögen diese Darlegungen nicht zu überzeugen. Das für die ehemaligen Westzonen Deutschlands und die Westsektoren Berlins geltende Rückerstattungsrecht, das für das Kirchner-Bild einschlägig ist, sieht für Restitutionsbegehren die Beachtung von Fristen vor, die längst abgelaufen sind. Gerade deshalb wurde für die ehemalige Sowjetische Besatzungszone und den Ostsektor Berlins mit der Wiedervereinigung im Vermögensgesetz eine besondere Wiedergutmachungsvorschrift geschaffen.

Am Fehlen einer Anspruchsgrundlage hat sich durch die Washingtoner Erklärung nichts geändert. Denn die Washingtoner Erklärung will gerade keine rechtlichen Verpflichtungen begründen. Ausdrücklich ist darin die Rede von dem „Bestreben, eine Einigung über nicht bindende Grundsätze herbeizuführen“. Es handelt sich um eine politische Absichtserklärung, in näher bestimmten Fällen „eine gerechte und faire Lösung zu finden“. Auch die „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“, von 1999, die sogenannte Gemeinsame Erklärung, begründet keine neuen Rechte oder Pflichten.

Abgesehen davon, dass unsere Verfassung das Gremium, das diesen Text verfasst hat, als Rechtsnormenquelle nicht kennt, ergibt sich dies wiederum aus dem Text selbst. Er appelliert lediglich an öffentliche Institutionen - und übrigens auch an private -, durch Beschlussfassung in ihren Gremien für eine Umsetzung der in dem Text aufgeführten Grundsätze zu sorgen. Dass schließlich für die „Handreichung“ des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vom 1. Februar 2001 nichts anderes gilt, verwundert nicht mehr. Dies sagt anschaulich schon ihre Bezeichnung, und in dem Text wird ausdrücklich festgehalten, dass die eigenverantwortliche Zuständigkeit der jeweiligen Einrichtungen für alle damit zusammenhängenden Entscheidungen von der Handreichung unberührt bleibe.

Öffentliches Eigentum und Ermessen

Führt nun die Idee weiter, es gebe einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung? Im Gegenteil! Einen solchen Anspruch kann es nur geben, wo die öffentliche Hand überhaupt Ermessen hat und wo sie zweitens gegenüber demjenigen, der den Anspruch geltend macht, zu irgendetwas verpflichtet ist. Hier fehlt es schon am Ermessen. Eine Privatperson kann zwar mit einer Sache, wie es das Bürgerliche Gesetzbuch unbekümmert formuliert, im Rahmen der Rechtsordnung „nach Belieben verfahren“. Die Verwalter von Eigentum der öffentlichen Hand hingegen müssen die haushaltsrechtlichen Vorschriften beachten. Jedenfalls in Berlin gibt es keine Vorschrift, die es erlauben würde, öffentliches Eigentum an Anspruchsteller im Ermessensweg abzugeben.

Wenn diese keinen anderweitig begründeten Rechtsanspruch haben, darf grundsätzlich nichts verschenkt werden. In der Berliner Landeshaushaltsordnung heißt es unmissverständlich: „Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden. Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Interesse Berlins, so kann die Senatsverwaltung für Finanzen Ausnahmen zulassen.“ Die Bundeshaushaltsordnung regelt es ähnlich.

Berlin musste nicht - und durfte damit auch nicht

Von einem Vermerk im Berliner Haushaltsplan ist nichts bekanntgeworden, und dass ein dringendes Interesse Berlins bestand, die „Berliner Straßenszene“ nach Amerika zu geben, hat auch noch niemand behauptet. Dies führt zu dem Ergebnis, dass mit der Verneinung eines Rechtsanspruchs das rechtliche Ergebnis feststeht. Wenn die öffentliche Hand nicht muss, dann darf sie hier auch nicht. Das ergibt sich aus dem Zusammenspiel von abschließenden wiedergutmachungsrechtlichen Vorschriften, dem strengen Haushaltsrecht und dem Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes.

Es mag Gründe geben, diese fehlende Flexibilität zu bedauern. Denn mit der Washingtoner Formel von der „gerechten und fairen Lösung“ wäre vielleicht ein kluger Maßstab gefunden, Fälle unverschuldeter Fristversäumung behutsam zu korrigieren, erlaubte sie doch jeweils eine befriedigende Einzelfalllösung. Es führt aber kein Weg daran vorbei, dass dies nur der (Bundes-)Gesetzgeber anordnen kann. Dass Restitutionen gut gemeint sind, reicht nicht. Das Gutgemeinte ist auch hier der Feind des Guten, das nur in einer tragfähigen juristischen Grundlage bestehen kann. Vor weiteren Rückgaben sollte - auch im persönlichen Interesse der beteiligten Museumsleute - eine solche geschaffen werden.

Um es noch deutlicher zu sagen: Die im August in Berlin erfolgte Rückgabe des Kirchner-Bildes war rechtswidrig. Dieses Verdikt würde auch alle zukünftigen Restitutionen unter vergleichbaren Umständen treffen. Eine rechtlich einwandfreie Umsetzung erfordert ein Tätigwerden des Parlaments. Solange solches nicht geschieht, müssen die Akteure sogar mit Strafverfahren rechnen.

Der Autor ist Vorsitzender einer Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, die auf Restitutionsfälle spezialisiert ist.

Quelle: F.A.Z., 07.02.2007, Nr. 32 / Seite 35
Hier können Sie die Rechte an diesem Artikel erwerben

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen

Wieder federführend

Von Sandra Kegel

Immer mehr Menschen schwärmen für das Schreiben mit spitzer Feder, Füllhalter-Produzenten und Versandhändler verzeichnen eine Verdopplung der Nachfrage. Was ist zu halten von der neuen Liebe zur Tinte? Mehr 3