31.07.2008 · Es ist gut, wenn unser Herz für die Eckkneipenwirte schlägt. Aber das Herz verlangt nach guten Gründen. Und diese kann das Verfassungsgericht nicht liefern: Die Karlsruher Logik ist nicht nur verqualmt, sondern auch verquer.
Von Christian GeyerAch, hätten sich die Bundesverfassungsrichter doch substantieller mit der menschlichen Bedürfnisstruktur befasst, bevor sie ihr Raucherurteil fällten. Es wäre anders ausgefallen, und sei es nur, was die Sorgfalt der Begründung angeht. So aber fühlen wir uns von der planenden Vernunft wieder einmal betrogen und genarrt – und diesmal gleich in höchster Instanz. Das Urteil klagt, indem es das Rauchen ins Visier höchstrichterlicher Absichten nimmt, umfassende Rationalität ein. Und ist doch selbst nur ein Beispiel für die Grenzen und Lücken eines rationalen Handelns, das im Wenn-dann-Modus möglichst flächendeckend den Umbau unserer Lebensverhältnisse betreiben möchte.
Wenn – dann. Mit anderen, mit Karlsruher Worten: Wenn schon – denn schon. Wenn man beim Nichtraucherschutz schon Ausnahmen vorsieht und also fünfe grade sein lässt (gemeint ist die Zulassung von Raucherzimmern in Mehrzimmerkneipen), dann muss man auch die Einzimmerkneipe als Raucherzimmer durchgehen lassen. Der Senat fordert eine unmögliche Konsequenz auf der Basis falscher Voraussetzungen. Die schiefe Argumentation geht so: Wenn man sich, wie die Landesgesetzgeber, schon entscheide, den Gesundheitsschutz „weniger stringent“ zu verfolgen (also Raucherräume zuzulassen), „dann aber auch folgerichtig“ (das heißt auch die Eckkneipe ohne abtrennbare Nebenräume soll gefälligst als exklusive Raucherkneipe geführt werden dürfen). Die behauptete mangelnde Stringenz der Landesgesetzgeber leuchtet freilich nicht ein. Die Karlsruher Logik ist daher nicht nur verqualmt, sondern auch verquer. Man muss das leider klipp und klar sagen: Die höchstrichterliche Abwägung beruht auf Prämissen, die nicht zutreffen, weshalb die Abwägung ein Willkürakt ist.
Intensiver Schutz
Welche Prämisse genau trifft nicht zu? Erkennbar falsch ist die Behauptung, der Gesundheitsschutz für Nichtraucher werde durch die bestehende und nun zu ändernde Gesetzesregelung nur „mit verminderter Intensität“ verfolgt, weil es auch Raucherräume geben dürfe. Das riecht nicht nur nach Unsinn, das ist Unsinn. Denn ergänzende Raucherräume hin oder her – Nichtraucher können unbehelligt von Rauchschwaden im qualmfreien Hauptraum gastieren. Ihre Gesundheit wird insoweit gerade nicht mit verminderter, sondern mit höchster Intensität geschützt. Die Suggestion der Karlsruher Richter, nur ein „striktes, ausnahmsloses Rauchverbot in Gaststätten“ erfülle den Tatbestand des intensiven Gesundheitsschutzes der Nichtraucher, ist irreführend. Intensiver als in einem Nichtraucherraum kann der Nichtraucher vor den gesundheitlichen Gefahren des passiven Rauchens nicht geschützt werden.
Scharf wird die wirre Logik denn auch von den abweichenden Sondervoten kritisiert. „Ich kann nicht erkennen“, erklärt der Richter Brun-Otto Bryde, „dass die Landesgesetzgeber das Ziel des Nichtraucherschutzes relativiert hätten, so dass Lebens- und Gesundheitsschutz auch als Abwägungsposition gegenüber wirtschaftlichen Interessen relativiert werden könnten“. Wie auch? Sinn und Zweck der Gesetze ist es, Nichtrauchern eine rauchfreie Gastronomie zu garantieren, „das heißt mindestens einen rauchfreien Hauptraum“. Ausnahmen vom Rauchverbot sollen ja nur insoweit zugelassen werden, als diese den Nichtraucherschutz nicht gefährden. Das ist aber bei exklusiven Raucherkneipen, wie sie Karlruhe jetzt wieder ermöglicht, gerade nicht der Fall.
Ausreichend wären Härteregelungen
Ebensowenig nachvollziehbar wie Bryde findet der Richter Johannes Masing die Logik der Karlsruher Mehrheitsmeinung. In seinem Sondervotum wendet Masing das Motto „Wenn schon – denn schon“, also den Anspruch auf Folgerichtigkeit, pointiert gegen das Urteil selbst. Denn die bestehenden Gesetze beruhten auf dem Prinzip eines klaren Vorrangs des Nichtraucherschutzes. Sie statuieren die Pflicht einer jeden Gaststätte, das Angebot primär auf Nichtraucher auszurichten und erlauben Raucherräume nur ergänzend. Ebenso wenig wie etwa im Umweltrecht, meint Masing, „können auch vorliegend Schutzanforderungen, die für alle gleich gelten, allein wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen das Verdikt der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung begründen.“ Ausreichend unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit wären Härteregelungen für Eckkneipenwirte zur Abpufferung einer schwierigen Übergangszeit.
Insofern der Senat auch auf die Möglichkeit eines radikalen Rauchverbots in Gaststätten ohne jede Ausnahme verweist, halten sowohl Bryde als auch Masing das Urteil, welches den Gesetzgeber in ein alles oder nichts zwinge, für ein demokratietheoretisches Desaster. „Es wäre ein Schritt in Richtung einer staatlichen Inpflichtnahme zu einem ,guten Leben’, die mit der Freiheitsordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar ist.“ (Masing)
Die Frage, die die Verfasser der beiden Sondervoten zurecht aufwerfen, lautet: Warum fängt man in Karlsruhe an, um die Ecke zu denken, wenn es um die Eckkneipen geht? Warum geht man dazu über, die Rechtsfigur der Abwägung in der Pfeife zu rauchen? Es ist gut, wenn unser Herz für die Eckkneipenwirte schlägt. Aber das Herz verlangt nach Gründen. Und diesmal ganz heftig nach solchen Gründen, die sich nicht wie Glimmstengel im Ascher ausdrücken lassen.
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