29.11.2004 · Der Typ von Fernsehsendungen, dessen rechtliche Grenzen die Verfasserin darstellen will, ist "Big Brother" oder die Sendung "Hilfe, Nicole, meine Familie ist total zerstritten! Sollen wir uns versöhnen?" (Nadine Klass: "Rechtliche Grenzen des Realitätsfernsehens". Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2004.
Der Typ von Fernsehsendungen, dessen rechtliche Grenzen die Verfasserin darstellen will, ist "Big Brother" oder die Sendung "Hilfe, Nicole, meine Familie ist total zerstritten! Sollen wir uns versöhnen?" (Nadine Klass: "Rechtliche Grenzen des Realitätsfernsehens". Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2004. XXVI, 419 S., br. 69,- [Euro]). In dieser Sendung wollte am 24. August 1999 eine junge Frau ihrem Vater, den sie seit sechs Jahren nicht gesehen hatte, gegenübertreten und ihm seine Enkel zeigen. Der Vater stand hinter den Kulissen, weigerte sich aber, in das Studio zu kommen. Darauf führte die Moderatorin die Frau hinter die Kulissen. Die Frau flehte den Vater vor laufenden Kameras an, ihr zu verzeihen. Der tat das, wenn auch widerstrebend, die Verfasserin meint: gezwungenermaßen. Solche Szenen spielen sich normalerweise hinter Wohnungstüren ab. In der Öffentlichkeit wirken sie peinlich. Das ist unbestritten. Aber wie ist die Rechtslage? Das ist eine aufregende Frage, die kaum zu beantworten ist. Wie kam der Vater hinter die Kulissen? Freiwillig, gezwungen oder gegen Entgelt?
Die Verfasserin läßt den Fall fallen, nicht aus Nachlässigkeit, sondern aus Prinzip. Sie meint, Fernsehen würde begrenzt vom Schutz der Menschenwürde und vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Beide Normen seien offen für noch unbekannte Konflikte. Aus diesem Grund lasse sich ein Verstoß nur im konkreten Einzelfall feststellen. Deshalb wolle sie "Aussagen auf einer mittleren Generalisierungsebene (treffen), die zeigen, in welchen Konstellationen die Menschenwürde typischerweise als tangiert angesehen werden muß". Na ja.
Da die Menschenwürde die Willensfreiheit und die Autonomie des Individuums schützen soll, ist sie typischerweise nicht berührt, wenn sich das betroffene Individuum freiwillig in eine peinliche Situation begibt. Damit ist das Realitätsfernsehen fein heraus. Natürlich zwingen die Veranstalter nicht nur niemanden in ihre schauderhaften Bloßstellungsshows; die Reality, also die Wirkung auf die Zuschauer, lebt davon, daß die Teilnehmer freiwillig mitmachen. Allein dann können die Veranstalter sagen: So sind die Menschen wirklich, really! Sie müssen die Freiwilligkeit daher mit darstellen.
Mit der These, Freiwilligkeit schließe eine Verletzung der Menschenwürde aus, hätte die Arbeit deshalb zu Ende sein können. Die Verfasserin hat jedoch treffend beobachtet, daß es "unbeteiligte Dritte, öffentliche Institutionen und Gremien (sind), welche die Menschenwürde in Gefahr sehen . . . und daher ein staatliches Eingreifen fordern. Die angeblich in ihrer Menschenwürde verletzten Personen selbst sehen in einem staatlichen Schutz eher eine Einschränkung ihrer Selbstbestimmungsfreiheit." Jenem Kreis Außenstehender hilft die Verfasserin mit der "objektiven Dimension der Menschenwürde". Damit ist gemeint, daß die Menschenwürde nicht nur dem einzelnen dient, sondern auch, wie die Verfasserin formuliert, "das Bild des Menschen an sich und damit die Würde der Gesellschaft" schützt.
Vor fünfzig Jahren hätte sich ein Jurist in dieser Frage nicht auf die Menschenwürde, sondern auf die öffentliche Ordnung im Sinne des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes bezogen, das heißt auf die "Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beobachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerläßliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens betrachtet wird". In den Lehrbüchern des Polizeirechts tauchen unter "öffentliche Ordnung" viele der Fälle auf, die die Verfasserin unter "Menschenwürde" behandelt. Die polizeirechtliche Lösung befriedigt mehr. Die Verfasserin beteuert zwar, die "objektive" dürfe die "subjektive Menschenwürde" nicht einschränken. Aber wenn letztere freie Selbstbestimmung bedeutet, dann wird sie logischerweise durch jede "Objektivität" eingeschränkt.
Im Grunde kann man der Verfasserin aber fachlich keinen Vorwurf machen. Sie hat nur Positionen der herrschenden Lehre verschärft, dadurch freilich deren Unhaltbarkeit sichtbar gemacht. Die herrschende Lehre denkt das Individuum gleichsam biologisch und kann daher nur sagen: Jedes Stück Fleisch, das wie ein Mensch aussieht oder von einem Menschen stammt, hat Menschenwürde. "Entscheidungsfreiheit" oder Scham, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit sind in dieser Sicht reine Poesie. Entwicklung kommt nicht vor. Das Alter des Fleisches spielt keine Rolle. Das heißt, die Menschenwürdedogmatik der herrschenden Lehre liegt fernab jeder sozialen Realität. Realistisch wäre die Frage: Warum fokussiert die Gesellschaft ihre Ordnung auf das Individuum? Warum will sie, daß es sich mindestens in der Öffentlichkeit bürgerlich anständig und moralisch verhält? Die Antwort müßte wohl lauten: Damit grundsätzlich jeder jederzeit mit jedem ohne größeres Risiko Kontakt aufnehmen kann, oder einfacher: zur Erleichterung der öffentlichen Kommunikation.
Freilich bedeutet das nicht, alle Unterschiede glattzuhobeln. In allen Gesellschaften gibt es Ober- und Unterschichten. Heute wollen alle ihr Fernsehen. Realitätsfernsehen ist Unterschichtenfernsehen. Die Benimmregeln, die die Verfasserin unter "Menschenwürde" zusammenfaßt, sind solche der Oberschicht. Deshalb kann man sie dem Realitätsfernsehen nicht aufzwingen. Ein Versuch, das im Wege der "Freiwilligen Selbstkontrolle" zu erreichen, ist gescheitert. Kurzum, der Rezensent ist nicht fähig, "Bild" oder Realitätsfernsehen zu genießen. Aber er tritt hart dafür ein, daß beide die Öffentlichkeit bis an die traditionellen Grenzwerte verunreinigen dürfen.
GERD ROELLECKE