20.11.2009 · Der neue Google-Vergleich ändert nichts am Geschäftsmodell des Rechtsbruchs. Digitalisierung ohne Zustimmung der Urheber muss unter Strafe gestellt werden. Ein Plädoyer des Juristen Burkhard Hess.
Von Burkhard HessDie Nachricht, dass das Google Book Settlement substantiell verbessert worden sei, klingt auf den ersten Blick seriös. Der neue Vergleich hat einen substantiell zurückgenommenen Anwendungsbereich: Um den Bedenken fremdsprachlicher Autoren, Verlage und ausländischer Regierungen Rechnung zu tragen, werden Bücher, die außerhalb des englischen Sprachraums verlegt wurden, nur einbezogen, wenn sie bei der amerikanischen Urheberrechtsbehörde registriert oder in Australien, England oder Kanada publiziert wurden.
Alle anderen Verlage und Autoren werden vom Vergleich nicht erfasst und bekommen daher auch keine Auszahlungen aus der geplanten Book Rights Registry. Die ohnehin mit umgerechnet fünfundachtzig Millionen Euro knapp bemessene Vergleichssumme wird im Wesentlichen an englischsprachige Autoren und Verlage ausgezahlt. Europäische Autoren und Verlage reiben sich die Augen: Wird Google die Daten der bereits eingescannten rund drei Millionen Bücher nichtamerikanischer Autoren vernichten? Bleiben diese Bücher als „digitale Geiseln“ weiterhin in Googles Datenbanken? Oder werden diese Daten sogar weiterhin im Rahmen der Google Book Search vorgehalten – freilich nur Lesern, die sich über (Proxy-)Server in den Vereinigten Staaten Zugriff verschaffen?
Fortdauernder Rechtsbruch
Das weiß niemand, und Google schweigt. Denn die Mitteilung auf der Website des Settlement lautet nur, dass lediglich in den Vereinigten Staaten registrierte und in England, Kanada und Australien publizierte Bücher einbezogen werden. Ob das mit dem Berner Urheberrechts-Übereinkommen vereinbar ist, sei dahingestellt. Immerhin teilt Google mit, dass man auch mit Verlagen und Autoren aus Drittstaaten Gespräche führen wolle, um diese in den Vergleich einzubeziehen.
Ein Etappenerfolg, aber kein Anlass, die Dinge auf sich beruhen zu lassen. Denn Google digitalisiert weiter Bücher ohne Genehmigung der Rechteinhaber. Es ist höchste Zeit, den Einscannvorgang gerichtlich zu stoppen. Die Frage ist, wer dies tun kann beziehungsweise tun sollte. Angesichts der territorialen Fragmentierung des Urheberrechts bietet sich die Erhebung einer Parallelklage in den Vereinigten Staaten an – dort kann über den „opt out“-Mechanismus der Sammelklage nun umgekehrt Google im Namen aller ausländischen Autoren gezwungen werden, das Einscannen zu unterlassen.
Neue Spielräume
Auch die Bibliotheken, die Google Zugang zu ihren Depots eröffnen, wären mit zu verklagen. Zudem sollte Schadensersatz gefordert werden, um den Mediengiganten an den Verhandlungstisch zu bekommen. Ziel sollte eine Vereinbarung sein, die eine digitale Verwertung nur bei ausdrücklicher Zustimmung der Rechtsinhaber erlaubt („opt in“). Hier sind die Autorenverbände und der Börsenverein des Deutschen Buchhandels gefragt. Erwägenswert ist auch eine Klage in Deutschland, die es Google untersagt, unautorisiert Bücher einzuscannen, um sie auf dem deutschen Markt vorzuhalten. Über entsprechende Verfahren wird aus Frankreich berichtet.
Darüber hinaus ist die Politik gefordert: Wirksamen Schutz und gerechten Ausgleich kann nur der Gesetzgeber schaffen. Eine weltweite Regelung erscheint freilich kaum realistisch und wird schon gar nicht in naher Zukunft zu erzielen sein. Vieles spricht dafür, eine europäische Regelung zu erlassen, die in Ergänzung des Berner Urheberrechts-Übereinkommens die Digitalisierung und Verbreitung von digitalisierten Druckwerken ohne Einwilligung der Rechteinhaber generell untersagt. Hier könnte die Bundesregierung aktiv werden, die sich die Regulierung des Internets vorgenommen hat.
Jedes Vorhalten von digitalisierten Büchern und Druckwerken ohne ausdrückliche Genehmigung der Inhaber von Urheberrechten sollte verboten und unter Zwangsgeld- und Strafandrohung gestellt werden. Auf den Ort der Digitalisierung oder des Vorhaltens kann es angesichts der globalen Wirkung des Internets nicht ankommen, entscheidend ist die geschäftsmäßige Verbreitung im europäischen Binnenmarkt. Die Zurücknahme des New Yorker Vergleichsvorschlags eröffnet allen Betroffenen neue Handlungsspielräume.
knapp bemessen?
Tobias Mecke (tMecke)
- 20.11.2009, 11:49 Uhr
Zukunft ohne Urheberrecht und ohne Patente?
Jürgen Meyer (uk21632V)
- 20.11.2009, 13:09 Uhr
Unangemessene Herangehensweise
Frank Müller (Fmyller)
- 20.11.2009, 14:13 Uhr
Google-Buchvergleich
michael becker (michaelbecker)
- 20.11.2009, 14:26 Uhr
Diebstahl bliebt Diebstahl, auch wenn er von Google getätigt wird!
Albert Genser (agens1)
- 20.11.2009, 20:53 Uhr