15.10.2003 · Das Landgericht München hat es bekräftigt: Maxim Billers Roman „Esra“ bleibt verboten. Die Urteilsbegründung offenbart ein Verständnis vom Realitätsbezug der Literatur, das für zukünftige Streitfälle nichts Gutes erwarten läßt.
Von Richard KämmerlingsAuf der Buchmesse wurden Aufkleber verteilt, auf denen stand, daß das neue Buch "Meere" von Alban Nikolai Herbst nicht beworben werden darf. Kurz zuvor hatte eine einstweilige Verfügung diesen Roman verboten. So originell diese paradoxe Aktion ist, zum Schmunzeln verleitet sie nur bedingt. Denn die Lage der Literatur ist nicht zum Lachen: Ihre Freiheit ist ernstlich bedroht. Nicht nur die betroffenen Autoren und Verlage verfolgen mit Unbehagen, was sich gerade vor den Gerichten abspielt. Es zeichnet sich eine weitreichende Verschiebung in der Wahrnehmung von Literatur und ihren Möglichkeiten, besser gesagt: ihren Rechten und Pflichten ab.
Im Fall Biller hat gestern das Landgericht München im Hauptsacheverfahren das Verbot des Romans "Esra" bekräftigt (Az. 9 O 11360/03). Damit war zu rechnen; der Verleger Helge Malchow hatte schon vorher angekündigt, in die nächste Instanz zu gehen. Bestätigt wurde die Befürchtung jener, die von Anfang an das Verbot als Nagelprobe auf die Freiheit der Kunst ansahen. Denn unabhängig von Biller - dessen Roman man mißlungen oder taktlos finden mag - offenbart die Urteilsbegründung ein Verständnis vom Realitätsbezug der Literatur, das für zukünftige Streitfälle nichts Gutes erwarten läßt.
„Quasi eine Biographie“
Die beiden Klägerinnen - Billers ehemalige Freundin und deren türkische Mutter - seien, so das Gericht, in dem Roman durch zahlreiche biographische Übereinstimmungen "für weite Kreise" erkennbar, nämlich nicht bloß für den Freundeskreis, sondern auch für Geschäftspartner und die türkische Gemeinde in Deutschland. Daher handele es sich bei "Esra" "quasi um eine Biographie", auch wenn das "Etikett Roman" draufstehe. Das gelte auch für die zwischenzeitlich angebotene "geschwärzte" Fassung, in der viele Details fehlen. Auch führt das Gericht noch einmal das Argument an, daß durch die öffentliche Debatte die Vorbilder der Figuren bekannt seien - eine absurde Logik, weil derjenige, der sich porträtiert sieht, ja erst durch sein Geschrei den Lesern den passenden Schlüssel in die Hand gibt. Künftige Kläger werden daraus folgern: Je versteckter die persönliche Anspielung, desto mehr muß man mit dem Zaunpfahl winken und auf sich selbst zeigen. Eine künstlich erzeugte Rezeption wird gegen den Roman ausgespielt.
Der Vorwurf des Etikettenschwindels aber führt in den Kern der Debatte, der ein ästhetischer ist. Denn für nichtfiktionale Texte, etwa andere aktuelle Verbotsfälle wie Bohlen oder die Grönemeyer-Biographie, liegt der Fall viel klarer: Wenn dort Unwahrheiten verbreitet werden oder Personen verunglimpft werden, muß man dagegen vorgehen können. Was mit dem Anspruch auftritt, "nichts als die Wahrheit" zu liefern, kann für Lügenmärchen belangt werden. Wenn Biller den Anspruch auf Wahrhaftigkeit erheben würde, dann wäre die Klage ebenso berechtigt.
Schwierige Abgrenzung
Was unterscheidet einen Roman vom Sachbuch oder der Autobiographie? Die Abgrenzung ist um so schwieriger, als sich der moderne Roman nicht zuletzt aus der Autobiographie entwickelte: "Anton Reiser" von Karl Philipp Moritz etablierte die biographische Form als Erzählmuster, um damit den Realitätsbezug des bürgerlichen Romans zu verbürgen: die Lebensgeschichte als Plot. In der Tradition des Bildungsromans wurde diese enge Nähe zur Biographie weitergeführt, man denke an Kellers "Grünen Heinrich". Doch je irrealer das idealistisch-teleologische Persönlichkeitskonzept wurde, desto mehr entwickelten sich die Gattungen wieder auseinander.
Wenn sich in der Moderne unter Rimbauds Maxime "Ich - ein anderer" die Grenzen verwischten und die Zeit des autobiographischen Romans begann, so war damit das Gegenteil dessen bezeichnet, was das Landgericht München nun meint. Nicht Romane erhielten einen bleiernen Anker in der Realität, sondern Autobiographien setzten die leichten Segel der Fiktion. Der Literaturwissenschaftler Philippe Lejeune sprach vom "autobiographischen Pakt": Nicht die Erzählung selbst garantiert die Authentizität, sondern gerade ihre Etikettierung. Der Autor einer Autobiographie schließt mit dem Leser eine Art Vertrag - er verbürgt sich für das Erzählte, der Leser nimmt es ihm ab. Anders gewendet: Wo Roman draufsteht, ist auch Roman drin, weil er als Fiktion gelesen wird.
Wo das Leben aufhört
Wenn nun Biller gar keinen Roman geschrieben haben soll, weil ja einzelnes darin der Wirklichkeit entspreche, ja "der Leser" nicht erkennen könne, "wo das reale Leben aufhört und die Fiktion beginnt", zeugt das von Ahnungslosigkeit gegenüber den literarischen Verfahren seit Proust und dem Theoriestand der Literaturwissenschaften. Zu deren Hauptgeschäft ist ja die Aufdeckung fiktionaler Elemente geworden - in allen Texten narrative Schemata, intertextuelle Überformungen, stilisierte Ich-Erzähler. Autobiographien werden als literarische Texte gelesen. Das Gericht unternimmt das Gegenteil.
Die Folge wird sein, daß Autoren wie Biller, Herbst oder andere Vertreter einer Poetik der Entäußerung Fiktion nicht mehr als Medium einer höheren Wahrheit verstehen dürfen, sondern als Tarnvorrichtung, um eine gerichtliche Genreumwandlung zu verhindern. Das Landgericht München sorgt nun dafür, daß das Romanhafte und die Erfindung künftig von einem erzählerischen Mittel zu einer unverzichtbaren Verhütungsmethode werden: Fiktionen schützen.