Home
http://www.faz.net/-gsf-rzfr
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Elektronik Wie für Klingeltöne zweimal kassiert wird

28.01.2006 ·  Im Goldrausch: Das Geschäft mit den Tönen fürs Handy boomt. In Deutschland wird gleich mehrfach an ihnen verdient: Die Gema und die Konzerne spielen nach ihren eigenen Regeln.

Von Martin Vogel
Artikel Bilder (1) Lesermeinungen (1)

Während der Tonträgermarkt mit CDs unvermindert unter Raubkopien und Internetdownloads leidet, entwickelt sich der Handel mit Handy-Klingeltönen oder Freizeichenmusik zu einem immer einträglicheren Geschäft. Mit einem jährlichen Volumen von weit mehr als hundert Millionen Euro zählt die Lizenzierung der etwa fünfzehn Sekunden langen Werkteile überwiegend bekannter Titel der Unterhaltungsmusik in Deutschland zu den gewinnträchtigsten Sparten der Musikbranche.

Den wirtschaftlichen Erfolg des Klingeltongeschäfts für die Urheberberechtigten begründet nicht allein die Attraktivität dieser neuen Art der Musiknutzung vor allem bei Kindern. Vielmehr beruht er weitgehend auf einem rechtlich fragwürdigen, europaweit einzigartigen Lizenzierungsmodell, das die Gema als Verwertungsgesellschaft der Komponisten, Textdichter und Musikverleger im Verein mit wenigen großen, global agierenden Musikverlagen, im Insiderjargon „Majors“ oder „Big Five“ genannt, praktiziert. Bei ihm wird gleich zweimal die Hand aufgehalten, einmal von der Gema und ein weiteres Mal - mit ungewissem Vergütungsanteil der Werkschöpfer - von den Konzernen. Das führt dazu, daß Klingeltonrechte in Deutschland mindestens doppelt so teuer sind wie bei anderen Verwertungsgesellschaften in der Europäischen Union. Das wäre im Prinzip noch nichts Schlechtes, denn an eine angemessene Vergütung geistigen Schaffens muß man sich vielerorts erst noch gewöhnen.

Pervertierung der Persönlichkeitsrechte

Doch wie es zu dieser Vergütungshöhe kommt, ist, auch wenn das Oberlandesgericht Hamburg soeben anders entschieden hat, erstaunlich - in zweifacher Hinsicht. Denn zum einen kommt sie durch eine Pervertierung der Urheberpersönlichkeitsrechte zustande, die dessen ideelle Interessen in bezug auf sein Werk schützen, und zum anderen durch eine Mißachtung der im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz enthaltenen Regeln treuhänderischer Rechtewahrnehmung, bei der sich offenbar die Gema von den Majors die Spielregeln diktieren läßt.

Gemeinsam sind sie dem vor einem halben Jahrzehnt einsetzenden Goldrausch erlegen und haben unter Kommerzialisierung des Urheberpersönlichkeitsrechts das besagte Lizenzierungsmodell beschlossen. Dieses geht bei Klingeltönen davon aus, daß die Gema nur die Verwertungsrechte ihrer Komponisten vertritt, während deren urheberpersönlichkeitsrechtliche Erlaubnis, die Beeinträchtigung ihres Werkes durch Änderungen wie Kürzungen oder Entstellungen verbieten und erlauben zu können, der kollektiven Ausübung durch eine Verwertungsgesell-schaft unzugänglich sei und deshalb gesondert von den Urhebern oder ihren Musikverlagen eingeholt werden müsse.

Gekürzt oder umgestaltet

Der Urheber, welcher der Gema Klingeltonrechte an einem Originalwerk zur kollektiven Verwaltung einräumt, weiß ebenso wie diese selbst, daß deren Ausübung ohne Werkbearbeitung unmöglich ist. Er erlaubt deshalb die Bearbeitung, das heißt, die Stücke können gekürzt oder umgestaltet werden, heraus kommt ein poly- oder monophoner Klingelton. Im Fachjargon spricht man von stillschweigenden Änderungsvereinbarungen bei Werkverwertungen mit Bearbeitungscharakter.

Selbst wenn ein derartiges Änderungsrecht aus welchem Grund auch immer verneint würde, kann der Lizenznehmer dem Werknutzer ohne weitere Absprache solche Änderungen erlauben, die der Urheber nach Treu und Glauben nicht verbieten kann. Wer Klingeltonrechte von der Gema erwirbt, muß also davon ausgehen können, daß er das einschlägige Musikstück auf die gebotene Länge eines Klingeltons verkürzen und bearbeiten darf. Andernfalls wäre das Geschäft sinnlos.

Lizenzgebühr von bis zu achtzehn Prozent

Doch verlangen die Musikverlage mit offenkundiger Rückendeckung der Gema vom Erwerber eines Klingeltonrechts, daß er zusätzlich zur Gema-Lizenz die persönlichkeitsrechtliche Einwilligung zur Nutzung der von ihm verwendeten Klingeltonversion beim zuständigen Musikverlag einholt. Das würden die Klingeltonmacher noch nicht als so tragisch empfinden, wenn die Musikverlage diese Genehmigung nicht mit der Zahlung einer Lizenzgebühr von bis zu achtzehn Prozent vom Abgabepreis an den Endverbraucher verbänden, die zu der tariflichen Vergütung der Gema von zwölf Prozent hinzutritt. Diese Zusatzvergütung steht in Widerspruch zur Befugnis des Urhebers, die Nutzung seines Werkes in beeinträchtigender Form unterbinden zu können. Das Gesetz sieht nicht vor, Urheberpersönlichkeitsrechte, wie dies die Musikverleger tun, vermögenswirksam zu instrumentalisieren.

In welchem Umfang und in welcher Intensität dies geschieht, mag man daran erkennen, daß bis heute nur wenige Fälle bekanntgeworden sind, in denen Musikverlage trotz Zahlungswilligkeit des Lizenznehmers die Nutzung eines Werkes wegen der vorgenommenen Änderungen versagt haben, und daß die Musikverlage die zusätzliche Lizenzzahlung selbst dann verlangen, wenn der Lizenznehmer eine Klingeltonfassung zu nutzen wünscht, die bereits vorher einmal unter persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten vom Urheber gebilligt worden ist, die Änderung also von vorneherein nicht mehr in der Lage ist, die Interessen des Urhebers zu gefährden.

Kein Mißbrauch

Dabei soll das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz für den Ausgleich der Interessen der Urheber und der Werknutzer andererseits dienen. Für erstere geht es um den gerechten Lohn für ihre schöpferische Arbeit, für letztere darum, bei Verhandlungen mit mächtigen Monopolgesellschaften nicht mit überzogenen Forderungen konfrontiert zu werden. Damit alles mit rechten Dingen zugeht, unterstellt das Gesetz Verwertungsgesellschaften der staatlichen Aufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt. Es hat darüber zu wachen, daß die Verwertungsgesellschaften mit ihrer marktbeherrschenden Stellung keinen Mißbrauch treiben und die Vorschriften des auf dem Solidaritäts- und Treuhandprinzip beruhenden Wahrnehmungsgesetzes eingehalten werden.

Davon kann bei der geschilderten Klingeltonlizenzierung freilich keine Rede sein. Die Kombination von Gema-Lizenz und zusätzlicher Musikverlagslizenz verstößt gegen den gesetzlichen Zwang der Verwertungsgesellschaften zu angemessenen Bedingungen. Denn die Gema kassiert, ohne daß der Lizenznehmer tatsächlich Nutzen hat. Überdies entzieht sie sich der aufsichtlichen Prüfung der Angemessenheit, weil ein Teil der Vergütung außerhalb des Geltungsbereichs des Wahrnehmungsgesetzes erhoben wird. Die Behörde hätte also längst einschreiten müssen. Doch sie tut es bis heute nicht, obwohl sie die Entstehungsgeschichte dieser Tarifierung gut kennt, und verleiht der geschilderten Praxis eine höhere, staatliche Legitimation - zum Leidwesen der Urheber und Nutzer.

Arm in Arm mit den Majors

Der Preis, den die Urheber, aber auch die kleinen und mittleren Musikverlage für den von der Gema Arm in Arm mit den Majors eingeschlagenen Weg zu bezahlen haben, dürfte sehr hoch sein. Denn das öffentliche Ansehen und die Glaubwürdigkeit ihres Treuhänders, auf den sie existentiell angewiesen sind, werden durch die geschilderte Lizenzierung nicht vermehrt. Nichts anderes gilt im übrigen für den Ruf des Deutschen Musikverlegerverbandes, der als Vermittler in diesem Geschäft die Daten der Gema an seine Mitglieder weiterleitet. Und auch die Aufsichtsbehörde hat durch ihre Untätigkeit die Zahl derer, die ihre Nähe zu den Verwertungsgesellschaften kritisieren, nicht vermindert.

Hinzu tritt, daß die Position derjenigen geschwächt wird, die bei der anstehenden europäischen Harmonisierung für starke Urheberpersönlichkeitsrechte eintreten. Was sollen sie ihren Gegnern antworten, wenn diese ihnen die Pervertierung der Persönlichkeitsrechte in Deutschland vorhalten? Und was sagt die Bundesregierung, wenn ihre Stellungnahme zu den aktuellen Brüsseler Plänen, Verwertungsgesellschaften im Gemeinsamen Markt einem größeren Wettbewerb auszusetzen, auf die geschilderte Weise von der Gema selbst konterkariert wird? Alle Beteiligten, insbesondere die Treuhänder und die öffentlichen Verwaltungen, sollten sich darüber bewußt sein, daß Gesetzmäßigkeit und Berechenbarkeit ihres Handelns ein hohes Gut sind - und ein bedeutender Standortvorteil.

Der Autor ist Mitglied der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.

Quelle: F.A.Z., 28.01.2006, Nr. 24 / Seite 41
Hier können Sie die Rechte an diesem Artikel erwerben

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen
Themen zu diesem Artikel

Tom Tablet

Von Marcus Jauer

Was hört man da aus Berlin? Das traditionelle Klassenbuch soll vom Tabletcomputer ersetzt werden? Die Eltern erhalten bei jedem Tadel sofort eine SMS. Der Erfahrungsraum von Kindern ist in Gefahr. Mehr 6