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Maria Pottmeyer: Religiöse Kleidung in Schulen Eine Absage an das ausnahmslose Verbot

21.12.2011 ·  Unter welchen Bedingungen soll den Lehrkräften in Schulen die religiöse Bekleidung erlaubt sein? Maria Pottmeyer fasst den Stand der Diskussion in Deutschland und England zusammen.

Von Ernst-Wolfgang Böckenförde
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Rechtsvergleichung erweitert und erhellt den Blick. Das gilt besonders, wenn diese Rechtsvergleichung so kenntnisreich, detailgenau und einprägsam vorgetragen wird, wie in der hier zu besprechenden Arbeit. Von einem sehr speziellen Ausgangspunkt, der Rechtslage hinsichtlich religiöser Bekleidungsvorschriften in Deutschland und England, wird das weitgefächerte Panorama der Beziehungen von Religion und Staat, von individueller Glaubensfreiheit und öffentlicher Ordnung, der Entfaltungsmöglichkeit und den Schranken religiöser Pluralität, schließlich der Anerkennung und Begrenzung religiöser Toleranz, zur Sprache gebracht und auf hohem Niveau behandelt.

Allerdings könnte der Eindruck naheliegen, dieses Thema sei inzwischen ausgeschrieben, alle Positionen und Kontroversen zum Tragen von islamischem Kopftuch, Burka, Turban in der Öffentlichkeit, bei Schülern und Schülerinnen wie bei den Lehrkräften und öffentlichen Bediensteten allgemein, lägen auf dem Tisch und der Streit solle ein Ende haben. Aber die Differenziertheit und Umsicht, der durchgehende lange Atem, mit denen die Verfasserin die einzelnen Fragen und Probleme angeht, belehrt eines anderen. Sie vermittelt eine wichtige Orientierung über den Stand der Diskussion, die nach wie vor in Bewegung, keineswegs schon abgeschlossen ist, und gibt der Erörterung ein spezifisches Niveau, das bei allem Detail doch die eben erwähnten grundlegenden Zusammenhänge nicht untergehen, sondern deutlich hervortreten lässt.

Die rechtlichen Positionen sind einander nahe

Der Aufbau der Untersuchung ist in pragmatischer Weise zielführend. Den Anfang macht eine knapp gefasste empirisch orientierte Bestandsaufnahme über bestehende religiöse Bekleidungsvorschriften und die bislang aufgetretenen Konflikte. Man weiß also, wovon in der Sache vor aller Differenzierung und Abwägung eigentlich die Rede ist. Sodann wird der normative Rahmen, wie er sich aus dem Religionsverfassungsrecht ergibt und auf die Einzelprobleme einwirkt, abgesteckt. Auf dieser Grundlage und durch sie angeleitet, entfaltet sich eine äußerst subtile, alle Detailfragen minutiös aufnehmende Einzelerörterung der relevanten Probleme. Solcher Stufenbau ermöglicht und erleichtert das Abarbeiten im Detail einer ebenso komplexen wie in sich differenzierten Rechtslage, ohne den roten Faden aus den Augen zu verlieren.

Für den Rechtsvergleich fällt zunächst ins Auge, dass Streitfälle und Konflikte in England überwiegend bei der Religionsfreiheit der Schüler und Schülerinnen auftreten, während in Deutschland die auf allgemeine Geltung angelegte gesetzliche Regelung dominiert.

Inhaltlich sind die rechtlichen Positionen in vielem zwar nicht deckungsgleich, aber doch einander nahe. Die Offenheit für religiöse Pluralität, die privat und öffentlich Ausdruck finden kann, ist in England vergleichsweise größer, die ethnisch-kulturelle Pluralität, die das Weltreich von ehedem geprägt hat, wirkt bis heute fort. Das wird anhand der Rechtspraxis und der entschiedenen Streitfälle, die durchaus auch kontrovers diskutiert werden, bis in die Einzelheiten vordringend ausgebreitet.

Es wird nichts vergessen

Bedeutsam für die dogmatische Entfaltung der Religionsfreiheit ist die Bestimmung von deren Schutzbereich. Diese stellt das Einlasstor für alle dann folgenden rechtlich relevanten Fragen nach Eingriff, dessen Rechtfertigung und seiner abwägenden Begrenzung dar. Während das englische Recht hier anfangs von einer weiten Auslegung des Schutzbereichs, veranlasst durch den Schub der Inkorporation der EMRK in das nationale englische Recht durch den Human Rights Act von 1998 ausgeht, hat das House of Lords später einen viel kritisierten restriktiven Präzedenzfall gesetzt, der die Konfliktentscheidung von Grundrechtsfragen wieder in das Nichtdiskrimierungsrecht rückverlagerte. In Deutschland ist demgegenüber überwiegend eine weite Bestimmung des Schutzbereichs maßgebend, für die auch die Verfasserin eintritt.

Als ein kardinaler Punkt für Rechtslage und Diskussion erscheint die Frage der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates. Während in England, ungeachtet der Sonderstellung der anglikanischen Established Church, eine der Religion gegenüber offene, wohlwollend fördernde Neutralität, fundiert im Common Law, praktiziert wird, sind in Deutschland verfassungsrechtliche Verbürgungen, neuerdings auch vielfach umstrittene gesetzliche Neutralitätsregelungen maßgebend. Sie bilden den Kristallisationspunkt der gegenwärtigen Auseinandersetzung; viele Einzelfragen finden hier ihre Bündelung. Die Art und Sorgfalt, mit der die Verfasserin sich diesen Fragen zuwendet, das Hauptthema dabei stets im Auge behaltend und auf es zugreifend, verdient höchste Anerkennung. Jeder relevante Gesichtspunkt und Aspekt, wie etwa Religionsfreiheit der Schüler, hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, Pflicht zur unparteiischen Amtsführung, staatlicher Erziehungsauftrag, Schulfrieden - die Liste lässt sich weiter fortführen - wird aufgenommen und eingehend erörtert, und dies in einer Weise, die die jeweiligen Argumente voll zur Geltung bringt, sie zunächst stark macht, bevor sie beurteilt werden. Solche Lektüre nimmt für sich ein und ist ein wichtiger Beitrag zu lebendiger Diskussionskultur. Dabei kommen die Stellungnahmen und deren Begründung keineswegs zu kurz.

Das Gebot der Angemessenheit

Paradebeispiel dafür ist die Beurteilung der religiös-weltanschaulichen Neutralität selbst, bei der die Verfasserin nicht vorschnell für die distanzierende oder die hereinnehmende offene Neutralität optiert, vielmehr auf das Zusammenspiel von Elementen beider Neutralitätskonzeptionen verweist, denen je nach verfassungsrechtlichem Kontext, in Frage stehendem Bereich und den Handlungssubjekten differenzierende Bedeutung beizumessen sei.

Ungeachtet dessen oder gerade deswegen erscheint die dann vorgetragene entschiedene Absage an generelle, ausnahmslose Verbote religiöser Bekleidung für Lehrkräfte allein aufgrund einer abstrakten Gefahr für den Schulfrieden, wie sie derzeit in etlichen Bundesländern, beispielsweise in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen gelten, in mehrfacher Hinsicht wohl begründet.

Denn diese widersprechen, wie Maria Pottmeyer näher ausführt, dem für den Schulbereich geltenden Verständnis der Neutralität als einer offenen, raumgebenden Neutralität, begründen einen Eingriff hoher Intensität in ein Grundrecht von besonderem Rang, setzen die Geltung des rechtsstaatlichen Grundsatzes von grundsätzlich nicht rechtfertigungsbedürftigem grundrechtlichem Handeln aber rechtfertigungsbedürftigen staatlichen Eingriffen außer Kraft und widersprechen, anders etwa als Maßnahmen zur Abwendung konkreter Gefahren vor Ort, dem Gebot der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit. Sie halten so, sieht man genau hin, verfassungsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Christlich initiierte Selbsttore

Es ist zu wünschen und zu hoffen, dass dieser Ausflug in einen Irrweg sich von der hier mit Bravour vorgetragenen Kritik nicht mehr erholt. Es bedarf keiner näheren Darlegung, welche integrationshindernden Wirkungen von solchen Regelungen ausgehen. Und man muss sich erinnern, dass der Ausgangspunkt dieser Bestrebungen gerade im baden-württembergischen Gesetz war, auf nicht tragfähigen verdeckten Wegen doch eine direkte oder indirekte Privilegierung christlicher Glaubensbekundungen und Bekleidungsgebräuche zu erreichen, statt im Namen der Religionsfreiheit die Gleichberechtigung der verschiedenen Religionen in den Grenzen säkularer Sozialverträglichkeit konsequent zu realisieren.

So wurden und werden christlich initiierte Selbsttore geschossen, die den Gang in die laicité nicht hintan halten, sondern gerade voranbringen.

Maria Pottmeyer: „Religiöse Kleidung in der öffentlichen Schule in Deutschland und England". Staatliche Neutralität und individuelle Rechte im Rechtsvergleich. Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2011. 330 S., geb., 79,- €.

Quelle: F.A.Z.
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