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Aus dem Maschinenraum Das ist unser Recht!

 ·  Vor zehn Monaten kippte das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung. Doch die Bemühungen, diese verfassungswidrige Regelung wiedereinzuführen, reißen seitdem nicht ab. Neue Argumente aber gibt es dafür gar nicht.

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Es droht wieder einmal der sofortige Untergang des Abendlandes – und das jeden Monat neu. Seit im März 2010 das Verdikt gegen die Vorratsdatenspeicherung aus Karlsruhe kam, lesen wir regelmäßig das Gejammer der Ermittler über die vorgeblich entstandene Schutzlücke. Offenbar sind es die Parteipolitiker aber noch nicht leid: Bei den traditionellen politischen Strategietagungen zu Jahresbeginn wird das untote Thema nun wieder hochgekocht.

Der BKA-Chef Ziercke und seine Adlaten ziehen durch die Lande, eine Sammlung immergleicher kriminalistischer Anekdoten im Gepäck. Denn wenn es schon die Kriminalitätsstatistik nicht hergibt: Mit diesen Einzelfällen soll die unbedingte Notwendigkeit einer Neuregelung der vom höchsten deutschen Gericht als verfassungswidrig beurteilten sechsmonatigen Speicherung aller Kommunikationsverbindungsdaten begründet werden.

Der Aktionismus ist bemerkenswert. Die Strafverfolger bringen es europaweit bis heute nicht fertig, die Notwendigkeit einer neuen Vorratsdatenspeicherung mit belastbaren Statistiken aus der Ermittlungspraxis zu untermauern. Und es dürfte auch in Zukunft schwierig werden.

Datensammlungen von zweifelhaftem Nutzen

Acht Mitgliedstaaten der EU machen beim Anlegen von Datenhalden über die 490 Millionen verdächtigen Europäer bisher nicht mit. Und die zugrundeliegende europäische Richtlinie ist weiterhin umstritten und steht selbst auf tönernen Füßen. Die EU-Kommission legte dem Europäischen Parlament im Juli 2010 einen Bericht vor, der knapp zwanzig verschiedene geplante oder bereits umgesetzte Datensammelprojekte und deren Nutzen beleuchtet. Die Kommission folgt darin dem Vorbild des BKA und hat in Sachen Vorratsdatenspeicherung nicht mehr vorzuweisen als Beispielfälle. Statt einer wissenschaftlich-kriminologischen Bewertung des Nutzens werden nach einer Befragung aller europäischen Länder gerade einmal vier beispielhafte Fälle aus ganz Europa aufgelistet. Man möchte es ja kaum eine Liste nennen.

Nicht alle Beispiele sind auf Deutschland übertragbar, denn durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind der Datenverwertung hierzulande enge Grenzen gesetzt. Der postulierte Grundsatz, dass Daten, aus denen sich detaillierte Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen lassen, mindestens den gleichen Schutzrang genießen wie der Inhalt von Telefongesprächen, bedeutet, dass sie für kaum eine der vom BKA und seinen Claqueuren in der Politik angeführten Fallgeschichten einsetzbar wären. Das rumänische Verfassungsgericht ging in seinem Urteil darüber noch hinaus: Die Existenz eines so monströsen Datenbergwerks wurde von ihm insgesamt als nicht vereinbar mit den Menschenrechten erklärt.

Das ist eine nachvollziehbare Einschätzung angesichts der vielfältigen Folgen, etwa dem faktischen Ende des Quellenschutzes für Journalisten – und auch für Politiker – durch die flächendeckende Aufzeichnung, wer mit wem wann und wie oft kommuniziert. Obendrein wären die vom deutschen Gericht festgelegten Standards für die technische Absicherung der brisanten Daten-Hortungen bei den Netzanbietern vor allem eines: sehr teuer. Und das nicht nur einmalig, sondern fortlaufend, da die Sicherheitsmechanismen jeweils dem aktuellen Stand der Technik anzupassen wären.

Industrie der Abmahnung

Die Hoffnung, dass die Öffentlichkeit vergessen würde, bei der Umsetzung eines etwaigen neuen Vorratsdatengesetzes ganz genau hinzusehen, dürfte vergebens sein angesichts des monatelangen Massenprotestes und der neuen Sensibilität nach den Datenskandalen bei der Telekom. Sowohl Bürgerrechtler als auch Kommunikationsanbieter werden mit Sicherheit eine Neuregelung mit allen verfügbaren juristischen Mitteln angreifen.

Wenn in großem Umfang gespeichert wird, entstehen unweigerlich Begehrlichkeiten. Wozu die Kommunikationsdaten heute schon verwendet werden, lässt sich seit Ende 2008 am exponentiellen Anstieg der Abmahnungen durch Anwälte der Medienindustrie gegen Filesharing-Benutzer ersehen. Oftmals zwielichtige Dienstleister ermitteln über Massenabfragen die IP-Adressen vermeintlicher Anbieter von urheberrechtlich geschützten Werken. Staatsanwälte gehen von einer Fehlerquote von mehr als fünfzig Prozent bei dieser Adressermittlung aus, Tausende werden zu Unrecht abgemahnt.

Dabei geht es nur selten um kommerzielle oder gewerbliche Verstöße, eher um den kleinteiligen Gelegenheits-Download. Die Internetanbieter mussten 2010 für diese digitalen Kinkerlitzchen jedoch mehrere hunderttausend Kundendaten von potentiellen Rechtsverletzern herausgeben. Spezialisierte Abmahnkanzleien – ein Gewerbe mit Hautgout, dessen Ausräucherung sich das Justizministerium ursprünglich auf die Fahnen geschrieben hatte – versenden dann horrende Kostennoten, die in keinem Verhältnis zu den angeblichen Vergehen stehen.

Eine Gegenwehr durch die betroffenen Internetnutzer ist fast unmöglich, sie müssten sich auf langwierige und teure Gerichtsverfahren einstellen, um die Methoden der Abmahnindustrie zu durchleuchten und Fehler nachzuweisen. Billiger ist es da oft, die geforderten Beträge selbst dann zu zahlen, wenn man die Rechtsverletzung gar nicht begangen hat. Die Unschuldsvermutung wird de facto ausgehebelt.

Recht und Nutzen

Wie von Experten schon länger betont, sind die technisch und methodisch bedingten Fehler bei der Ermittlung und Zuordnung der IP-Adressen und der Kundendaten so häufig und gravierend, dass massenweise falsche Abmahnungen und Kostennoten ergehen. Allein bei der Deutschen Telekom werden derzeit jeden Monat 200.000 IP-Adressen und 190.000 zugehörige Wohnadressen abgefragt, die sich übers Jahr auf mehr als zwei Millionen summieren. Verständlich, dass die Internetanbieter bestrebt sind, die technisch notwendige Speicherfrist für die IP- Adressen weiter zu verkürzen.

In Vorbereitung auf die kommenden Debatten lohnt es sich, das Urteil vom März noch einmal zur Hand zu nehmen. Die wichtigste Erkenntnis, die das Verfassungsgericht der Regierung ins Stammbuch schrieb, ist zweifellos, „dass nicht jede Maßnahme, die für die Strafverfolgung nützlich und im Einzelfall auch erforderlich sein kann, verfassungsrechtlich zulässig ist“.

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