Die Debatte um Europas Zukunft ist in eine entscheidende Phase getreten. Das Schicksal der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Zukunft der EU im Ganzen sind über die letzten Jahrzehnte so eng miteinander verwachsen, dass Europapolitik mittlerweile als „europäisierte Innenpolitik“ verstanden werden muss, wie der Berliner Europarechtler Christian Calliess so treffend formuliert hat. Diese enge Verzahnung von Europa- und Innenpolitik bleibt zwangsläufig nicht ohne Auswirkungen auf die Rechts- und Verfassungspolitik der Mitgliedstaaten. Leider aber ist die Debatte um die Weiterentwicklung des europäischen Einigungsprozesses zur Existenzfrage für unser Grundgesetz erklärt worden. Und insbesondere das Bundesverfassungsgericht stellt fest, eine substantielle Fortführung der europäischen Integration stoße an die Grenzen unserer Verfassung.
Das Gegenteil trifft zu: Unser Grundgesetz hat sich als Fundament für den europäischen Einigungsprozess bewährt und wird auch künftige Integrationsschritte tragen. Den Müttern und Vätern unserer Verfassung war der Gedanke fremd, man könne die europäische Integration zu weit treiben und müsse ihr deshalb Schranken setzen. Bereits in der Präambel des Grundgesetzes erheben sie das Plädoyer, „als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen“, zum Verfassungsauftrag. Pioniere der europäischen Einigung wie Konrad Adenauer, Robert Schuman oder Jean Monnet konnten nicht voraussehen, wie sich Europa entwickeln würde. Doch im Verlauf des Integrationsprozesses hat sich der Verfassungsgesetzgeber immer wieder intensiv mit der Vereinbarkeit der europäischen Einigung mit unserem Grundgesetz auseinandergesetzt.
Das tragende Fundament für unsere Gesellschaft
Als Anfang der neunziger Jahre im Zusammenhang mit dem Vertrag von Maastricht die Neuregelung des Artikels 23 des Grundgesetzes beschlossen wurde, spielte das Prinzip der „offenen Staatlichkeit“ eine entscheidende Rolle bei den Beratungen. Dem steht das Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts entgegen, das Grenzen aufzeigt, die aber in den hier formulierten Konstitutionsprinzipien nicht zu erkennen sind. Die Ewigkeitsgarantie in Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes gewährt zudem einen Bestands- und Identitätsschutz, der auch mit der Einbindung Deutschlands in das europäische Integrationsprojekt verfolgt wurde: den Schutz nämlich vor einer Aushebelung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und damit den Schutz fundamentaler deutscher wie europäischer Werte. Mit ebendieser Ewigkeitsklausel aber ist ein Bollwerk gegen Diktatur und Willkürherrschaft geschaffen worden, das nicht als Abwehrmauer gegen die europäische Integration missverstanden werden darf.
Das Bundesverfassungsgericht hat als energischer Förderer von Demokratie und Freiheitsrechten entscheidend dazu beigetragen, dass Deutschland in vielen Teilen der Welt zum Vorbild für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit wurde. Mehr noch: Dem Verfassungsgericht ist durch seine Rechtsprechung das Kunststück gelungen, dass sich in der Bevölkerung eine Wertschätzung für das Grundgesetz entwickelt hat, die zu einem „Verfassungspatriotismus“ gewachsen ist, zu der kollektiven Überzeugung, mit dem Grundgesetz das tragende Fundament für unsere Gesellschaft geschaffen zu haben. Warum sollten wir dieses sichere Fundament einreißen?
Die Weiterentwicklung des Demokratieprinzis
Offenheit, Dialog- und Kooperationsbereitschaft sind Kennzeichen dieses lebendigen Verfassungsverständnisses, das dem deutschen Verfassungspatriotismus seine positive Färbung gegeben hat. Diese Werte, die vom Bundesverfassungsgericht stets hervorgehoben wurden, passen nicht zu den aktuell von Karlsruhe geäußerten Bedenken gegenüber der Tragfähigkeit unseres Grundgesetzes. Es geht gerade nicht um Abgrenzung oder Abschottung, erst recht nicht gegenüber Europa.
Diese Haltung des Bundesverfassungsgerichts ist auf das engste verbunden mit der Kritik an einem vermeintlichen Demokratiedefizit, wie es Karlsruhe in seiner Rechtsprechung zur EU immer wieder anmahnt. Das Gericht legt hier den Finger auf einen zweifellos sensiblen Punkt. Die Chance aber, das Demokratieprinzip im europäischen Kontext weiterzuentwickeln und damit die eigene Rolle als Hüter der Demokratie zu stärken, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht ausreichend genutzt. Stattdessen wird dem Europäischen Parlament seine umfassende Legitimität abgesprochen. Es repräsentiere nicht das Prinzip „One man - one vote“, beachte also nicht die gleiche Bedeutung jeder Stimme. Das Prinzip der Stimmengleichheit aber kann für die Wahl des Europäischen Parlaments nicht in derselben Weise verwirklicht werden wie in Deutschland. Ein Beispiel: Luxemburg zählt rund fünfhunderttausend Einwohner und stellt sechs Abgeordnete im Europäischen Parlament. Umgerechnet auf die gesamte Europäische Union, in der rund fünfhundert Millionen Menschen leben, müsste das Europäische Parlament sechstausend Abgeordnete haben. Selbst wenn Luxemburg nur drei Abgeordnete stellen würde, hätte das Parlament dreitausend Mitglieder und wäre ein unlenkbarer Apparat.
Ein Wunsch nach konstruktiver Begleitung
Auch ist zu berücksichtigen, dass von 2014, spätestens von 2017 an im Ministerrat das Prinzip der doppelten Mehrheit gilt. Eine qualifizierte Mehrheit ist dann nur erreicht, wenn 55 Prozent der Staaten zustimmen, die gleichzeitig 65 Prozent der Bevölkerung vertreten. Das heißt, die zukünftigen Abstimmungsverfahren im Rat stärken das Gewicht jeder Stimme. Zusammen mit dem Europäischen Parlament ist dies angesichts der Komplexität der Europäischen Union ein Höchstmaß an Legitimation. Sie sollte nicht in Frage gestellt werden. Zudem wurde durch den Vertrag von Lissabon das Europäische Parlament in nahezu allen Bereichen europäischer Gesetzgebung zum gleichberechtigten Gesetzgeber mit dem Ministerrat.
Es wäre zu wünschen, dass das Bundesverfassungsgericht die erfolgreichen Bemühungen um mehr demokratische Kontrolle und Legitimation auf europäischer Ebene konstruktiv begleitet. Das Karlsruher Verfahren zur Fünf-Prozent-Klausel bei der Wahl zum Europäischen Parlament wäre eine gute Gelegenheit gewesen. Doch mit dem Urteil vom 9. November 2011 ist die Fünf-Prozent-Klausel für verfassungswidrig erklärt und eine Schwächung des Europäischen Parlaments in Kauf genommen worden.
Das Europäische Parlament ist das größte multinationale Parlament der Welt. Es vertritt rund fünfhundert Millionen Bürger aus 27 Ländern. Diese einmalige Institution auf eine Stufe zu stellen mit deutschen Gemeinde- oder Stadträten ist schwer verständlich und doch gängige Praxis - das Bundesverfassungsgericht hat seine zum Kommunalwahlrecht entwickelten Grundsätze als Maßstab für das Europaparlament genommen.
Unsere Chance
Niemand käme auf die Idee, die demokratische Legitimität des amerikanischen Senats in Frage zu stellen, in dem jeweils zwei Senatoren einen Bundesstaat repräsentieren - unabhängig von der Bevölkerungszahl. Die Europäische Union und das Europäische Parlament können keine Kopie irgendeines anderen nationalen Systems sein. Es geht darum, einen offenen Blick zu behalten für die besonderen Strukturen des Europäischen Parlaments als multinationaler Vertretung von 27 unterschiedlichen Staaten. Dieses europäische Gebilde ist noch mitten in der Entwicklung, allein deshalb können nicht die gleichen Maßstäbe gelten, die für die Arbeitsweise des Deutschen Bundestages oder für ein anderes nationales Parlament entwickelt wurden. Das Europäische Parlament aber ist nicht weniger schutzwürdig oder schutzbedürftig als der Deutsche Bundestag. Ohne Flankenschutz ist nicht allein die europäische Ebene tiefgreifenden Gefahren ausgesetzt. Mittelfristig kann auch die Demokratie in den Mitgliedstaaten selbst leiden, denn Gestaltungsspielraum und Kontrollmöglichkeiten der nationalen Parlamente geraten bei internationalen Krisen, wie wir sie gegenwärtig erleben, an ihre Grenzen. Deshalb führt kein Weg daran vorbei, das Europäische Parlament weiter zu stärken.
Denn die politische Landkarte unserer Zeit ist eine völlig andere. Traditionelle staatliche Institutionen sind angesichts globaler Herausforderungen nur noch selten in der Lage, die passende Antwort zu geben, nationale Lösungen allein reichen nicht aus. Und die Europäische Union ist eben nicht die Ursache des Übels, wie uns einige Kritiker glauben machen wollen. Sie ist vielmehr die Antwort auf die Fragen unserer Zeit. Sie ist unsere Chance, als Verbund von 27 Staaten auf globaler Ebene unseren Wertvorstellungen Ausdruck zu verleihen und im Wettbewerb um Waren, Rohstoffe und Märkte mit aufstrebenden Nationen zu bestehen. Eine Weiterentwicklung der Europäischen Union ist daher dringend erforderlich, um die bestmöglichen Antworten auf die drängenden Fragen unserer Zeit geben zu können. Konrad Adenauer hat einmal gesagt: „Die Einheit Europas war ein Traum von wenigen. Sie wurde eine Hoffnung für viele. Sie ist heute eine Notwendigkeit für uns alle.“
Die Ewigkweitsklausel ist nicht von ewiger Dauer,
Jürgen Hoffmann (JUHOFF)
- 17.08.2012, 09:10 Uhr
Unwissenheit oder Falschheit? * US-Congress = House + Senate
Peter Schmidt-Fanderl (pxjs56)
- 17.08.2012, 01:13 Uhr
Keine Demokratie
Christian Rechholz (Rechi199)
- 15.08.2012, 11:55 Uhr
nix verstanden
Ellen Schneider (ellen50)
- 15.08.2012, 11:48 Uhr
Frau Schneider, lassen Sie sich nicht verwirren, Sie haben völlig
recht !
Rudolf Zeiler (RudolfZeiler)
- 14.08.2012, 20:45 Uhr