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Grundprinzip Haftung

01.02.2010 ·  Zwei Symposien bei der Handwerkskammer Düsseldorf

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Der entscheidende Vorzug des Haftungsprinzips besteht darin, dass die Justiz nicht immer eingeschaltet werden muss, um Anreize zur Fehlervermeidung zu setzen. Der Eigentümer-Unternehmer haftet nicht nur wie ein Manager für die Folgen von Rechtsverstößen, sondern auch für die Folgen von Fehlkalkulationen, die sich selbst nach sorgfältigem Abwägen von Handlungsoptionen ergeben können.

Selbständige Handwerker sind Eigentümer-Unternehmer, denen niemand die Folgen von vielleicht die Existenz ihres Betriebes gefährdenden Entscheidungen abnehmen will. Manager von großen Aktiengesellschaften oder Landesbanken können eher auf politische Rettungsmaßnahmen hoffen. Es geht dann um Systemrelevanz oder Tausende von Arbeitsplätzen. Diese Asymmetrie ist nicht nur für Handwerker und deren Kammer, sondern auch für Ordnungspolitiker, die von Walter Eucken oder Wilhelm Röpke inspiriert werden, ein Ärgernis. Das wird in der vorliegenden Publikation der Handwerkskammer Düsseldorf, die die Ergebnisse von zwei Röpke-Symposien zusammenträgt, eindrucksvoll dokumentiert.

Zum ersten Symposion haben 13 Autoren beigetragen, die sich mit volkswirtschaftlichen und ethischen Fragen auseinandersetzen. Hier kann das Themenspektrum nur angedeutet werden. Wolfgang Schulhoff hebt die Bedeutung des Handwerks für Ausbildung und Beschäftigung hervor und verweist darauf, dass 90 Prozent der Firmenlenker voll haftende Eigentümer-Unternehmer sind, diese aber nicht das Unternehmerbild in unserer Gesellschaft prägen. Dietmar Petzina erinnert an Schumpeters These, wonach der Kapitalismus ohne Eigentümer-Unternehmer nicht überleben kann.

Jörg Thieme diskutiert die Frage, inwieweit staatliche Regulierung und Bürokratie - vom Arbeitsrecht bis zum Steuerrecht - mit der vollen Haftung des dadurch in seiner Entscheidungsfreiheit wesentlich beeinträchtigten Eigentümer-Unternehmers noch kompatibel sind. Norbert Berthold erörtert die Bedeutung von wirtschaftlicher Freiheit und unternehmerischen Gründungsaktivitäten für das Wachstum. Joachim Starbatty bespricht den Zusammenhang von Haftungsdefiziten und der Belastung des Steuerzahlers.

Das zweite Röpke-Symposion ist primär juristisch orientiert und diskutiert - wie hier auch dokumentiert - inzwischen zumindest teilweise erfolgte gesetzgeberische Maßnahmen zur Verstärkung der Managerhaftung. Wulf Goette vergleicht einerseits das Managerdasein mit einer Wanderung durch ein Minenfeld (in Anbetracht der dichten gesetzlichen Regelungen), weist andererseits aber auch darauf hin, dass Leitungsversagen von Vorstand und Aufsichtsrat bei Aktiengesellschaften nicht unabhängig und leicht voneinander abgrenzbar sind, dass deshalb beide Gremien wenig Neigung zu Klagen gegen das andere Gremium haben.

Marcus Lutter befürwortet die Aktionärsklage und bespricht auch das Problem der Eigennützigkeit oder Fremdnützigkeit derartiger Klagen. Abgerundet wird die rechtliche Erörterung durch eine Podiumsdiskussion und einen Beitrag der Landesjustizministerin. Unter den Anhängen verdient ein Vortrag zum Haftungsprinzip, den Thomas Köster an der Universität Duisburg gehalten hat, besondere Aufmerksamkeit. Ich würde empfehlen, dieses Kapitel vor dem eigentlichen Symposion als ideengeschichtliche und theoretische Einführung zu lesen.

Der vorliegende Band ist auch deshalb so lesenswert, weil er dokumentiert, dass Einflussnahme gesellschaftlicher Gruppierungen auf die Gesetzgebung nicht notwendigerweise kurzsichtig und eigennützig sein muss. Niemand befürwortet hier Haftungsbeschränkungen oder Erleichterungen für selbständige Handwerksmeister.

ERICH WEEDE

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 01.02.2010, Nr. 26 / Seite 10
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