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Bundesgerichtshof Kostenlose Tageszeitungen sind erlaubt

21.11.2003 ·  Tageszeitungen können die Verbreitung kostenloser Konkurrenzblätter nicht gerichtlich verbieten lassen. Mit diesem Urteil wies der Bundesgerichtshof eine Klage des Verlags M. DuMont Schauberg gegen die Schibsted-Gruppe ab.

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Tageszeitungen können die Verbreitung kostenloser Konkurrenzblätter nicht gerichtlich verbieten lassen. Nach einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Gratiszeitungen mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar. Das Karlsruher Gericht wies eine Unterlassungsklage des Kölner Verlags M. DuMont Schauberg gegen die - vor zwei Jahren eingestellte - unentgeltliche Tageszeitung „20 Minuten Köln“ des norwegischen Schibsted-Verlags ab (Aktenzeichen: I ZR 151/01 vom 20. November 2003).

Nach den Worten der Richter sind lokale und regionale Blätter in Deutschland häufig keinem oder nur einem schwachen Wettbewerb ausgesetzt. Für Neulinge seien die Hürden zum Pressemarkt mit einer Abonnentenzeitung nur schwer zu überwinden, so daß sie kaum eine Alternative zur anzeigenfinanzierten Zeitung hätten. Das Wettbewerbsrecht dürfe eine solche Konkurrenz nicht im Keim ersticken. Auch die von DuMont ins Feld geführte Pressefreiheit führt laut BGH zu keinem anderen Ergebnis. Denn auf deren Schutz könne sich auch eine kostenlose Zeitung berufen.

Einflußnahme immer möglich

Das Argument, bei einer ausschließlich über Inserate finanzierten Publikation könne die Wirtschaft Einfluß auf die Inhalte nehmen, wollte das Gericht zwar nicht von der Hand weisen. Dieses Risiko bestehe aber auch bei der mischfinanzierten Presse.

Schibsted hatte „20 Minuten Köln“ Ende 1999 mit einer Anfangsauflage von 150.000 Exemplaren auf den Markt gebracht. Der Verlag M. DuMont Schauberg, der den „Kölner Stadt-Anzeiger“, die „Kölnische Rundschau“ und den „Express“ herausgibt, hatte darauf mit einer eigenen Gratiszeitung reagiert. In einem Parallelprozeß erklärte der BGH auch das Erscheinen der unentgeltlichen Freiburger „Zeitung zum Sonntag“ (ZuS) nachträglich für rechtens. Der klagende Axel-Springer-Verlag hatte das Verfahren nach der Insolvenz des ZuS-Herausgebers allerdings für erledigt erklärt. Der I. Zivilsenat hält zwar grundsätzlich an seiner Rechtsprechung fest, wonach das Verschenken von Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbswidrig ist. Andererseits habe im Geschäftsleben niemand Anspruch auf einen unveränderten Erhalt seines Kundenkreises. Nachteile durch neuartige Konkurrenz müsse jeder Mitbewerber grundsätzlich hinnehmen.

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