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War es der Teufel selber?

13.01.2010 ·  Das Übernatürliche vor Gericht: Wie die freie Beweiswürdigung mit dem Aberglauben dann aber doch fertig wird

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Insgesamt 67 Sitzungen musste die Studentin Anneliese Michel bis zu ihrem Tod über sich ergehen lassen, in denen eine Teufelsaustreibung nach dem Rituale Romanum unternommen wurde. Nachdem sie am 1. Juli 1976 an hochgradiger Abmagerung verstorben war, standen nicht nur ihre Eltern, sondern auch zwei Geistliche vor Gericht. Dort stellte sich die Frage, wie die Richter Angeklagte beurteilen sollten, die sämtlich fest an eine personale Existenz des Teufels glaubten und daraus die Legitimität ihres Handelns herleiteten (Eric Hilgendorf, "Teufelglaube und freie Beweiswürdigung. Zur Verarbeitung des ,Übernatürlichen' im Strafrecht am Beispiel des Exorzismus", Festgabe für Rainer Paulus zum 70. Geburtstag, hrsg. von Klaus Laubenthal, Würzburg 2009).

Das damit verbundene Problem des Umgangs des Rechts mit dem Übernatürlichen hat bis heute nichts von seiner Brisanz verloren, sondern ist infolge von zunehmender Multireligiosität aktueller denn je. Die Globalisierung bringt die nationalen Justizsysteme in Kontakt mit fremden Kulturen und Glaubensvorstellungen, in denen das Übersinnliche sehr präsent ist. Aber auch innerhalb der westlichen, säkularen Rechtsstaaten lassen sich neue Formen religiösen Eifers ausmachen, die bis zum Dämonenglauben hinab reichen. Okkulte Gruppen, aber auch sektiererische Minderheiten in den anerkannten Kirchen bekennen sich offen zum Glauben an das Übernatürliche. Das Stigma des Aberglaubens und seine pejorativen Konnotationen weisen sie schon begrifflich als Diskriminierung weit von sich.

Für den Richter normiert Paragraph 261 der deutschen Strafprozessordnung die Maxime der "freien Beweiswürdigung". Wäre der Richter aber so frei, sich religiösen Diagnosen über Besessenheit des Opfers anzuschließen und den Tätern womöglich die Absicht der Teufelsaustreibung als Rechtfertigung durchgehen zu lassen? Nein, denn auch unter dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist der Tatrichter an die Regeln der Logik und an wissenschaftlich akzeptierte Erfahrungssätze gebunden. Die Existenz des Teufels ist darin nicht vorgesehen.

Diese Bindung des Richters, so die These des Würzburger Strafrechtlers und Rechtsphilosophen Hilgendorf, führt dazu, dass in den Prozessen um das Übernatürliche ein strenger Naturalismus waltet: Solche Aussagen werden mit den gleichen Maßstäben gemessen wie natürliche Erscheinungen und Vorgänge. Da sie wissenschaftlich aber nicht beweisbar sind, überspringen sie nicht die Hürden des Beweisrechts und werden nicht als Tatsache anerkannt. Auch in den wenigen Exorzismusfällen, die vor Strafgerichten verhandelt wurden, lässt sich diese Linie nachweisen. Noch vor dem berüchtigten Fall der Anneliese Michel hatte ein Zürcher Geschworenengericht über die Täter zu urteilen, die 1966 die siebzehnjährige Bernadette Hasler umgebracht hatten. Hasler war von ihnen, da sie zunehmend gegen die Teufelsaustreibung Widerstand leistete, gezwungen worden, auf ihrem Bett niederzuknien. Die sechs erwachsenen Täter, sämtlich Mitglieder der "Internationalen Familiengemeinschaft zur Förderung des Friedens", prügelten sie dort mit Stöcken, einer Reitpeitsche und einem Plastikrohr zu Tode. Insbesondere die katholische Laienhelferin Magdalena Kohler war überzeugt davon, dass das Mädchen Gott lästere, mit dem Teufel verbündet sei und mit ihm Geschlechtsverkehr ausübe.

Das Zürcher Geschworenengericht, das die Angeklagten zu hohen Haftstrafen verurteilte, billigte der angeblichen Sonderverbindung des Tatopfers mit dem Teufel keinerlei Bedeutung zu. Der Realitätsbezug der Teufelsaustreibung wurde somit komplett ausgeblendet. Die religiösen Vorstellungen der Täter wurden nur im Rahmen deren Zurechnungsfähigkeit thematisiert und somit in die Nähe des Wahns gerückt. Ähnlich neutralisierend verfuhr das Landgericht Aschaffenburg im Fall der Anneliese Michel, als es die vier Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu Freiheitsstrafen von je sechs Monaten verurteilte, da sie keine ärztliche Hilfe für die auf 31 Kilogramm Körpergewicht Abgemagerte herbeigerufen hätten, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen waren.

Allerdings erfolgte das Schweigen des Landgerichts Aschaffenburg auch in die andere Richtung: Es enthielt sich nämlich nicht nur aller Aussagen zur tatsächlichen "Besessenheit" des Opfers, sondern auch aller Kritik an den vermeintlichen Exorzismusexperten und ihrer religiösen Diagnose. Anders gesagt: Antikirchlich deutbare oder aufklärerisch-säkularisierende Proklamationen fanden keinen Eingang in die Urteilsbegründung. Zu Recht, sagt Hilgendorf, denn das Gericht war gut beraten, sich auf die juristischen Fragen zu beschränken und sich bei dem öffentlich besonders kontroversen Fall zurückzuhalten. Immerhin hatten religiöse Eiferer das Gericht attackiert, da es als weltliches Gericht schon prozessual unzuständig sei, und im Übrigen einen Freispruch gefordert.

Hilgendorf liest die Konflikte als Teil von Kontroversen um Wissen und Glauben. Diese Unterscheidung werde nämlich immer wieder bemüht, um getrennte Zuständigkeitsbereiche von Wissenschaft und Religion zu begründen. Das sei aber fragwürdig, denn jede Aussage, die einen Wahrheitsanspruch erhebt, muss sich an empirischen Evidenzen messen lassen. Wo beim Konflikt mit weltlichen Instanzen eine Entgegensetzung von Wissen und Glauben angerufen werden, handelt es sich um eine Immunisierungsstrategie, die vor rationaler Kritik schützen soll. Das strafprozessuale Beweisrecht tut gut daran, sich gegen solche beliebigen Wahrheitserfahrungen zu schützen. Eine Sonderrolle, die sie vor dem sanktionierenden Zugriff des Rechts schützt, darf ihnen nicht zugebilligt werden - und zwar auch dann, wenn sie religiöser Provenienz sind und der grundrechtlichen Religionsfreiheit unterfallen.

MILOS VEC

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 13.01.2010, Nr. 10 / Seite N3
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