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Rezension: Sachbuch Ein Hoch auf die Homogenität

 ·  Thomas Schmitz: Integration in der Supranationalen Union. Das europäische Organisationsmodell einer prozeßhaften geo-regionalen Integration und seine rechtlichen und staatstheoretischen Implikationen. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2001. 674 Seiten, 76,- Euro.Im Völkerrecht ist die Unterscheidung zwischen dem Staat und nichtstaatlichen Organisationen vorgegeben.

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Thomas Schmitz: Integration in der Supranationalen Union. Das europäische Organisationsmodell einer prozeßhaften geo-regionalen Integration und seine rechtlichen und staatstheoretischen Implikationen. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2001. 674 Seiten, 76,- Euro.

Im Völkerrecht ist die Unterscheidung zwischen dem Staat und nichtstaatlichen Organisationen vorgegeben. Da es auf dem Prinzip der Territorialstaatlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht der Völker und der "Rechtsfigur" der Souveränität aufbaut, müssen sich seine "natürlichen" völkerrechtlichen "Zurechnungseinheiten", das heißt die Staaten, jederzeit eindeutig bestimmen lassen. Nur der Staat genießt auch unter mehreren vertikal miteinander verbundenen Herrschaftsverbänden unterschiedlicher geographischer Größenordnung den völkerrechtlichen Existenzschutz, die Souveränität und die damit verbundene Kontrolle über alle auf sein Hoheitsgebiet einwirkende Hoheitsgewalt. Nach dieser strikten Einteilung ist die Europäische Union auf der Seite der völkerrechtlichen Verbände anzusiedeln, also konzeptionell nichtstaatlich. Sie gründet sich, anders als der Bundesstaat, auf eine permanente Freiwilligkeit der Mitgliedschaft und der Mitarbeit ihrer Mitgliedsverbände.

Dennoch - so zeigt die interessante Studie von Thomas Schmitz - entspricht das herkömmliche Souveränitätsdenken längst nicht mehr der politischen Wirklichkeit. Allenfalls kann man heute von geteilten Souveränitäten sprechen. Die Union weist längst eindeutig Merkmale von Staatlichkeit auf, die sich zunehmend verstärken. Das Recht der Europäischen Gemeinschaften ist Teil der Völkerrechtsordnung, deren Rechtsquellen das Völkervertragsrecht, das Völkergewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sind. Im Kollisionsfall steht das primäre Gemeinschaftsrecht als speziellere Regelung über dem allgemeinen Völkerrecht.

Lediglich gegenüber dem sekundären Gemeinschaftsrecht ist das allgemeine Völkerrecht vorrangig. Mit anderen Worten: Die EU ist eine von mehreren Staaten zum Zwecke der Integration gegründete, auf ständige Fortentwicklung angelegte, konzeptionell für Aufgaben aller Art offene internationale Organisation. Sie kommt ihrer Integrationsfunktion vor allem durch die Ausübung von Hoheitsgewalt in den Mitgliedstaaten selbst nach. Für die zweifache Prägung als "nichtstaatliche, aber staatsähnliche Organisationsform" bietet sich nach Auffassung des Verfassers der Begriff "Supranationale Union" an.

Die besondere Aufgabe der "Supranationalen Union" liege darin, den überforderten Nationalstaat in einem freiwilligen Integrationsprozeß zu einem - wie der Verfasser dies nennt - "Kulturkreis-Bundesstaat" zusammenzuführen. In diesem habe der Staat mitgliedschaftliche Grundpflichten wie Achtung des Primär- und Sekundärrechts, Treue und Solidarität gegenüber der Union. Jedoch bleibe die staatliche Souveränität bis zur Umwandlung in einen "Vereinigungs-Staat" unbeeinträchtigt, und zwar auch in den Bereichen, die im Gründungsvertrag einer gemeinsamen oder vergemeinschafteten Außen- und Sicherheitspolitik überantwortet seien.

Im dritten großen Kapitel der Studie stellt der Verfasser die Frage: Wie kann die "Supranationale Union" angesichts fehlender tatsächlicher Machtmittel gegenüber den Mitgliedstaaten überhaupt funktionieren? In der Tat ist die Union an einem Punkt angelangt, da die weitere freiwillige Übertragung von staatlichen Hoheitsrechten an ihre Grenzen gestoßen ist. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Was noch zu vergemeinschaften ist, läßt sich der europäischen Öffentlichkeit nur noch schwer als persönlicher Mehrwert an Wohlstand und Sicherheit verkaufen.

Um so wichtiger ist für den Verfasser die substantielle Gleichartigkeit, sprich Homogenität aller Mitgliedsverbände und des Gesamtverbandes. Diese sei erstens Voraussetzung für die Stabilität der Union als einheitlicher Lebensraum (um Krisen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu vermeiden, bedürfe es annähernd gleicher Lebensverhältnisse); zweitens Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der Union (um Reibungsverluste zu vermeiden, müßten die Verhaltensmaximen und Verhaltensmuster der Hoheitsträger in etwa identisch sein: "Rechts- und Verfassungshomogenität"); drittens Voraussetzung für Integration (nur über gemeinsame politisch-philosophische Grundwerte und Leitideen lasse sich eine größere und mächtigere politische Gemeinschaft als die der Nationalstaaten bilden); viertens Voraussetzung für die eigene Ausstrahlungskraft der EU.

Wenn die EU die Identifikation ihrer Bürger mit der supranationalen Gemeinschaft erreichen wolle, ohne daß diese ihre Identität mit dem eigenen Nationalstaat aufgäben (Mehrfachidentifikation), so müßten ihre Kulturen zueinander passen. Aus diesem Grund und angesichts der anstehenden Erweiterungsrunden und der offenen Frage nach den Grenzen der künftigen Union hält der Verfasser die Festschreibung einer Homogenitätsklausel über gemeinsame Grundwerte und Leitideen im Gründungsvertrag für unverzichtbar.

Parallel dazu schlägt Schmitz die Schaffung einer Verfassung für die EU vor. Sie solle dieselben Funktionen wie die Staatsverfassung erfüllen, daneben aber auch der Dynamik der EU gerecht werden, Kontinuität und Wandel ermöglichen sowie der eigenen Rechtsnatur als völkerrechtlicher Vertrag Rechnung tragen.

Inhaltlich gehört die Homogenitätsklausel ebenso zum Forderungskatalog wie ein längerer Grundrechtsartikel, ein Anspruch auf demokratische Legitimation primär durch das Unionsvolk, eine außerordentliche Kompetenzbeschwerde oder ein allgemeines Sozialstaatsprinzip. Ein Kompetenzkatalog, wie er derzeit diskutiert wird, fehlt in dieser Liste allerdings. Dabei wäre dieser angesichts des Quasi-staatscharakters, der der Union bereits zugesprochen wird, eigentlich konsequent. Ein - leider fehlender - Blick auf die mit der Verfassungsfrage eng verbundene Reformdiskussion über die Institutionen hätte die gelungene Darstellung abgerundet.

STEFAN FRÖHLICH

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 06.03.2002, Nr. 55 / Seite 11
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