02.10.2009 · Ein Berliner Gymnasiums hatte einem muslimischen Schüler verboten, in der Pause seinen Anorak auf dem Schulhofboden auszubreiten, um zu beten. Das Berliner Verwaltungsgericht entschied, dass dies dem Schüler nicht untersagt werden dürfe. Die Kritik an diesem Urteil ist nicht konsistent.
Von Patrick BahnersHätte es in Berlin auch Empörung gegeben, wenn Richter einem christlichen Schüler das Recht zugesprochen hätten, den Rosenkranz zu beten? Die Reaktionen lokaler Politiker auf das Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts, in dem das Diesterweg-Gymnasium im Wedding verpflichtet wird, das Mittagsgebet eines muslimischen Schülers nicht zu unterbinden, legen nahe, die Frage zu bejahen.
Der Sozialdemokrat Wolfgang Schimmang, der für die Schulen zuständige Bezirksstadtrat in Neukölln, begründet seine Kritik des Urteils mit der Überzeugung, „dass die Schule grundsätzlich glaubensneutral sein sollte“. Nach Schimmangs Begriff der Neutralität ist der Religionsunterricht die einzige religiöse Aktivität, die toleriert werden darf. Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine schulische Veranstaltung. Nicht etwa haben muslimische Eltern die Einführung eines muslimischen Schulgebets in Klassen mit muslimischer Mehrheit gefordert. Es geht auch nicht, wie im Streit um das Kopftuch von Lehrerinnen, um religiöse Bekundungen von Amtspersonen, die der Organisation Schule und dem staatlichen Schulträger zugerechnet werden können. Wie kam der Fall ins Rollen? Die Schulleitung verbot dem Kläger, in der Pause seinen Anorak auf dem Schulhofboden auszubreiten, um zu beten.
Die vorsorgliche Vermeidung jeglicher Irritation
Jede Glaubensäußerung des einzelnen Schülers außerhalb des Religionsunterrichts soll, wenn es nach dem Neuköllner Bezirkstadtrat geht, in der Schule unterdrückt werden. Das muss dann auch für die Kopftücher von Schülerinnen sowie für das Kruzifix am Halskettchen gelten und wäre bei der Zensur von Schülerzeitungen zu berücksichtigen. Die Störung des Seelenfriedens ungläubiger Schüler, die die Kritiker des Berliner Urteils abwenden wollen, kann von jedem Zeichen religiöser Bindung ausgehen.
Das auf den Knien in die Richtung von Mekka verrichtete Gebet wird Gott dargebracht und richtet sich nicht wie eine Missionspredigt oder ein Flugblatt an Unbekehrte. Wenn die Urteilskritiker darauf abheben, allein in der sichtbaren Verrichtung des Gebets beziehungsweise im Wissen, dass der Kläger sich zu einer bestimmten Zeit in einen Raum zum Beten zurückziehen darf, liege die Zumutung, sich denken zu müssen, eigentlich wolle der Beter die Bekehrung der ganzen Menschheit zu seinem Gott, so ist dagegen das Zurschaustellen des Kreuzes selbst schon, ohne den Umweg solcher Wirkungserwägungen, ein Akt, der auf das Proselytenmachen gerichtet ist - wenn man die objektive Bedeutung des Symbols zugrundelegt. Unter dem Gebot der vorsorglichen Vermeidung jeglicher Irritation von Nichtglaubenden hat die religionssoziologische Vermutung, das Kruzifix sei bei Schülerinnen in der Großstadt heute in der Regel bloß ein modisches Accessoire, kein Gewicht.
Ein Urteil mit Symbolkraft?
Eine solche Neutralität ist vom Laizismus nicht mehr zu unterscheiden. Die Religion wird aus dem öffentlichen Raum vertrieben. In Berlin greift dieses Verständnis von Neutralität offenkundig auch jenseits des in der dortigen Politik und Verwaltung traditionell starken kirchenfeindlichen Milieus um sich. Kurt Wansner, integrationspolitischer Sprecher der CDU im Abgeordnetenhaus, wirft dem Verwaltungsgericht die „Aufkündigung der Neutralität an den Schulen“ vor. Wie der Neuköllner Bezirksbürgermeister Heinz Buschkowsky (SPD), der sich wie gewohnt als Anheizer betätigt und eine „tödliche Symbolkraft dieses Urteils“ beschwört, warnt Wansner, das Verbot des Gebetsverbotes leiste der Bildung von Parallelgesellschaften Vorschub.
Das Gegenteil ist richtig. Wenn es staatlichen Schulen gar nicht möglich sein soll, Schülern entgegenzukommen, die außerhalb des Unterrichts ihrer Gebetspflicht nachkommen wollen, dann bleibt den Eltern nichts anderes übrig, als Privatschulen zu gründen, deren Stundenplan die Erfüllung dieser Pflicht zulässt. Und die Versagung einer Erlaubnis zur Schulgründung wird auch nach allen Verschiebungen in der Auslegung der Religionsfreiheit des Grundgesetzes einstweilen nicht damit begründet werden können, dass an der Schule gebetet werden soll.
Bürgermeister Buschkowsky verkündet: „Dieses Urteil fällt hinter die Aufklärung zurück.“ Gemeint sein kann nur die Aufklärung Voltaires, das Ausradieren des Infamen. Für die Integrationseffekte dieser Art von Neutralitätspolitik gilt das Wort des Britenfürsten über die Römer aus dem „Agricola“ des Tacitus: Wo sie eine Wüste schaffen, nennen sie das Frieden.