Journalisten haben einen Anspruch auf Auskünfte von Bundesbehörden, der sich direkt aus dem Grundgesetz ergibt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch in Leipzig entschieden. Geklagt hatte die „Bild“-Zeitung, die vom Bundesnachrichtendienst wissen wollte, wieviele seiner Mitarbeiter (und solche seiner Vorläufereinrichtung „Organisation Gehlen“) früher Mitglied von nationalsozialistischen Organisationen gewesen waren.
Die obersten Verwaltungsrichter kamen jetzt zu dem Ergebnis, dass sich der Reporter zwar nicht auf das Berliner Pressegesetz berufen könne. Denn die Bundesländer könnten in ihren Gesetzen einer Bundesbehörde keine Vorschriften machen. Doch dem Urteil zufolge ergibt sich eine Pflicht des Staates, auf Anfragen von Medien zu antworten, unmittelbar aus der Pressefreiheit, die von der Verfassung garantiert sei. Dies gelte allerdings nur für einen „Mindeststandard“ an Informationen – und auch nicht, wenn die Interessen von Privatleuten oder Behörden an einer Vertraulichkeit entgegenstünden. Die Richter machten deutlich, dass der Bundestag durch ein Gesetz auch weitergehende Auskunftspflichten festlegen kann.
Im konkreten Fall musste der Geheimdienst allerdings doch keine Angaben machen, weil er keine „Informationsbeschaffungspflicht“ habe und ohnehin eine Historikerkommission zur Aufklärung dieser Fragen eingesetzt hat (Az.: 6 A 2.12). Konkret ging es dem Reporter der Springerpresse um die Anzahl der früheren BND-Mitarbeiter mit Nazi-Vergangenheit. Die beklagte Behörde hatte argumentiert, dass der Rechercheaufwand für die Auskunft zu hoch sei. Insgesamt beträfe die Rechtsauskunft etwa 7.000 bis 10.000 hauptamliche Mitarbeiter.
Für Kritik hatte im Vorfeld gesorgt, dass eine dem Bundesinnenministerium nahestehende Behörde (der „Vertreter des Bundesinteresses“ beim Bundesverwaltungsgericht) ein Auskunftsrecht aufgrund von Landesvorschriften abgelehnt hatte.