Home
http://www.faz.net/-gr0-wj8m
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Literatur Fall Esra: Schmerzensgeld für Billers Ex-Freundin

13.02.2008 ·  Der Schriftsteller Maxim Biller muss seiner früheren Freundin ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro zahlen. In seinem inzwischen verbotenen Roman „Esra“ hatte Biller die Frau als Romanfigur auftauchen lassen und ihre Persönlichkeitsrechte verletzt.

Artikel Bilder (1) Lesermeinungen (0)

Die Ex-Freundin des Schriftstellers Maxim Biller bekommt 50.000 Euro Entschädigung wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte in dem Roman „Esra“. Die 9. Zivilkammer des Landgerichts München I verurteilte den Autor und seinen Verlag Kiepenheuer & Witsch am Mittwoch zur Zahlung und gab damit der Schmerzensgeldklage der Schauspielerin statt (Az.: 9 O 7835/06). Über die Forderung ihrer Mutter in gleicher Höhe wurde noch nicht entschieden. Deren grundsätzlichen Anspruch muss der Bundesgerichtshof noch einmal prüfen.

Maxim Biller hat für seine Liebesgeschichte „Esra“ seine frühere Lebensgefährtin als Hauptfigur gewählt. Der Roman schildert Einzelheiten aus ihrem Leben, durch die sich die Bundesfilmpreisträgerin und auch ihre Mutter, Trägerin des „Alternativen Nobelpreises“, bloßgestellt fühlten. Die beiden Frauen erstritten durch die Instanzen ein Verbot des Werkes. Zuletzt hatte das Bundesverfassungsgericht den unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Tochter bejaht und das Verbot des Romans bestätigt.

Eindeutig identifizierbar

Im Falle der Mutter hielten die Verfassungsrichter eine etwaige Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte für noch nicht hinreichend geklärt. Sie verwiesen ihren Fall zur weiteren Prüfung an den Bundesgerichtshof zurück. Die Tochter und deren Kinder seien in Billers Roman eindeutig identifizierbar, urteilte die Zivilkammer. „Unabhängig von der Frage der Wahrheit der Schilderungen sind weder das Intimleben noch das Mutter-Kind-Verhältnis legitime Gegenstände öffentlicher Erörterung.“

Das Gericht beurteilte die Persönlichkeitsverletzung als so schwerwiegend, dass die Forderung der Schauspielerin angemessen sei. Der im Grundgesetz garantierte Schutz des Persönlichkeitsrechtes überwiege in diesem Fall gegenüber der Kunstfreiheit, er müsse mit zivilrechtlichen Sanktionen durchgesetzt werden können. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: FAZ.NET mit Material von dpa
Hier können Sie die Rechte an diesem Artikel erwerben

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen
Themen zu diesem Artikel