Jahrzehntelang führte der Paragraph 166 des Strafgesetzbuches ein Schattendasein. 1969 war im Zuge der Strafrechtsreform der Begriff der Lästerung Gottes aus diesem Paragraphen entfernt worden. Nun aber wird ein Blasphemieverbot wieder verstärkt eingefordert, vom Bamberger Erzbischof Schick ebenso wie von Martin Mosebach. Der Schriftsteller empfahl die Bestrafung von Gotteslästerungen gleichsam als Frischzellenkur für die moderne Kunst. Es sei für das soziale Klima förderlich, wenn „Blasphemie wieder gefährlich wird“.
Was ist Blasphemie? Im alttestamentarischen Judentum und im Islam, so Robert Spaemann in dieser Zeitung (F.A.Z. vom 26. Juli), werde die Ehre Gottes geschützt. Unter Strafe stehe die Beleidigung der göttlichen Person, eine Beleidigung, die Theokratien nur mit der Höchststrafe ahnden könnten, denn jede geringere Strafe sei selbst Gotteslästerung. Bei den duldsamen Christen bedürfe Gott dagegen keines Schutzes.
Vom Teufel geholt
Mosebach ist in diesem Punkt offensiver, er sieht eine Pflicht jenes Staates, dessen Grundgesetz nach der Präambel auch auf Gott gebaut worden war, diesen vor Schmähungen zu bewahren. Damit steht er der alteuropäischen Tradition näher als Spaemann. Denn jahrhundertelang, vom Mittelalter bis ins achtzehnte Jahrhundert hinein, war der Schutz der göttlichen Ehre der Kern aller Gesetzesnormen gegen Blasphemie. Es war ein sehr menschlich gedachter Gott, dessen Ehre hier verteidigt wurde, ein Gott, der beschimpft und mit sexuellen Anspielungen herabgesetzt wurde und dessen Bilder mit Messern attackiert wurden, ein Gott umgekehrt, dessen Vergeltung die ganze Gemeinschaft zu vernichten drohte, wenn sie den Lästerer nicht entschlossen bestrafte.
Nicht selten, so erzählten die Exempel der Prediger, nahm der Schöpfer die Rache auch selbst in die Hand, so dass Lästerer mit blau gefärbter Zunge verendeten oder vom Teufel geholt wurden. Die Gesetze gegen Gotteslästerung prangerten dieses Vergehen tatsächlich als das schlimmste aller Verbrechen an und drohten mit Strafen bis zur Hinrichtung.
Verbale Kraftmeiereien
Erst in der Aufklärung sollte sich das grundlegend wandeln. Revisionisten wie dem Naumburger Juristen Adam Voigt erschien um 1800 die traditionelle anthropomorphe Gottesvorstellung als völlig unvereinbar „mit einer gereinigten philosophischen Erkenntnis von dem höchsten Wesen“. Der Zorn über eine Beleidigung trage Züge einer irdischen Natur und sei mit der unendlichen Größe Gottes unvereinbar. Die Vorstellung eines rechtlichen Ehrschutzes für den Schöpfer, so die Konsequenz dieses Arguments, ist selbst blasphemisch, insofern sie dessen Allmacht und Unermesslichkeit in Frage stellt. Was Spaemann als genuin christlich versteht, ist historisch mithin die Frucht einer Entzauberung der Welt.
Jahrhundertelang waren blasphemische Schwüre, Flüche und Lästerungen allerdings Teil des Alltags. Dabei kam die Herabsetzung vorwiegend nicht von Außenstehenden, es handelte sich um eine innerchristliche Angelegenheit. Gelästert und geflucht wurde vor allem unter Männern, mit Vorliebe im Wirtshaus oder beim Spiel. Oft handelte es sich um verbale Kraftmeiereien im Kontext von gewalttätigen Auseinandersetzungen, bei denen das Heilige oft nur beiläufiges Objekt war, dessen Herabsetzung das menschliche Gegenüber beeindrucken sollte.
Nachsichtige Bestrafung
Wörtlich wollten die Akteure dabei nicht verstanden werden. Fassungslos etwa reagierte ein Mann, der 1516 von der spanischen Inquisition wegen eines drastischen blasphemischen Schwurs (“Gott ist nichts!“) angeklagt wurde: Niemand könne seinem Ausdruck von Ärger doch ernsthaft unterschieben, er leugne die Existenz Gottes.
Interessant ist, dass die Lästerer vielfach mit derartigen Argumenten vor Gericht Gehör fanden. Die gesetzliche Differenzierung zwischen hochstrafwürdigen Lästerungen mit Vorsatz und solchen, die den Sprechern im Zorn oder unter Alkoholeinfluss lediglich „versehentlich“ unterlaufen seien, schuf die vielfach genutzte Möglichkeit für nachsichtige Bestrafung. Nur in eher seltenen Fällen deuteten die Lästerungen auf tiefsitzenden Unglauben hin.
Grenzmarkierung gegenüber dem Anderen
Dabei waren es nicht nur kleine Leute, die einen rauhen Umgang mit dem Heiligen pflegten. Wenig ehrerbietig gingen schon mittelalterliche Mönche mit ihren Schutzheiligen um, wenn diese die Ernte- und Witterungserwartungen nicht erfüllten, indem sie sie kurzerhand liturgischen Strafen unterwarfen. Drastischer noch war die Schmähung und Zerstörung von Heiligenbildern, Marienstatuen und Kruzifixen durch Landsknechte, die damit die Schutzheiligen ihrer Feinde treffen wollten - um anschließend den eigenen Schutzpatronen fromm Reverenz zu erweisen.
Blasphemie, so zeigt sich hier, konnte sich nicht nur gegen die eigenen Autoritäten richten, sondern gleichfalls zur Grenzmarkierung gegenüber dem Anderen benutzt werden. Einen Höhepunkt erreichte die Schmähkultur folgerichtig in der Epoche von Reformation und Konfessionalisierung. Gegen die protestantische Karikierung des römischen Bischofs als fabulöses Ungeheuer (“Papstesel“) und Antichristen verblassen alle Anwürfe der „Titanic“, und die Anhänger des alten Bekenntnisses zahlten mit ähnlicher Münze zurück.
Wechselseitige Schmähungen
Natürlich wurden bereits damals auch Grenzkonflikte zwischen den Religionen mittels Blasphemien ausgetragen, wie das Paradebeispiel der jüdisch-christlichen Beziehungen zeigt. Nach christlicher Überlieferung (Mt. 26, 63-66; Mk. 14, 61-64) bezichtigte der Hohepriester Kaiphas den Messias selbst der Gotteslästerung, als dieser sich zu erkennen gab, und zerriss seine Kleidung. Dabei fiel der Vorwurf der Blasphemie nach Auffassung der christlichen Exegeten auf die Juden selbst zurück. Ein „böses, gotteslästerliches Volk“ nannte sie Martin Luther 1543. Sie schändeten den Namen Jesu, hießen Maria eine Hure und fluchten allen Christen. Der Vorwurf der Gotteslästerung gehörte zu den gängigen antijüdischen Stereotypen des späten Mittelalters und der Frühen Neuzeit.
Insbesondere die Gottesmutter und die seltsame Erzählung von der jungfräulichen Empfängnis waren tatsächlich Zielscheiben jüdischen Spotts. Die Christen ihrerseits konnten die jüdische Minderheit offen mit entehrenden Worten und Bildern traktieren. Zahlreich waren etwa die Abbildungen und Skulpturen der „Judensau“, bei der Juden in obszönen Stellungen mit einem Schwein gezeigt wurden. Das Verhältnis zwischen Christen und Juden war mithin auch von wechselseitigen Schmähungen geprägt, aber nur die christliche Seite konnte die religiöse Minderheit kriminalisieren.
Schärfere Ahndung von Lästerungen
Auch heute noch werden vielerorts in der Welt mit der Anklage gegen vermeintliche Blasphemiker religiöse Hegemonieansprüche markiert. So schützen die strikten Antiblasphemiegesetze in Pakistan nominell alle religiösen Bekenntnisse, faktisch aber öffnen sie willkürlichen muslimischen Denunziationen gegen Christen und andere Minderheiten Tür und Tor. Der Vorwurf der Gotteslästerung ist leicht zu erheben, aber schwer zu widerlegen.
In der modernen westlichen Welt scheinen die Hauptkonfliktlinien nicht mehr zwischen den religiösen Bekenntnissen zu verlaufen, sondern zwischen den Religionen und dem Lager der Säkularen. Darauf könnte jedenfalls die große Koalition zwischen Befürwortern einer schärferen Ahndung von Lästerungen bei den Muslimen und bei den Christen hindeuten. Doch ist vor einer vorschnellen Gleichsetzung zu warnen. Immer noch scheint es eine deutliche Differenz zwischen Lästerungen innerhalb der christlich geprägten Gesellschaften und der interkulturellen Ebene zu geben.
Ein Grenzkonflikt alten Typs
Obwohl sich die Geltungsansprüche der christlichen Bekenntnisse stark abgeschwächt haben, zielen „innerchristliche“ Lästerungen in den meisten Fällen immer noch darauf, diese Ansprüche mit polemischen Mitteln zu unterhöhlen. Sie richten sich gegen religiöse Autoritäten - kein Zufall, dass der Papst das bevorzugte Objekt lästerlicher Worte und Bilder bleibt. Historisch betrachtet sind derartige Blasphemien, es sei Mosebach zum Trost gesagt, Zeichen der Lebendigkeit des religiösen Geltungsanspruchs. So gleichgültig, wie er behauptet, kann das Christentum den Menschen nicht sein, wenn es der Lästerung wert ist.
Anders stellt sich die blasphemische Bruchlinie zwischen der muslimischen und der westlich-säkularen Welt dar. Mag es in den Augen eines westlichen Liberalen keinen Unterschied machen, ob er den Propheten Mohammed oder die Jungfrau Maria verspottet, um sich gleichermaßen gegen eine religiöse Autoritätszumutung zur Wehr zu setzen und die Meinungsfreiheit demonstrativ zu verteidigen, so wird der blasphemische Akt von islamischer Seite offenbar eher als Ausdruck eines interreligiösen bzw. interkulturellen Grenzkonflikts alten Typs wahrgenommen.
Es ist nicht Willfährigkeit oder Schwäche gegenüber den Muslimen, wenn man diese Empfindlichkeiten ernst nimmt und versucht, aus der Logik der kulturellen Konfrontation auszubrechen. Dabei sollte die Mahnung durchaus auch in Richtung des Islam gehen, die eigene Tradition einer Ambiguitätstoleranz zu entdecken, die im Zuge seiner neuzeitlichen Dogmatisierung verloren gegangen ist (Thomas Bauer). Das Strafrecht aber dürfte immer das falsche Instrument zur Konfliktbeilegung sein.
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