16.04.2009 · Dürfen die Medien über eine Sängerin, die einer Straftat verdächtigt wird, berichten? Juristen und Journalisten liefern sich darüber eine heftige Debatte. Es geht um die Grundsatzfrage, wie viel Presse Prominente über sich ergehen lassen müssen.
Von Hendrik WieduwiltNun weiß es auch der Letzte: Da gibt es eine Sängerin, die über eine Casting-Show ihren Weg auf die Bühne der Teenager-Öffentlichkeit fand, inzwischen allerdings stark an Ansehen verlor, weil sie angeblich einen Mann durch ungeschützten Verkehr mit HIV angesteckt hat. Die Dame sitzt nun auf Geheiß der Staatsanwaltschaft Darmstadt in Untersuchungshaft. Obwohl die Justiz also offenbar der Meinung ist, vor der vermeintlichen Täterin müsse man die Allgemeinheit schützen, darf diese es nicht erfahren – so urteilte nun die Pressekammer am Landgericht Berlin.
Per einstweilige Verfügung untersagte das für eher promifreundliche Urteile bekannte Gericht dem Axel Springer Verlag, weiterhin „über das Ermittlungsverfahren wegen schwerer Körperverletzung und/oder den Gegenstand der Untersuchungshaft zu berichten“. Anwalt Christian Schertz ließ es sich nicht nehmen, neben dem obligatorischen „Brandbrief“ an diverse Redaktionen – eine Mitteilung, man möge sich die künftige Berichterstattung in der Sache gut überlegen – auch gleich eine offizielle Pressemitteilung auszugeben. Viel Aufmerksamkeit für die Frau, über die eigentlich nicht mehr gesprochen werden soll.
Wie viel Presse ist erlaubt?
Der Hintergrund ist ernst: Hat jemand als HIV-Infizierter absichtlich ungeschützt Verkehr, so wird das vom Bundesgerichtshof immerhin als „gefährliche Körperverletzung“ im Sinne des Strafgesetzbuches eingestuft – nämlich als letztlich tödliche Ansteckung mit einem Virus. Etwas anderes kann nach umstrittener Rechtsauffassung gelten, wenn der andere von der Gefahr wusste. Doch inzwischen geht es um die Grundsatzfrage, wie viel Presse Prominente über sich ergehen lassen müssen.
Juristisch hat die Öffentlichkeit ein legitimes Interesse daran, über das Wohlverhalten ihrer Idole im Bilde zu sein, zumal wenn es um Straftaten geht. Das Persönlichkeitsrecht von Berühmtheiten wiegt daher weniger schwer als das eines unbekannten Angestellten aus der Nachbarschaft. Andererseits geht mit dem Vorwurf einer Straftat ein erhebliches gesellschaftliches Stigma einher. Dadurch trüben sich oft auch die Berufsaussichten ein – das gilt vor allem für die Stars der Teenager.
Der schnupfende Schauspieler
Solche Gefahren für die Karriere berücksichtigte etwa kürzlich das Oberlandesgericht Hamburg, als es zu entscheiden hatte, ob über die Straftat eines Schauspielers berichtet werden darf. Dieser verkörperte in einer RTL-Abendserie einen rechtschaffenen Kriminalkommissar, wurde als Realperson jedoch beim Kokain-Schnupfen auf dem Oktoberfest ertappt. „Leitbildcharakter“ hatte der Täter allerdings nur als Filmfigur und nicht im realen Leben, urteilten die Richter. Anders wäre es ihrer Ansicht nach gewesen, wenn der Fernsehkommissar sich auch im realen Leben als „Vorbild“ oder „Moralapostel“ gegen Drogenkonsum ausgesprochen hätte. Das hatte der Schauspieler zum Glück nicht getan; das Gericht untersagte die Berichterstattung unter voller Namensnennung.
Dieser Zusammenhang lässt sich nach Auffassung von Juristen verallgemeinern: Es ist auch erheblich, ob die vorgeworfene Straftat eine Verbindung zur realen Tätigkeit des Prominenten aufweist. Geschlechtsverkehr hat nun allerdings wenig mit Castingshows, Singen und Tanzen zu tun. Ein Presserechtler formuliert es so: „Wäre die Dame Pornodarstellerin, wäre eine Berichterstattung jedenfalls zulässig.“
Berühmte Wiederholungstäter
Tendenziell zulässig sind aber auch Berichte über berühmte Wiederholungstäter: [...] Stigmatisierung und Prangerwirkung dürften zwar nicht eintreten, dennoch sei abzuwägen. Entscheidend war in diesem Fall, dass der Adelige „in der jüngeren Vergangenheit durch mehrere Verfehlungen, die zum Teil zur Strafverfolgung geführt hätten, aufgefallen sei“. Die Gefahr der Wiederholung war im Falle der Sängerin zumindest für die Staatsanwaltschaft Darmstadt gegeben, denn mit dieser Begründung wurde sie verhaftet. Doch wie aufs Stichwort wurde inzwischen auch die andere Seite der Abwägung, das drohende Stigma, angefüttert: Die Arbeitsgruppe „Ärztinnen und Aids“ teilte mit, dass die Inhaftierung der HIV-positiven Frau einer „Stigmatisierung und Diskriminierung“ Vorschub leiste.
Kritik gibt es inzwischen für alle: PR-Experten gießen Häme über die Öffentlichkeitsarbeit der Anwälte aus, die dem Fall erst die wahre Medienpräsenz verliehen habe. „Bild“-Chefredakteur Kai Diekmann fragt, „wer in Berlin alles Richter werden darf“. Vor allem die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft Darmstadt wird bemängelt. Dort erklärte man zunächst, ein Haftprüfungsantrag liege noch nicht vor – doch eigentlich müssen die Strafbehörden selbst tätig werden, wenn der Grund für die Festsetzung wegfällt. Jetzt heißt es, man suche „eine Lösung für die Untersuchungshaft“.
Ermittlungen bedeuten noch nicht Schuld
Axel Hoffmann (axel.hoffmann)
- 16.04.2009, 21:08 Uhr
Enfache Antwort:
Peter Zentner (Caterwaul)
- 16.04.2009, 21:18 Uhr
Gut gemacht?
Jens Nordlohne (Nordlohne)
- 16.04.2009, 21:50 Uhr
Gefährliche Kohabitation
Rudolf Stein (RUDLITH)
- 17.04.2009, 00:43 Uhr
@Rudolf Stein
Lutz von Peter (LutzBrux)
- 17.04.2009, 15:15 Uhr